Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-720109/2/SR/Ri

Linz, 07.08.2006

VwSen-720109/2/SR/Ri Linz, am 7. August 2006

DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag Stierschneider aus Anlass der Berufung des R R, geb. am, deutscher StA, derzeit JA M, D-M a I, Rstraße, vertreten durch die Rechtsanwaltspartnerschaft A & F, Gstraße, R i I, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 18. Oktober 2005, Sich40-8615, wegen 1) der Erlassung eines auf zehn Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes für das Bundesgebiet der Republik Österreich, 2) Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung gegen den angeführten Bescheid und 3) Absehen von der Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Rechtsgrundlage zu Spruchpunkt I "§ 86 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 99/2006", zu Spruchpunkt II "§ 64 FPG" und zu Spruchpunkt III "§ 86 Abs. 3 FPG" lautet. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 18. Oktober 2005, Sich40-8615, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw), einem deutschen Staatsangehörigen, auf der Basis des Fremdengesetzes 1997 ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich verhängt.

 

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in Ansehung der großen Zahl rechtskräftiger Verurteilungen, die überwiegend auf Diebstähle, schweren Betrug, (gefährliche) Körperverletzungen, vorsätzliche Körperverletzungen, versuchte Nötigung sowie in Österreich Nötigung und gefährliche Drohung in mehreren Fällen zurückgehen, eine ausgeprägte kriminelle Neigung gegeben ist und der Bw offenbar nicht gewillt sei, fremdes Eigentum und die körperliche Integrität dritter Personen zu respektieren.

Die Behörde zog aus den rechtskräftigen Verurteilungen und dem Verhalten des Bw in Österreich den Schluss, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit in hohem Maße gefährden würde.

Aus seinem Gesamtverhalten lasse sich nur eine negative Zukunftsprognose treffen. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei folglich im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie anderer im Art. 8 Abs. 2 MRK genannter Ziele, nämlich zur Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen das Eigentum sowie die körperliche Integrität dritter Personen und dem Schutz der Rechte anderer - dringend geboten.

Der Bw, ein "EU-Bürger", sei seit 11. August 2001 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, wohne seit dem 1. Juni 2002 ununterbrochen in Österreich und der Ehe entstamme der gemeinsame Sohn R R. Obwohl das Aufenthaltsverbot zweifellos in sein Privat- und Familienleben eingreife, habe der Bw zum Ausdruck gebracht, dass er sein Haus in Österreich verkaufen und seinen Wohnsitz nach Tschechien verlegen wolle, um dort eine Pilsbar aufzumachen.

Da der Bw seit dem 11. Februar 2005 von seiner Frau und seinem Sohn getrennt lebe, bestehe keine Familiengemeinschaft mehr. Gegen die Verhängung des Aufenthaltsverbotes habe sich der Bw ausschließlich deshalb ausgesprochen, weil er zumindest einmal im Monat nach Österreich kommen wolle, um seinen Sohn zu besuchen.

Nach einer umfassenden Würdigung der Familienverhältnisse und der gegen seine Frau und sein Kind gesetzten Drohungen entstand für die Behörde erster Instanz der Eindruck, dass der Bw nicht gewillt sei, Rechtsvorschriften in erforderlicher Weise zu beachten und sein Verhalten den Gesetzen anzupassen. Weiters sei die für seine Integration maßgebliche soziale Komponente durch dieses gehäufte Fehlverhalten erheblich gemindert. Im Hinblick auf das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Delikten gegen das Eigentum sowie die körperliche Integrität anderer sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - der Verhinderung strafbarer Handlungen und dem Schutz der Rechte anderer - dringend geboten. Im Rahmen der Interessensabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und 2 FrG sei zwar sein ununterbrochener inländischer Aufenthalt von ca. 3 Jahren zu berücksichtigen gewesen, doch würden seine daraus ableitbaren persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet durch die in den obigen Ausführungen erwähnten Straftaten sowie dem Umstand gemindert, dass er in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer Beschäftigung nachgegangen sei und Schulden in Höhe von € 5.000,-- aufzuweisen habe. Seine Ehefrau, D R, sei Alleineigentümerin des Hauses E, S und der Bw verfüge über kein hinreichendes Vermögen in Österreich. Der Sorgepflicht gegenüber seinem Sohn könne er auch vom Ausland her nachkommen. Insgesamt betrachtet überwiege somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit jedenfalls die Nachteile, die der Bw durch das Aufenthaltsverbot erleide.

Nach Abwägung aller Interessen zog die Behörde erster Instanz den Schluss, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes als gesetzlich vorgesehener Eingriff zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, nämlich zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit anderer dringend geboten und daher im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zulässig sei. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbots auf seine Lebenssituation wiegen im konkreten Fall weniger als die gegenläufigen öffentlichen Interessen. Dem Aufenthaltsverbot stehe somit auch § 37 Abs. 2 FrG nicht entgegen.

Gemäß § 39 Abs. 1 FrG könne das Aufenthaltsverbot in den Fällen des § 36 Abs. 2 Z. 1 und 5 unbefristet erlassen werden. Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes sei gemäß § 39 Abs. 2 FrG auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen.

In Anbetracht der Art und Schwere der vorliegenden strafbaren Handlungen wäre die Befristung des Aufenthaltsverbotes mit 10 Jahren zu bemessen gewesen und es könne auf Grund der Tatumstände und der zahlreichen Vorstrafen davon ausgegangen werden, dass die Gründe für das Aufenthaltsverbot erst nach Ablauf eines längeren Zeitraumes von 10 Jahren wegfallen wären.

