Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-720108/4/Gf/Mu/Ga

Linz, 20.07.2006

VwSen-720108/4/Gf/Mu/Ga Linz, am 20. Juli 2006

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Berufung des F G, vertreten durch RA Dr. R, gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 4. Oktober 2005, Zl. 1002855/FRB, wegen der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf fünf Jahre herabgesetzt wird; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein slowenischer Staatsangehöriger, wurde mit Urteil des LG Ried vom 28. Juni 2005, Zl. 27 Hv 79/05 b, wegen der teils vollendeten, teils versuchten Verbrechen nach § 28 Abs. 2 vierter Fall und § 28 Abs. 3 erster Fall SMG iVm § 15 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Er wurde für schuldig erkannt, im Zeitraum zwischen Anfang Dezember 2003 bis Mitte März 2004 mehr als das zweifache einer großen Menge Suchtgift iSd § 28 Abs. 6 SMG, nämlich insgesamt 871 Ecstasy-Tabletten, zu einem Stückpreis zwischen 4 und 10 Euro gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt zu haben.

1.2. Daher wurde in der Folge mit Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 4. Oktober 2005, Zl. 1002855/FRB, ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass eine gerichtliche Verurteilung im Inland vorliege. Zudem sei er bereits 19 Mal wegen der Begehung von Verwaltungsübertretungen rechtskräftig bestraft worden.

Auf Grund der hohen Sozialschädlichkeit der Suchtgiftkriminalität könne dem gegenüber dem Umstand, dass er seit vier Jahren bei seinen Eltern in Österreich lebe, nur geringes Gewicht beigemessen werden, sodass sich insgesamt jedenfalls eine negative Zukunftsprognose ergebe.

1.3. Gegen diesen ihm am 7. Oktober 2005 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 20. Oktober 2005 − und damit rechtzeitig − zur Post gegebene Berufung.

Darin sowie in einer ergänzenden Stellungnahme vom 11. Juli 2006 bringt er vor, dass die Straftaten bereits mehr als zwei Jahre zurückliegen würden und er sich seither wohlverhalten habe. Außerdem sei er in keine kriminelle Organisation eingebunden gewesen und die Strafe lediglich bedingt ausgesprochen worden. Daraus sei abzuleiten, dass auch das erkennende Gericht der Auffassung gewesen sei, dass weitere Straftaten des Rechtsmittelwerbers nicht unmittelbar zu befürchten seien. Zudem gehe er einer geregelten Arbeit nach. Schließlich leben auch sämtliche Verwandte sowie die Lebensgefährtin und ein minderjähriges Kind des Beschwerdeführers in Linz, wo er bestens sozial integriert sei.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BPD Linz zu Zl. 1002855/FRB; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und auch die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 60 Abs. 1 Z. 1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl.Nr. I 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 99/2006 (im Folgenden: FPG), kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet.

Als bestimmte Tatsache in diesem Sinne gilt nach § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG u.a., wenn der Fremde von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist.

Ein Aufenthaltsverbot kann im Fall des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG unbefristet, sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden (§ 63 Abs. 1 FPG).

Nach § 65 Abs. 1 FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.

Gemäß § 86 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen EWR-Bürger nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei dieses persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

3.2.1. Im gegenständlichen Fall liegt − auch vom Beschwerdeführer unbestritten − eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und damit eine bestimmte Tatsache iSd § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG vor (s.o., 1.1.), die die Fremdenpolizeibehörde nach § 63 Abs. 1 FPG grundsätzlich dazu ermächtigte, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot zu verhängen.

Angesichts dieses gravierenden Fehlverhaltens bedeutet ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet daher eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die das Grundinteresse der Gesellschaft an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität berührt. Zudem ist der seit dem Ende des Fehlverhaltens im Jahr 2004 verstrichene Zeitraum jedenfalls zu kurz, um die vom Rechtsmittelwerber ausgehende Gefahr der Begehung weiterer, insbesondere gleichartiger Delikte bereits als weggefallen oder entscheidend gemindert ansehen zu können. In diesem Zusammenhang ist weiters darauf hinzuweisen, dass über den Rechtsmittelwerber jedenfalls im Zeitraum zwischen Juli 2002 und September 2005 insgesamt 19 rechtskräftige Strafen wegen Übertretungen von straßen- und kraftfahrrechtlicher Vorschriften verhängt wurden, was auf dessen offenkundige Gleichgültigkeit gegenüber ordnungsrechtlichen Vorschriften schließen lässt.

3.2.2. Zugunsten des Beschwerdeführers ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich sein deliktisches Verhalten in Bezug auf die gerichtlich strafbaren Handlungen nur über einen relativ kurzen Zeitraum (31/2 Monate) erstreckte; das erkennende Gericht davon ausgegangen ist, dass er durch die angedrohte Strafe zu einem künftigen Wohlverhalten gebracht werden wird und daher diese nicht bloß teilweise, sondern in ihrem gesamten Umfang bedingt nachgesehen hat; und seine Familie (Eltern, Lebensgefährtin, Sohn) in Linz wohnhaft sind und er hier sozial und beruflich integriert ist, wenngleich unter dem Aspekt des Art. 8 Abs. 2 MRK der bloße Umstand, dass der Rechtsmittelwerber für die Dauer des Aufenthaltsverbotes seine Familie in Österreich nicht kontaktieren kann, das durch sein gesamtes deliktisches Fehlverhalten beeinträchtigte Allgemeininteresse nicht zu überwiegen vermag (vgl. zB jüngst VwGH v. 27. Juni 2006, Zl. 2006/18/0092).

3.3. All dies berücksichtigend findet es der Oö. Verwaltungssenat daher als den Umständen des vorliegenden Falles angemessen, die Dauer des verhängten Aufenthaltsverbotes auf fünf Jahre herabzusetzen.

Davon abgesehen bleibt es dem Rechtsmittelwerber zudem unbenommen, nach § 65 Abs. 1 FPG jederzeit einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes zu stellen, wenn (er der Meinung ist, dass) die Gründe, die zu dessen Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

3.4. Insoweit war daher der gegenständlichen Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Dr. G r o f

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen.

VwGH vom 04.10.2006, Zl.: 2006/18/0306-3

 

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