Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-720123/2/Gf/Ga

Linz, 21.06.2006

VwSen-720123/2/Gf/Ga Linz, am 21. Juni 2006

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Berufung des J A G, gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Wels vom 25. April 2006, Zl. 1-1020408/FP/06, wegen der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 iVm § 6 Abs. 1 AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein ungarischer Staatsangehöriger, wurde mit Urteil des LG Wels vom 1. März 2006, Zl. 11 Hv 169/05 z, wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch (§§ 127, 128 Abs. 2 und 129 Z. 1 StPO) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten (davon 8 Monate unbedingt) verurteilt.

Er wurde für schuldig erkannt, gemeinsam mit einer Mittäterin − seiner nunmehrigen Ehegattin − in ein auf einem Parkplatz vor einem Golfclub abgestelltes KFZ eingebrochen und aus diesem diverse Schmuckgegenstände entwendet zu haben.

1.2. Daher wurde in der Folge mit Bescheid des Polizeidirektors von Wels vom 25. April 2006, Zl. 1-1020408/FP/06, gegen den Rechtsmittelwerber ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und gleichzeitig die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass eine gerichtliche Verurteilung vorliege, seine nahen Angehörigen (Gattin und Tochter) in Ungarn leben und er auch sonst keine privaten Bindungen in Österreich habe. Außerdem gehe er im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nach und sei er hier weder kranken- noch sozialversichert. Schließlich entspreche die Dauer des Aufenthaltsverbotes jenem Zeitraum, innerhalb dessen erfahrungsgemäß ein positiver Gesinnungswandel erwartet werden könne.

1.3. Gegen diesen ihm am 25. April 2006 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 8. Mai 2006 − und damit rechtzeitig − zur Post gegebene Berufung, nachdem der Beschwerdeführer das Bundesgebiet bereits am 27. April 2005 verlassen hat.

Darin bringt er (nur) vor, dass die Ausdehnung des Aufenthaltsverbotes auf den gesamten Schengen-Raum nicht akzeptabel sei, weil zwei seiner Kinder aus einer früheren Ehe in der BRD leben würden und er selbst seinen Hauptwohnsitz im Gebiet der früheren DDR habe, wo er seit 1968 gearbeitet und seit 2005 polizeilich gemeldet sei. Schließlich sei ihm für das Gebiet der BRD auch eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung erteilt worden.

Daher wird − implizit − die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BPD Wels zu Zl. 1-1020408/FP/06; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und auch die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen insbesondere auch gemäß § 9 Abs. 7 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl.Nr. I 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 157/2005 (im Folgenden: FPG), von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 60 Abs. 1 Z. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet.

Als bestimmte Tatsache in diesem Sinne gilt nach § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG insbesondere, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist.

Ein Aufenthaltsverbot kann im Fall des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG unbefristet, sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden (§ 63 Abs. 1 FPG).

Nach § 65 Abs. 1 FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.

Gemäß § 86 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen EWR-Bürger nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei dieses persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Nach Art. 25 des Schengener Durchführungsübereinkommens (Blg. B zum Übereinkommen über den Beitritt der Republik Österreich zu den am 19. Juni 1990 unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985, BGBl.Nr. III 90/1997, im Folgenden: SDÜ) kann eine Vertragspartei einen Drittstaatsangehörigen zur Einreiseverweigerung ausschreiben. Will eine andere Vertragspartei diesem Fremden in der Folge dennoch wegen humanitärer Erwägungen einen Aufenthaltstitel erteilen oder verfügt er bereits über einen Aufenthaltstitel einer anderen Vertragspartei, so hat eine Konsultation zwischen der ausschreibenden und der den Aufenthaltstitel auszustellen beabsichtigenden Partei stattzufinden, wobei die Ausschreibung in der Folge zurückzuziehen ist, wenn der Aufenthaltstitel erteilt bzw. nicht eingezogen wird; in diesen Fällen bleibt es der ausschreibenden Vertragspartei jedoch unbenommen, den Drittstaatsangehörigen in seine nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen.

3.2. Im gegenständlichen Fall liegt − auch vom Beschwerdeführer unbestritten − eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten und damit eine bestimmte Tatsache iSd § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG vor (s.o., 1.1.), die die Fremdenpolizeibehörde nach § 63 Abs. 1 FPG grundsätzlich dazu ermächtigt, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot zu verhängen.

Das bisherige Verhalten des Rechtsmittelwerbers stellt auch insofern eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr iSd § 86 FPG dar, weil seine Einkommenssituation (mtl. zwischen 150 und 200 Euro) und das geringe Lohnniveau seines Heimatstaates im Vergleich zu anderen EU-Ländern unter Berücksichtigung der erwiesenermaßen vorhandenen kriminellen Neigung des Beschwerdeführers insgesamt besehen eine starke Versuchung für ihn darstellen, eine gleichartige gerichtlich strafbare Tat wie jene, die er bereits ausgeführt hat, innerhalb der Europäischen Gemeinschaft und insbesondere auch im Bundesgebiet zu wiederholen.

Abgesehen davon, dass durch die Erteilung dieses Aufenthaltsverbotes offenkundig schon von vornherein nicht iSd § 60 Abs. 6 i.V.m. § 66 FPG in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird, weil dieser über keinerlei familiäre oder sonstige Bindungen in Österreich verfügt, ist dessen Erlassung sohin auch aus generalpräventiven Gründen, nämlich zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, insbesondere zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Wege der Hintanhaltung des sog. "Kriminaltourismus", erforderlich.

Der belangten Behörde kann daher im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn sie auf Grund ihrer langjährigen einschlägigen Erfahrung ohnehin zu Gunsten des Beschwerdeführers angenommen hat, dass im Zeitverlauf ein positiver Gesinnungswandel zu erwarten sein wird und deshalb anstelle eines unbefristeten bloß ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot erlassen hat.

Davon abgesehen bleibt es dem Rechtsmittelwerber zudem unbenommen, nach § 65 Abs. 1 FPG einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes zu stellen, wenn (er der Meinung ist, dass) die Gründe, die zu dessen Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

3.3. Die gegenständliche Berufung war daher gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

3.4. Hinsichtlich der Frage, ob dieses Aufenthaltsverbot nicht nur für Österreich, sondern auch für den gesamten Schengen-Raum und damit insbesondere auch für die BRD gilt, ist der Beschwerdeführer hingegen darauf hinzuweisen, dass diese nicht im gegenständlichen Verfahren zu entscheiden ist, sondern vielmehr auf der Ebene des Völkerrechts, nämlich in dem in Art. 25 SDÜ vorgesehenen Konsultationsverfahren (s.o., 3.1.) gelöst werden wird.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Dr. G r o f

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