Nach § 45 Abs. 4 FrG dürfe bei Fremden, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen ein Aufenthaltsverbot nur ausgeschlossen werden, wenn die sofortige Ausreise des Fremden im Interesse der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der nationalen Sicherheit erforderlich ist. Diese Voraussetzungen seien in Ansehung der Sachverhaltsfeststellungen als erfüllt anzusehen. In Ansehung der bevorstehenden Ehescheidung bestehe die Gefahr, dass im Falle des weiteren Verbleibens in Österreich auf Grund der Neigung des Bw, Konflikte und Überlastungssituationen durch Anwendung von Drohung mit Gewalt zu lösen, neuerlich rückfällig werde und in diesem Sinne weitere Straftaten gegen seine Ehegattin bzw. seinen Sohn - wie schon kurze Zeit nach der Haftentlassung am 25. Mai 2005 - setzen werde.

Das bisher an den Tag gelegte Verhalten führe somit zwingend zu der Annahme, dass der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit in hohem Maße gefährden werde. Die sofortige Ausreise des Bw sei im Interesse der öffentlichen Ordnung bzw. nationalen Sicherheit erforderlich. Da auch die für die Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes herangezogenen Argumente nicht stichhaltig genug waren, sei von der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes im Sinne des § 48 Abs. 3 FrG Abstand genommen worden.

1.2. Gegen diesen Bescheid, der den in der Präambel angeführten Rechtsanwälten am 20. Oktober 2005 zugestellt wurde, erhoben diese rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung, die der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vorgelegt wurde.

Obwohl der Bw den Bescheid seinem gesamten Inhalte nach anfocht, traf er ausschließlich Ausführungen zur Verhängung des Aufenthaltsverbotes.

Ergänzend zum Sachverhalt brachte der Bw vor, dass er nach der Entlassung aus der Strafhaft am 25. Oktober 2005 nach Deutschland abgeschoben worden sei. Die persönlichen Daten und sämtliche Vorstrafen wurden ausdrücklich als richtig bezeichnet.

Die unrichtige rechtliche Beurteilung sah der Bw darin, dass Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und den darin genannten Zielen nicht Rechnung getragen wurde.

Obwohl die belangte Behörde in Kenntnis gesetzt worden war, dass am 20. Oktober 2005 die Scheidungsverhandlung durchgeführt und anlässlich dieser das Besuchsrecht für den Sohn des Bw geregelt werden sollte, hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid während der Gerichtsverhandlung erlassen und dem Bw nach seiner Rückkehr in die JA Ried im Innkreis zustellen lassen. Dadurch, dass sich die belangte Behörde mit den aktuellen Verhältnissen, wie sie zum 20. Oktober 2005 bestanden haben, nicht auseinandergesetzt hatte, habe sie gegen Art 8 Abs. 2 EMRK verstoßen. Entgegen der behördlichen Annahme sei das Besuchsrecht geregelt worden. Da das Kindeswohl den Eigeninteressen der Eltern vorgehe, müsse auch das Interesse des Kindes an einem Kontakt des Vaters im gegenständlichen Fall höher bewertet werden als die Interessen des Staates an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes. Eine derartige Abwägung habe die belangte Behörde nicht vorgenommen.

Nach ausführlicher Darlegung der Rechtslage zum Besuchsrecht wies der Rechtsvertreter des Bw auf die Vergleichsbemühungen des Pflegschaftsgerichtes hin und brachte vor, dass "die Befürchtung, dass der Bw unter Alkoholeinfluss unter Umständen neuerlich eine Drohung gegen seinen Sohn ausstoßen könnte bzw. eine derartige Tat umsetzen könnte, fern liege, da die Begleitperson wohl einem alkoholisierten Kindesvater das Besuchsrecht vorderhand verweigern würde".

Da die belangte Behörde voreilig gehandelt habe und davon ausgegangen sei, dass dem Bw ein Besuchsrecht nicht zukommen würde, habe sie gegen Art. 8 Abs. 2 EMRK verstoßen.

Abschließend beantragt der Bw die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

1.3. Mit Schreiben vom 25. Jänner 2006 hat die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich den Bezug habenden Verwaltungsakt samt Berufung übermittelt.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bezirkshauptmannes von Schärding zu AZ Sich40-8615; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und auch die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen insbesondere auch gemäß § 9 Abs. 7 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 99/2006 (im Folgenden: FPG), von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.1 Auf Grund der Aktenlage und der Berufungsschrift samt Beilagen steht folgender relevanter Sachverhalt fest:

Der Bw ist Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Er ist deutscher Staatsbürger, geboren am 3. Jänner 1966, und hielt sich etwa von Juli 2000 - mit einer Unterbrechung zwischen Juli 2001 und Juni 2002 - bis zu seiner Abschiebung in Österreich auf.

In der Zeit vom 1. Juli 2000 bis 15. Juli 2001 und vom 1. Juni 2002 bis 26. April 2005 war er an der Adresse E, S gemeldet. Ab 25. Mai 2005 wurde der Bw in der Justizanstalt Ried im Innkreis in Strafhaft angehalten.

Nach einer mehrjährigen Lebensgemeinschaft heiratete der Bw die österreichische Staatsangehörige D R vor dem Standesamt in Rotthalmünster/BRD. Aus der Ehe entstammt der gemeinsame Sohn Ra Ro, der am in Schärding geboren wurde.

