Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-720027/2/Ste

Linz, 10.02.2006

 

 

 

VwSen-720027/2/Ste Linz, am 10. Februar 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag.Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung des A R H, Deutschland, vertreten durch Dr. W R, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns des Bezirks Braunau am Inn vom 31. März 2004, Sich40-15642, wegen Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird behoben und die Angelegenheit wird zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns des Bezirks Braunau am Inn vom
31. März 2004 wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw), einem deutschen Staatsangehörigen, auf der Basis des Fremdengesetzes 1997 ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich verhängt.

 

Gegen diesen Bescheid, der dem Bw am 24. Juni 2004 zugestellt wurde, erhob dieser rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung, die der Sicherheitsdirektion Oberösterreich vorgelegt wurde.

 

Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Oberösterreich vom 5. Oktober 2004 wurde der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Dagegen erhob der Bw Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Dezember 2005, Zl. 2005/18/ 0438, wurde der Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

 

1.2. Mit Schreiben vom 9. Jänner 2006 übermittelte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich den Verwaltungsakt "zur wiederum ausständigen Berufungsentscheidung".

 

 

2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 67d Abs. 2 Z. 1 AVG).

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenats ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, da der Bw deutscher Staatsangehöriger und daher Angehöriger eines Mitgliedstaates des EWR ist.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder zuständig (vgl. § 67a Abs. 1 AVG).

 

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheids an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich scheint.

 

3.2. Der der Entscheidung der belangten Behörde zugrunde liegende Sachverhalt entspricht dem Zeitpunkt Ende März 2004. Im Hinblick auf den seit diesem Zeitpunkt bereits verstrichenen erheblichen Zeitraum scheint es jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass sich der Sachverhalt wesentlich geändert hat. Der dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorliegende Sachverhalt ist daher jedenfalls mangelhaft. Auch ist nicht zweifelsfrei sichergestellt, dass dem Bw die seinerzeitige Aufforderung zur Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs tatsächlich zugekommen ist.

 

Die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung scheint unvermeidlich, weil eine solche im gesamten bisherigen Verwaltungsverfahren nicht stattgefunden hat und davon ausgegangen werden kann, dass der (aktuelle) Sachverhalt im Rahmen einer solchen, bei der dem Bw alle von der Behörde erhobenen relevanten (aktualisierten) Sachverhaltsdetails vorgehalten werden und allenfalls unmittelbar Zeugen vernommen werden können, am effektivsten erhoben werden kann. Zusätzlich hat der Bw seine eigene Einvernahme sowie die einer Zeugin in der Berufung ausdrücklich beantragt. In diesem Zusammenhang wird auch auf § 70 zweiter Satz FPG hingewiesen. Darüber hinaus ist der Sachverhalt nunmehr auch auf der Rechtsgrundlage des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2005, zu beurteilen (vgl. § 125 Abs. 1 FPG).

 

Letztlich ausschlaggebend für die Zurückverweisung ist der Umstand, dass mit einer mündlichen Verhandlung und unmittelbaren Beweisaufnahme durch den Unabhängigen Verwaltungssenat selbst keine Ersparnis an Zeit und Kosten im Sinn des komplementären Tatbestands des § 66 Abs. 3 AVG verbunden wäre. Im Gegenteil gebietet es die Zweckmäßigkeit, die Raschheit, die Einfachheit und die Kostenersparnis (vgl. § 39 Abs. 2 letzter Satz AVG), die notwendigen ergänzenden Beweise durch die schon örtlich für alle Beteiligten näher gelegene belangte Behörde vornehmen zu lassen.

 

Zusätzlich würde bei einer Durchführung des zweifellos notwendigen ergänzenden Ermittlungsverfahrens durch den Unabhängigen Verwaltungssenat der dem Bw nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs generell zustehende gerichtliche Rechtsschutz, ihm insofern entzogen werden, als der (gemäß Art. 130 und 131 B-VG zur allfälligen Überprüfung zuständige) Verwaltungsgerichtshof - im Gegensatz zum Unabhängigen Verwaltungssenat (vgl. Art. 129a B-VG iVm. §§ 67a ff AVG) - im Wesentlichen nur als Revisionsinstanz und nicht als Tatsacheninstanz eingerichtet ist. Es ist daher davon auszugehen, dass die neuerliche Prüfung und Ergänzung des Sachverhalts durch die Administrativbehörde zu erfolgen hat, sodass für den Bw eine allfällige nachfolgende (umfassende) Prüfungsmöglichkeit durch den Unabhängigen Verwaltungssenat gewahrt bleibt.

 

Es war daher der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Wolfgang Steiner

 

 

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