Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-720088/2/SR/Ri

Linz, 03.07.2006

VwSen-720088/2/SR/Ri Linz, am 3. Juli 2006

DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag Stierschneider aus Anlass der Berufung des J S, geb. am, tschechischer StA, Gstraße, L, gegen den Bescheid des Polizeidirektors der Landeshauptstadt Linz vom 22. November 2004, Zl. 1005093/FRB, wegen der Erlassung eines auf fünf Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes für das Bundesgebiet der Republik Österreich, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Verhandlung und allfälligen Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Polizeidirektors der Landeshauptstadt Linz vom 22. November 2004, Zl. 1005093/FRB, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw), einem tschechischen Staatsangehörigen, der seit August 2001 bei seiner Mutter, die mit einem österreichischen Staatsangehörigen verheiratet ist, in Österreich lebt, auf der Basis des Fremdengesetzes 1997 ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich verhängt.

 

Gegen diesen Bescheid, der ihm am 26. November 2004 durch Hinterlegung zugestellt wurde, erhob er rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung, die der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vorgelegt wurde.

 

1.2. Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich übermittelte mit Schreiben vom 17. Jänner 2006, Zl. St. 361/04 den Verwaltungsakt zur Entscheidung der Berufung.

2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 67d Abs. 2 Z. 1 AVG).

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder zuständig (vgl. § 67a Abs. 1 AVG).

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich scheint.

 

3.2. Der der Entscheidung der belangten Behörde zugrunde liegende Sachverhalt entspricht dem Zeitpunkt November 2004. Alleine schon im Hinblick auf den seit diesem Zeitpunkt bereits verstrichenen erheblichen Zeitraum ist davon auszugehen, dass sich der Sachverhalt wesentlich geändert hat. Der dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorliegende Sachverhalt ist daher als mangelhaft zu beurteilen.

 

Die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung scheint unvermeidlich, weil eine solche offenbar im gesamten bisherigen Verwaltungsverfahren nicht stattgefunden hat und davon ausgegangen werden kann, dass der (vollständige und aktuelle) Sachverhalt im Rahmen einer solchen, bei der dem Bw alle von der Behörde erhobenen relevanten (aktualisierten) Sachverhaltsdetails vorgehalten werden und allenfalls unmittelbar Zeugen vernommen werden können, am effektivsten erhoben werden kann. In diesem Zusammenhang wird auch auf § 70 zweiter Satz FPG hingewiesen. Darüber hinaus ist der Sachverhalt nunmehr auch auf der Rechtsgrundlage des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2005, zu beurteilen (vgl. § 125 Abs. 1 FPG).

 

Letztlich ausschlaggebend für die Zurückverweisung ist der Umstand, dass mit einer mündlichen Verhandlung und unmittelbaren Beweisaufnahme durch den Unabhängigen Verwaltungssenat selbst keine Ersparnis an Zeit und Kosten im Sinn des komplementären Tatbestands des § 66 Abs. 3 AVG verbunden wäre. Im Gegenteil gebietet es die Zweckmäßigkeit, die Raschheit, die Einfachheit und die Kostenersparnis (vgl. § 39 Abs. 2 letzter Satz AVG), die notwendigen ergänzenden Beweise durch die belangte Behörde vornehmen zu lassen.

 

Zusätzlich würde bei einer Durchführung des zweifellos notwendigen ergänzenden Ermittlungsverfahrens durch den Unabhängigen Verwaltungssenat der dem Bw nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs generell zustehende gerichtliche Rechtsschutz, ihm insofern entzogen werden, als der (gemäß Art. 130 und 131 B-VG zur allfälligen Überprüfung zuständige) Verwaltungsgerichtshof - im Gegensatz zum Unabhängigen Verwaltungssenat (vgl. Art. 129a B-VG iVm. §§ 67a ff AVG) - im Wesentlichen nur als Revisionsinstanz und nicht als Tatsacheninstanz eingerichtet ist. Es ist daher davon auszugehen, dass die neuerliche Prüfung und Ergänzung des Sachverhalts durch die Administrativbehörde zu erfolgen hat, sodass für den Bw eine allfällige nachfolgende (umfassende) Prüfungsmöglichkeit durch den Unabhängigen Verwaltungssenat gewahrt bleibt.

 

Es war daher der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Verhandlung und allfälligen Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Stierschneider

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