2.1.1. Mit Schreiben vom 28. September 2005 teilte der "Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof" folgende Eintragungen im Zentralregister mit:

"1. 26.8.1993 AG Rotthalmünster

(D2805) - CS 7 JS 485/93-

Rechtskräftig seit 15. 09.1993

Tatbezeichnung: Ausreise trotz Untersagung

Datum der letzten) Tat: 22.11.1992

Angewendete Vorschriften: Passgesetz § 3 ABS.1, § 10 ABS. 1 Satz 2, § 24 ABS. 1 Nr.2

10 Tagessätze zu je 50 DM Geldstrafe

Nicht in ein Führungszeugnis für Private oder Behörden aufzunehmen

2. 16.05.1994 AG Passau

(D2803) - 4 LS 114 JS 313/94-

Rechtskräftig seit 01.06.1994

Tatbezeichnung: Beleidigung in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Bedrohung

Datum der letzten) Tat: 06.11.1993

Angewendete Vorschriften STGB § 185 C, § 194, § 223, § 223 A, § 241, § 53, § 54

85 Tagessätze zu je 30 DM Geldstrafe

Nicht in ein Führungszeugnis für Private oder Behörden aufzunehmen

3. 03.10.1995 AG Rotthalmünster

(D2805) - 2 DS 114 JS 12354/94-

Rechtskräftig seit 03.01.1995

Tatbezeichnung: Diebstahl

Datum der letzten) Tat: 26.08.1994

Angewendete Vorschriften: STGB § 242 ABS. 1, § 248 A

30 Tagessätze zu je 30 DM Geldstrafe

Nicht in ein Führungszeugnis für Private oder Behörden aufzunehmen

4. 25.07.1995 AG Rotthalmünster

(D2805) -2 DS 115 JS 3106/95-

Rechtskräftig seit 02.08.1995

Tatbezeichnung: Diebstahl

Datum der letzten) Tat: 15.02.1995

Angewendete Vorschriften: STGB § 242 ABS. 1

2 Monate Freiheitsstrafe

Bewährungszeit bis 01.08.1998

5. 27.02.1996 Lindau (B)

(D2305) - 130 JS 1884/96-

Rechtskräftig seit 14.06.1997

Tatbezeichnung: Fahrlässiges Ermächtigen zum Fahren ohne Fahrerlaubnis

Datum der (letzten) Tat: 27.11.1995

Angewendete Vorschriften: STVG § 21 ABS. 2 NR. 3

20 Tagessätze zu je 30 DM Geldstrafe

6. 30.04.1996 AG Rotthalmünster

(D2805) -2 DS 115 JS 8457/95-

Rechtskräftig seit 02.05.1996

Tatbezeichnung: Gemeinschaftlicher versuchter Betrug

Datum der (letzten) Tat: 08.05.1995

Angewendete Vorschriften STGB § 263 ABS.1, ABS. 2, § 22, § 23, § 25 ABS. 2, § 56

7 Monate Freiheitsstrafe

Bewährungszeit bis 01.05.2000

Einbezogen wurde die Entscheidung vom 25.07.1995 +2 DS 115 JS

3106/95+D2805+AG Rotthal Münsther+

Bewährungszeit verlängert bis 01.05.2001

Strafaussetzung widerrufen

Bewährungshelfer bestellt

Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis 07.02.2003

Ausgesetzt durch: 26.01.2000 +STVK 12/2000+D2900+LG Traunstein

Strafaussetzung widerrufen

7. 02.09.1996 AG Passau

(D2803) -6 DS 316 JS 2946/96-

Rechtskräftig seit 10.09.1996

Tatbezeichnung: Vorsätzliche Körperverletzung und versuchte Nötigung

Datum der (letzten) Tat: 21.10.1995

Angewendete Vorschriften: STGB § 223 ABS. 1, § 223 A ABS. 1, § 240 ABS. 1, ABS. 2, ABS. 3, § 22, § 23, § 47 ABS. 1, § 53, § 54, § 56 ABS.1

6 Monate Freiheitsstrafe

Bewährungszeit bis 09.09.2000

Bewährungshelfer bestellt

8. 28.08.1997 AG Passau, Zwgst. Rotthalmünster

(D2805) -CS 115 JS 11395/97-

Rechtskräftig seit 21.10.1997

Tatbezeichnung: Beleidigung

Datum der (letzten) Tat: 16.07.1997

Angewendete Vorschriften STGB § 185, § 194 ABS. 1 SATZ 1

20 Tagessätze zu je 35 DM Geldstrafe

Nicht in ein Führungszeugnis für Private oder Behörden aufzunehmen

9. 03.12.1997 AG Passau

(D2803) -6 DS 316 JS 2946/96-

Rechtskräftig seit 25.12.1997

6 Monate 2 Wochen Freiheitsstrafe

Bewährungszeit bis 24.12.2000

Nachträglich durch Beschluß gebildete Gesamtstrafe

Einbezogen wurde die Entscheidung vom 02.09.1996 +6 DS 316 JS 2946/96 +D2803 + AG Passau

Einbezogen wurde die Entscheidung vom 27.02.1996 +130 JS 1884/96+ D2305 +AG Lindau (Bodensee)

Strafaussetzung widerrufen

Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis 07.02.2003

Ausgesetzt durch : 26.01.2000 +STVK 11/2000+D2908+AG Mühldorf a.Inn Strafaussetzung widerrufen

10. 19.05.1998 AG Passau, Zweigstelle Rotthalmünster

(D2805) -DS 106 JS 2669/98-

Rechtskräftig seit 12.08.1998

Tatbezeichnung: Vorsätzliche Körperverletzung

Datum der (letzten) Tat: 29.01.1998

Angewendete Vorschriften STGB § 223, § 232 ABS. 1

4 Monate Freiheitsstrafe

11. 04.02.1999 AG Passau, Zweigstelle Rotthalmünster

(D2805) -2 DS 104 JS 18650/97 -

Rechtskräftig seit 12.02.1999

Tatbezeichnung: Fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs und Beleidung sachlich zusammentreffend mit vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

Datum der (letzten) Tat: 13.12.1997

Angewendete Vorschriften STGB § 315 C ABS 1 NR. 1 A, ABS. 3 NR 2, § 185, § 194 ABS. 2 NR. 1, ABS. 3 Nr. 1, § 53, § 55, § 69, § 69A, STVG § 21 ABS. 1

8 Monate Freiheitsstrafe

Sperre für die Fahrerlaubnis bis 03.12.1999

Einbezogen wurde die Entscheidung vom 19.05. 1998 +DS 106 JS 2669/98 + D2805+AG Passau Zweigstelle Rotthalmünster

Anmerkung: Wegen weiterer von dem Betroffenen Begangenen Taten (Betrug und schwerer Betrug) wurde durch Urteil des Landesgerichtes Ried i.I., Österreich vom 14.07.2000 (Eintritt der Rechtskraft am 19.07.2000), AZ. 8 EVR 520/98, 8 EHV 163/98 von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen

Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis 07.02.2003

Ausgesetzt durch: 26. 01.2000 +STVK 13/00+D2900+LG Traunstein

Bewährungshelfer bestellt

Strafaussetzung widerrufen

12. 27.03.2001 AG Passau, Zweigstelle Rotthalmünster

(D2805) -2 DS 216 JS 17787/00-

Rechtskräftig seit 26.09.2001

Tatbezeichnung: Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr rechtlich zusammentreffend mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit Beleidigung

Datum der (letzten) Tat: 29.10.2000

Angewendete Vorschriften STGB 316 ABS. 1, ABS. 2, § 69 § 69 A, § 52, § 53, § 185, § 194, § 47, STVG § 21 ABS. 1 Nr. 1

11 Monate Freiheitsstrafe

Sperre für die Fahrerlaubnis bis 25.09.2003

13. 26.01.2005 StA Passau

(D2800S) -216 JS 11197/01-

Gesucht wegen Strafverfolgung

Nicht in ein Führungszeugnis für Private oder Behörden aufzunehmen

14. 18.02.2005 Landesgericht Ried i.I., Österreich

(Z1200) -9 HV 11/05 B-

Rechtskräftig seit 18.02.2005

Tatbezeichnung: Nötigung, gefährliche Drohung

Angewendete Vorschriften: Österr. STG § 105 ABS. 1, § 107 ABS. 1 und ABS 2

3 Monate Freiheitsstrafe"

2.1.2. Verurteilungen in Österreich:

  1. Urteil des LG Ried im Innkreis vom 14. Juli 2000, Zahl 8 Evr 520/98, Hv 163/98, wegen schweren Betruges nach den §§ 146 und 147 Abs. 2 StGB (unter Bedachtnahme auf das Urteil des AG Passau, 2 DS 104 JS 18650/97 wurde von einer Zusatzstrafe abgesehen);

  2. Urteil des LG Ried im Innkreis vom 18. Februar 2005, Zahl 9 Hv 11/2005 b wegen der Vergehen der Nötigung und der gefährlichen Drohung gemäß der §§ 105 Abs. 1 und 107 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.

  3. Urteil des LG Ried im Innkreis vom 19. September 2005 Zahl 9 Hv 35/05 g wegen Begehung einer Straftat im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs. 1 StGB und wegen mittelbarer unrichtiger Beurkundung nach § 228 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen und die verhängte Freiheitsstrafe hat der Bw mittlerweile verbüßt (Strafende: 25. Oktober 2005).

Laut Verwaltungsvorstrafenauszug der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 31. Mai 2005 hat der Bw., etliche Verwaltungsübertretungen begangen und wurde diesbezüglich rechtskräftig verurteilt. Hinzuweisen ist insbesondere auf Übertretungen nach § 5 Abs. 1 StVO und nach dem SPG.

2.1.3. Vom LG Ried im Innkreis (siehe Punkt 2.1.2 - Z. 2) wurde der Bw deshalb schuldig gesprochen, da er seine zum damaligen Zeitpunkt noch nicht geschiedene Ehefrau in der Nacht zum 11. Februar 2005 zum Verlassen der Wohnung genötigt hatte, indem er sie mit Gewalt ins Freie zerrte, diese dabei durch die Äußerung "Du wirst schon sehen, was ich alles draufhabe; ich werde euch alle umbringen; mir reicht es, ich werde die Dreckschlampe (gemeint die Ehefrau) umbringen" mit dem Tode gefährlich bedroht und in Furcht und Unruhe versetzt hatte.

Im Zusammenhang mit dieser Straftat wurde der Bw nach dem Sicherheitspolizeigesetz aus der Wohnung weggewiesen, mit einem Betretungsverbot belegt und in Untersuchungshaft genommen. Die Haftstrafe verbüßte der Bw bis zum 11. Mai 2005 in der JA Ried im Innkreis.

Kurz nach der Verbüßung der Freiheitsstrafe und der Entlassung aus der JA Ried im Innkreis wurde der Bw am 25. Mai 2005 von Beamten des GP Engelhartszell wegen Verdachtes der Gefährlichen Drohung gegenüber seiner Frau und seines Sohnes festgenommen, über ihn die Untersuchungshaft verhängt und er in die JA Ried im Innkreis überstellt. Überdies wurde er wegen Verdachtes von Sachbeschädigung in 2 Fällen (Tatzeit 11. Mai 2005) und Urkundenfälschung (betreffend Laborbefunde zur Erlangung der Lenkberechtigung - Tatzeit zwischen 05. Dezember 2001 und 11. Juni 2002) angezeigt.

2.1.4. In Österreich ist der Bw zu keinem Zeitpunkt einer Beschäftigung nachgegangen. Etwa bis 2003 war er als Kfz-Mechaniker in Griesbach/BRD tätig. Ab 2003 pflegte er in Österreich bis zu seiner Festnahme eine Nachbarin und erhielt dafür Zuwendungen aus deren Pflegegeld.

Bei der Postbank in Engelhartszell hat der Bw laut eigenen Angaben Schulden in Höhe von € 5.000,-- und bei der Raiffeisenbank in Karpfham/BRD Schulden in Höhe von € 23.000,--. Im Bezirk Braunau lebt eine Tante mit Familie und seine Eltern wohnen in Rotthalmünster/BRD.

2.1.5. Mit Urteil des BG Schärding vom 20. Oktober 2006, AZ 1 C 39/2005v wurde die zwischen dem Bw und D R am 10. August 2001 vor dem Standesamt D-94094 Rotthalmünster (BRD) geschlossene Ehe mit der Wirkung geschieden, dass diese mit Rechtskraft des angeführten Urteiles aufgelöst ist und beide Teile ein gleichteiliges Verschulden trifft. Begründend hat das entscheidende Gericht angeführt, dass D R die Ehescheidung vom Bw aus dessen alleinigen Verschulden beantragt hatte. In der Begründung des Scheidungsantrages vom 29. April 2005 hatte D R angeführt, dass das Zusammenleben mit dem Bw unzumutbar geworden sei, da er ständig alkoholisiert wäre, laufend durchdrehe und sie aufs Gröbste beschimpfe. Zudem würde er sie immer wieder gefährlich bedrohen. Dagegen hatte der Bw vorgebracht, dass er arbeitslos sei, sich zuletzt in Haft befunden habe, und seine Ehefrau D R an der Zerrüttung der Ehe genauso ein Verschulden treffe und er der Scheidung nur bei gleichteiligem Verschulden zustimmen werde. In der Streitverhandlung am 20. Oktober 2006 habe D R ihr Begehren entsprechend abgeändert und weitergehende Beweisanträge zurückgezogen.

2.1.6. Am 20. Oktober 2005 wurde vor dem BG Schärding in der Pflegschaftssache betreffend den minderjährigen Ra Ro R neben weiteren Punkten ein Vergleich hinsichtlich des Besuchsrechtes des Bw geschlossen. Dabei wurde vereinbart, dass der Bw den ehelichen Sohn beginnend mit Dezember 2005 alle 14 Tage an einem Wochentag zwei Stunden unter Besuchsbegleitung besuchen kann.

2.1.7. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass sich aus dem gesamten Fehlverhalten des Bw, der Art und Schwere der der Beurteilung zugrunde liegenden Straftaten, ein Persönlichkeitsbild des Bw ableiten lässt, wonach ein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet.

2.2. Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den Vorlageakt, das Berufungsbegehren und ist unstrittig.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Auf Grund der Übergangsbestimmungen des § 125 Abs. 1 FPG ist das gegenständliche Verfahren auf der Grundlage des FPG weiterzuführen.

3.2. § 86 FPG enthält Sonderbestimmungen für den Entzug der Aufenthalts-berechtigung für EWR-Bürger. Nach Abs. 1 ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage vor dem 1. Jänner 2006 durfte gegen einen EWR-Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsverbot nur erlassen werden, wenn die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Z. 1 FrG erfüllt waren. Dabei war § 36 Abs. 2 FrG als "Orientierungsmaßstab" heranzuziehen.

Gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet.

Als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz 1 gilt gemäß § 60 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. insbesondere, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Nach § 60 Abs. 3 leg. cit. liegt eine gemäß Abs. 2 maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Eine solche Verurteilung liegt jedoch vor, wenn sie durch ein ausländisches Gericht erfolgte und den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.

§ 73 StGB bestimmt für den Fall, dass das Gesetz nicht ausdrücklich auf die Verurteilung durch ein inländisches Gericht abstellt, dass ausländische Verurteilungen inländischen gleichstehen, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Art. VI der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entsprechenden Verfahren ergangen sind.

Würde nach § 60 Abs. 6 iVm § 66 Abs. 1 FPG durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist ein solcher Entzug der Aufenthaltsberechtigung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten genannten Ziele dringend geboten ist.

Nach § 60 Abs. 6 iVm § 60 Abs. 2 leg. cit. darf ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:

1. Die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden und seiner Familienangehörigen

2. Die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen.

3.3.1. Da der Bw deutscher Staatsbürger, somit EWR-Bürger ist, war auf § 86 FPG abzustellen und zunächst zu prüfen, ob das persönliche Verhalten des Bw eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Die Erläuterungen zu § 86 FPG (22 GP, RV 952, 106) verweisen auf die Art. 27 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 3 Z. a der Richtlinie 2004/38/EG und die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 27.10.1977, Rs 30/77 - Fall Bouchereau).

Wie bereits die Behörde erster Instanz richtig erkannt hat, kann zur Beurteilung der Frage, ob ein bestimmter Sachverhalt die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen EWR-Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen rechtfertigt, auf die demonstrative Aufzählung des § 60 Abs. 2 FPG als "Orientierungshilfe" zurückgegriffen werden. Entgegenstehende europarechtliche Vorgaben sind dabei jedenfalls zu beachten.

§ 60 Abs. 2 FPG enthält eine demonstrative Aufzählung bestimmter Tatsachen, welche die Annahme des Vorliegens eines Grundes für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes im Sinne des § 60 Abs. 1 FPG rechtfertigen. Eine solche ausdrücklich im Gesetz erwähnte Tatsache liegt nach § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG dann vor, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarerer Handlungen rechtskräftig verurteil worden ist. Gemäß § 60 Abs. 3 FPG ist einer solchen Verurteilung eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, wenn sie den Voraussetzungen des bereits zitierten § 73 StGB entspricht.

Wie unter den Punkten 2.1.1. und 2.1.2. ausführlich dargelegt, wurde der Bw in Österreich innerhalb eines kurzen Zeitraumes mehrmals zu unbedingten Freiheitsstrafen, bei der letzten Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, verurteilt. Neben der Verurteilung wegen schweren Betruges nach den §§ 146 und 147 Abs. 2 StGB richtete sich seine kriminelle Energie zuletzt gegen die nunmehr geschiedene Ehefrau und seinen Sohn.

In Deutschland wurde der Bw in der Zeit von 1993 bis 2001 über zehnmal rechtskräftig verurteilt und die dabei verhängten Freiheitsstrafen weisen insgesamt eine Höhe von mehr als 3 Jahren Freiheitsstrafe auf. Diese in Deutschland ergangenen Urteile sind noch nicht getilgt, entsprechen in jenen Fällen -Verurteilungen wegen Diebstahls, gemeinschaftlichen versuchten Betruges, vorsätzlicher Körperverletzung und versuchter Nötigung, vorsätzlicher Körperverletzung, fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs sowie Betruges und schweren Betruges - den Voraussetzungen des § 73 StGB und stellen somit maßgebliche Verurteilungen im Sinne des § 60 Abs. 2 FPG dar. Abstellend auf die Höhe der gesamten Freiheitsstrafe werden die in § 60 Abs. 2 Z 1 FPG genannten Tatbestandsvoraussetzungen mehrfach übertroffen.

Würde § 63 Abs. 1 FPG unmittelbar Anwendung finden, wäre sogar die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes zulässig.

Die bereits im Bescheid der Behörde erster Instanz wiedergegebenen Verurteilungen und Vormerkungen werden vom Bw nicht bestritten.

3.3.2. Für den Oö. Verwaltungssenat steht zunächst zweifelsfrei fest, dass das Verhalten des Bw grundsätzlich ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Der EuGH hat im Urteil vom 27. Oktober 1977, Rs 30/77, ausgeführt, dass jede Gesetzesverletzung eine Störung der öffentlichen Ordnung darstellt. Neben dieser Störung der öffentlichen Ordnung muss nach Ansicht des Gerichtshofes jedenfalls eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Frühere strafrechtliche Verurteilungen dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihnen zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Wenn auch in der Regel die Feststellung einer derartigen Gefährdung eine Neigung des Betroffenen nahelegt, dieses Verhalten in Zukunft beizubehalten, so ist es doch auch möglich, dass schon allein das vergangene Verhalten den Tatbestand einer solchen Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllt. Es obliegt den nationalen Behörden und gegebenenfalls den nationalen Gerichten, diese Frage in jedem Einzelfall zu beurteilen, wobei sie die besondere Rechtsstellung der dem Gemeinschaftsrecht unterliegenden Personen und die entscheidende Bedeutung des Grundsatzes der Freizügigkeit zu berücksichtigen haben.

Im konkreten Fall handelt sich auch nicht um ein bloßes sonstiges öffentliches Interesse, sondern tatsächlich um ein Grundinteresse der Gesellschaft. Der österreichische Gesetzgeber hat zahlreiche Rechtsvorschriften zum Schutz schützenswerter Familienmitglieder erlassen, für die Begehung einschlägigen Delikte hohe Strafen vorgesehen und daneben auch Vorsorge getroffen, damit bereits im Vorfeld von zu befürchtenden gefährlichen Angriffen gegen schutzwürdige Familienmitglieder die erforderlichen Schritte gesetzt werden können (z.B.: § 38 a SPG - Wegweisung und Betretungsverbot bei Gewalt in Wohnungen).

Abgesehen von seinem strafrechtlich relevanten Verhalten in der Bundesrepublik Deutschland, den eingestandenen Verurteilungen vor der "Niederlassung" in Österreich, lässt auch sein wiederholt straffälliges Verhalten in Österreich auf eine nicht unerhebliche kriminelle Energie schließen. Das mehrmalige gewaltsame Vorgehen gegen die eigenen Familienmitglieder in Österreich, dies vor allem innerhalb kürzester Zeit, weist auf eine Persönlichkeitsstruktur hin, nach der zu erwarten ist, dass der Bw auch in Zukunft ein derartiges Verhalten beibehalten wird. Bestätigung findet diese Ansicht darin, dass der Bw unmittelbar nach seiner Haftentlassung wiederum gewaltsam gegen seine Ehefrau und seinen Sohn vorgegangen ist.

Im Hinblick auf das strafrechtlich relevante Verhalten des Bw und das besonders in "Überlastungssituationen" hervortretende Konfliktpotential sind die nunmehrige Verantwortung des Bw in der Berufungsbegründung, seine Ausführungen in der Scheidungsverhandlung und das Vergleichsergebnis in der Pflegschaftssache (betreffend seinen Sohn) nicht geeignet, ein anders lautendes Ergebnis herbeizuführen.

Aus der Sicht des Oö. Verwaltungssenats kann der belangten Behörde daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie für die Person des Bw von einer grundsätzlich negativen Prognose im Hinblick auf das zu schützende Grundinteresse der Gesellschaft ausgeht (vgl. in diesem Sinn auch VwGH vom 7. April 2005, 2005/18/0101).

Nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenats kann das Tatbestandsmerkmal "gegenwärtig" auch nicht so ausgelegt werden, dass eine Strafhaft eine solche gegenwärtige Gefahr grundsätzlich ausschließt, weil die betroffene Person dort ohnehin im Gewahrsam ist (oder sich aktuell nicht mehr im Inland aufhält) und daher keine Gefahr von ihr (ihrem Verhalten) ausgehen kann. Das Tatbestandsmerkmal muss wohl so ausgelegt werden, dass es darauf ankommt, ob das prognostizierte Verhalten der Person für den Fall ihrer Entlassung (oder Wiedereinreise) zu diesem Zeitpunkt eine solche Gefahr darstellen würde.

 

Im Hinblick auf sein in Rede stehendes gravierendes Fehlverhalten ist dabei nicht zu erkennen, dass eine auf den Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit des vorliegenden Aufenthaltsverbotes abgestellte Gefährlichkeitsprognose zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.

 

Im Übrigen ist der seit der letzten Verurteilung verstrichene Zeitraum, der ja nur im Strafvollzug verbrachte Zeiten enthält, die bei der Beurteilung des Wohlverhaltens außer Betracht zu bleiben haben (vgl. etwa VwGH vom 24. Juli 2002, 99/18/0260) auch angesichts des schwerwiegenden Fehlverhaltens des Bw zu kurz, um auf einen Wegfall oder auch nur eine entscheidende Minderung der Gefahr weiterer Straftaten schließen zu können (vgl. in diesem Sinn VwGH vom 30. November 2004, 2002/18/0036).

 

3.3.3. Bei der Interessensabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und 2 FrG (nunmehr § 60 Abs. 6 iVm § 66 FPG) hat die Behörde erster Instanz den mehrjährigen Aufenthalt des Bw in Österreich, seine Bindungen zu seiner - zwischenzeitig geschiedenen - Ehefrau und seinem Kind sowie seine Erwerbslosigkeit (abgesehen von der "entgeltlichen Nachbarschaftshilfe") berücksichtigt. Zutreffend hat sie einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privat- und Familienleben angenommen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüglich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen.

Auch wenn der Behörde erster Instanz zum Zeitpunkt der Ausfertigung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse der Scheidungsverhandlung und des nachfolgenden Vergleiches im Pflegschaftsverfahren nicht bekannt waren, lassen das nunmehr vorliegende Scheidungsurteil und der ausgehandelte Vergleich im Hinblick auf Art 8 Abs. 2 EMRK keine anders lautende Beurteilung zu.

Wenngleich die für den Verbleib des Bw in Österreich sprechenden persönlichen Interessen nicht unbeträchtlich sind, kommt ihnen doch kein größeres Gewicht zu als dem durch sein Fehlverhalten nachhaltig gefährdeten Allgemeininteresse. Durch die Vielzahl seiner Straftaten, die sich zuletzt ausschließlich gegen seine geschiedene Ehefrau und seinen Sohn gerichtet haben, hat der Bw die für seine Integration maßgebliche soziale Komponente nachhaltig beeinträchtigt. Seine familiären Bindungen erscheinen dadurch relativiert, dass er unstrittig von seiner Ehefrau geschieden ist und es keinen Anhaltspunkt gibt, dass er von seinem minderjährigen Sohn nicht im Ausland besucht werden könnte. Zu bedenken ist auch, dass seine nunmehr geschiedene Ehefrau den Scheidungsantrag nur deshalb eingereicht hat, weil sie auf Grund des oben geschilderten strafrechtlich relevanten Verhaltens des Bw von einer zerrütteten Ehe ausgegangen ist und ein Verschulden an der Zerrüttung nur im Verhalten des Bw gesehen hat. Auch wenn in der Folge die Ehe einvernehmlich geschieden wurde, können derzeit keine maßgeblichen sozialen Bindungen zur geschíedenen Ehefrau und dem Sohn erkannt werden.

Das Vorbringen des Rechtsvertreters des Bw ist zwar grundsätzlich nachvollziehbar, jedoch im Hinblick auf den ausführlich dargestellten Geschehensablauf nicht geeignet, ein überwiegendes Interesse des Vaters zu begründen. Da im gegenständlichen Fall auf das strafrechtlich relevante Verhalten des Bw abzustellen ist und sich seine kriminelle Energie zuletzt ausschließlich gegen seine Familie gerichtet hat, können die Auswirkungen auf die Lebenssituation seiner Familie nicht schwerer wiegen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes. Der sichtbar werdende Sinneswandel des Bw bei der Verhandlung am 25. Oktober 2005, wo er laut seinem Rechtsvertreter seinen Sohn als "sein Heiligtum" bezeichnet hat, kommt nach obigen Ausführungen auch nicht die gewünschte Bedeutung zu. Darüber hinaus bietet auch die Versicherung des Bw, dass im Falle einer Alkoholisierung die Begleitperson sein Besuchsrecht vorderhand verhindern würde, nicht die entsprechende Gewähr.

3.4. Damit sind aber in der Person des Bw alle Tatbestandselemente konkret und auf den speziellen Fall abgestellt erfüllt. Es liegt damit wie gezeigt - außer der Störung der öffentlichen Ordnung, die jede Gesetzesverletzung darstellt - eine tatsächliche und hinreichend schwere (erhebliche) Gefährdung vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. in diesem Sinn die zitierte Entscheidung des EuGH, sowie etwa VwGH vom 30. November 2004, 2002/18/0036).

 

Als für die Erlassung maßgeblicher Sachverhalt im Sinn des § 86 Abs. 1 letzter Satz FPG sind jedenfalls die angeführten Delikte des Bw im Zeitraum 2000 bis zu seiner Festnahme am 25. Mai 2005 anzusehen. Er hatte mit einer Unterbrechung in den Jahren 2001 bis 2002 seinen Hauptwohnsitz seit etwa Juli 2000 in Österreich. Da sein Aufenthalt noch keine zehn Jahre vor dem maßgeblichen Sachverhalt betragen hat, kommt ihm das weitere Privileg des § 86 Abs. 1 fünfter Satz FPG nicht zu.

Die Erlassung des Aufenthaltsverbots war und ist daher rechtmäßig.

  

3.5.1. Abstellend auf § 65 FPG und im Besonderen auf Art. 32 der Richtlinie 2004/38/EG kann der Bw nach einem entsprechend den Umständen angemessenen Zeitraum, in jedem Fall aber drei Jahre nach Vollstreckung des nach dem Gemeinschaftsrecht ordnungsgemäß erlassenen endgültigen Aufenthaltsverbotes einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes unter Hinweis darauf einreichen, dass eine materielle Änderung der Umstände eingetreten ist, die das Aufenthaltsverbot gerechtfertigt haben.

3.5.2. Ergänzend wird der Bw darauf hingewiesen, dass er gemäß § 72 FPG einen Antrag auf Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes einbringen kann. Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung kann dem Fremden die Bewilligung zur Wiedereinreise auf Antrag erteilt werden, wenn dies aus wichtigen privaten Gründen notwendig ist und die für das Aufenthaltsverbot maßgeblichen Gründe dem nicht entgegenstehen und auch sonst kein Visumsversagungsgrund vorliegt.

4.1. Gemäß § 64 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG haben rechtzeitig eingebrachte Berufungen aufschiebende Wirkung. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ua. ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

 

Gemäß § 64 FPG darf bei Fremden, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen ein Aufenthaltsverbot oder ein Rückkehrverbot ausgeschlossen werden, wenn die sofortige Ausreise des Fremden oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der nationalen Sicherheit erforderlich ist.

 

§ 86 FPG enthält Sonderbestimmungen für den Entzug der Aufenthaltsberechtigung für EWR-Bürger. Nach Abs. 3 leg. cit. ist bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise des Fremden wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich.

 

Art. 11 Abs. 2 B-VG räumt dem Gesetzgeber die Kompetenz ein, in einzelnen Gebieten der Verwaltung von den einheitlichen Vorschriften abweichende Regelungen zu erlassen, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind (dazu zB. Verwaltungsgerichtshof vom 15. Dezember 1994, 94/19/0015, 0810). Im vorliegenden Fall sind daher die Regelungen des § 64 FPG beziehungsweise des § 86 FPG anzuwenden.

4.2. Vom Bw ist durch sein bisheriges persönliches Verhalten (siehe oben Punkt 2) eine tatsächliche und erhebliche Gefahr für das Grundinteresse der Gesellschaft ausgegangen. Die Gefahr für das Grundinteresse der Gesellschaft war jedenfalls bis zu seiner Verhaftung unmittelbar gegenwärtig. Auch unter Berücksichtigung des nunmehrigen Vorbringens stellte der Bw im Zeitpunkt des Ausspruchs des Aufenthaltsverbots und stellt er wohl auch aktuell eine gegenwärtige Gefahr dar.

Die aufschiebende Wirkung darf nur aufgrund der in § 64 FPG genannten Gründe - d.h. im Interesse der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der nationalen Sicherheit - ausgeschlossen werden. Nach der Rechtsprechung ist diesbezüglich ein strenger Maßstab anzulegen. Als Grundlage für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung kommt nur eine vom Fremden ausgehende schwer wiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung in Betracht, der ein annähernd gleiches Gewicht zukommt wie einer Gefährdung der nationalen Sicherheit (VwGH vom 14. Dezember 1995, 94/18/0791, und vom 17. Februar 2000, 97/18/0564). Wie der Gerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17. Februar 2000, 97/18/0564, ausgesprochen hat, umfasst - in Hinblick auf den strengen Maßstab, der bei der Beurteilung dieser Frage anzuwenden ist - die gravierende Beeinträchtigung des Interesses der öffentlichen Ordnung jedenfalls auch die Abwehr strafrechtlich sanktionierter Gefahren.

 

Der Bw hat zwischen Februar und Mai 2005 sowohl seine nunmehr ehemalige Ehefrau als auch seinen Sohn u.a. mit dem Umbringen bedroht. Von besonderer Bedeutung ist, dass der Bw kurz nach seiner "ersten" Haftentlassung am 11. Mai 2005 bereits am 25. Mai 2005 wiederum seine Ehefrau und seinen Sohn gefährlich bedroht hatte.

Im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit des Bw in "Überlastungssituationen" ist die vorzeitige Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten (vgl. dazu VwGH vom 18. November 2000, 96/18/0502).

Obwohl die Behörde erster Instanz zum Zeitpunkt der Ausfertigung des angefochtenen Bescheides vom Verhalten des Bw in den Verhandlungen am 25. Oktober 2005 keine Kenntnis hatte, ist auch dieses (kurzfristig) wohlgefällige Verhalten des Bw nicht geeignet, dass auf "konsolidierte" Familien- und Lebensverhältnisse abgestellt werden müsste und von Gefahr im Verzug zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr gesprochen werden könnte.

 

5. Gemäß § 86 Abs. 3 FPG ist in den dort genannten Fällen grundsätzlich ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu gewähren, es sei denn die sofortige Ausreise des Fremden wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich also, dass die Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes nicht nur ausnahmsweise zu erfolgen hat, ein solcher ist vielmehr - außer in den genannten Fällen - regelmäßig zu erteilen (vgl. dazu das zur gleich lautenden Bestimmung des § 48 Abs. 3 FrG 1997 ergangene Erkenntnis des VwGH vom 11. Oktober 2005, 2005/21/0331 mwN). Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes nicht zu ersetzen (VwGH vom 9. Juni 2005, 2005/21/0057 mwN). Die Behörde hat vielmehr zu begründen, dass es konkrete, darüber hinaus gehende Gründe gibt, warum es unerlässlich ist, das erlassene Aufenthaltsverbot auch sofort zu vollziehen und warum dem Fremden nicht ein - ihm grundsätzlich zustehender - Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt werden kann (VwGH vom 24. Februar 2002, 99/21/0109).

 

Der Bw hat vor seiner letzten Verhaftung wiederholt Straftaten begangen. Die kriminelle Energie hat sich dabei mehrmals gegen seine Familie gerichtet. Trotz anders lautender Angaben in der Berufungsschrift bestand zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung die erhebliche Gefahr, dass der Bw sofort nach seiner - unmittelbar bevorstehenden - Haftentlassung bei einem Verbleib im Bundesgebiet der Republik Österreich neuerlich eine einschlägige Straftat begehen werde; insbesondere zur Vermeidung weiterer Straftaten war es daher unerlässlich, dass der Bw das Bundesgebiet der Republik Österreich im Anschluss an die Strafhaft unverzüglich verlässt. Aufgrund der vom Bw damit ausgehenden besonderen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie einen Durchsetzungsaufschub nicht erteilte.

 

6. Auf Grund der obigen Ausführungen war der angefochtene Bescheid zu bestätigen und die Berufung abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Im Verfahren sind Gebühren in Höhe von 20,20 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Mag. Stierschneider

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 08.11.2006, Zl.: 2006/18/0335-3

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