Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-105208/2/BR

Linz, 02.02.1998

VwSen-105208/2/BR Linz, am 2. Februar 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr.Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn M betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, vom 24. November 1997, Zl.: VerkR96-4599/1997, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die Geldstrafe auf 3.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf drei Tage ermäßigt wird.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 471/1995 - AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG.

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßen sich demnach auf 300 S. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag. Rechtsgrundlage: § 65 u. § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem Straferkenntnis vom 24. November 1997, Zl.: VerkR96-4599/1997, wegen der Übertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960, über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 4.500 S und für den Nichteinbringungsfall vier Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 29.5.1997 um 10.54 Uhr den PKW auf der Westautobahn A 1 im Gemeindegebiet V in Richtung S gelenkt habe, wobei er auf Höhe des Strkm 205.333 die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 46 km/ überschritten habe.

1.1. Die Erstbehörde führte im Hinblick auf die Strafzumessung aus, daß bei der Strafbemessung die Bestimmungen des § 19 Abs. 1 und 2 VStG in ihrem gesamten Umfang entsprechend berücksichtigt worden seien. Insbesondere habe das Geständnis des Berufungswerbers als mildernd gewertet werden können. Erschwerende Umstände seien nicht vorgelegen. Das Überschreiten der auf Autobahnen zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 46 km/h bzw. knapp 30 % stelle einen schweren Verstoß gegen die straßenpolizeilichen Normen dar und indiziere einen hohen Unrechtsgehalt. Gerade derartig exzessive Geschwindigkeitsüberschreitungen seien immer wieder Ursache für schwere Verkehrsunfälle mit oft unabsehbaren Folgen, weshalb die Behörden derartigen Verwaltungsübertretungen mit aller Strenge entgegenzutreten haben. Aus diesen Gründen erachtete die Erstbehörde die Geldstrafe in Höhe von S 4.500,-- bei einem gesetzlichen Strafrahmen bis zu S 10.000,-- dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Grad des Verschuldens und auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers (mtl. Nettoeinkommen S 17.800,--, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) angepaßt und geeignet ihn in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Straftaten abzuhalten. Überdies habe sich die erkennende Behörde bei der Strafzumessung vom Gedanken der Generalprävention leiten lassen, da die Verhängung von Geldstrafen auch einen potentiellen Täter von der Begehung gleichartiger Straftaten abzuhalten geeignet sei.

2. Der Berufungswerber führt in der fristgerecht erhobenen und nur gegen das Strafausmaß gerichteten Berufung folgendes aus: "Gegen das Straferkenntnis vom 24. 11. 1997 obgenannter Dienststelle, bringe ich in offener Frist gegen die Höhe der Geldstrafe und Teile der Strafbegründung Berufung ein.

Begründung:

Das Strafausmaß ist für eine völlig unbescholtene reife Persönlichkeit unangemessen hoch. Ich war noch niemals auf Autobahnen und Freilandstraßen in einen Unfall verwickelt und im dichten täglichen Großstadtverkehr in 20 Jahren nicht mehr als sechs Blechschäden, ohne den geringsten Personenschaden verursacht. Es wurde auch noch niemals eine Alkoholisierung bei mir festgestellt.

Das Straferkenntnis fällt zeitgleich zusammen, mit einer ausufernden Medienkampagne gegen alkoholisierte Unfalllenker im Anschluß an ein politisches Abstimmungsergebnis im österreichischen Nationalrat.

In der Straferkenntnis-Begründung heißt es daher, das sich die Behörde vom "Gedanken einer Generalprävention leiten ließ".

Nur das überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von national bedingten 130 km/h auf einer technisch international gleichwertigen Autobahn, führt nicht zwangsläufig, "immer wieder zu folgenschweren Unfällen, mit unabsehbaren Folgen". Ich darf daher rechtens ausführen, das trotz höherer Geschwindigkeitserlaubnis, die Unfalldramatik in der BRD geringer ist als in Österreich. Bisweilen wird man auch durch knapp auffahrende Lenker aus anderen Staaten, zu einem angemessenen Manöver gedrängt.

In dieser Hinsicht ersuche ich um die Herabsetzung der Strafhöhe und gelobe auch bei einem geringeren Strafausmaß, - einsichtiges verhalten.

Hochachtungsvoll (M mit e.h. Unterschrift)" Diesem Berufungsvorbringen kommt teilweise Berechtigung zu! 3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Anberaumung einer öffentlichen mündliche Verhandlung war angesichts der bloßen Strafberufung nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG). 4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, Zl. VerkR96-4599-1997; festgestellt wurde ferner, daß es sich beim Tattag um einen Feiertag, den Fronleichnamstag, handelte.

5. Aus der Anzeige ist davon auszugehen, daß die Fahrbahn zum Vorfallszeitpunkt trocken war und gute Sichtverhältnisse herrschten. Ferner kann auf Grund des Feiertagsfahrverbotes für Schwerfahrzeuge und tageszeitbedingt davon ausgegangen werden, daß eher geringes Verkehrsaufkommen herrschte und damit die nachteiligen Folgen von Geschwindigkeitsüberschreitungen, welche abstrakt besehen mit der Verkehrsbeschaffenheit und Verkehrsdichte untrennbar einhergehen, in bloß geringem Ausmaß anzunehmen sind. Diesbezüglich vermag den dem Vorbringen des Berufungswerbers zuzuerkennenden Gedanken dahingehend gefolgt werden, daß der Tatunwert nicht automatisch am Ausmaß der Fahrgeschwindigkeit zu messen ist.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat folgendes erwogen:

6.1. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1.1. Grundsätzlich trifft es wohl zu und damit kann durchaus den erstbehördlichen Ausführungen gefolgt werden, daß mit dem Schnellfahren in aller Regel eine erhöhte Gefahrenpotenzierung einhergeht. Daher muß derartigen Übertretungen durchaus mit spürbaren Strafen begegnet werden. Aus dieser allgemeinen und in den überwiegenden Fällen zutreffenden Betrachtung wäre die hier von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe durchaus gerechtfertigt.

6.1.2. Im gegenständlichen Fall ist aber davon auszugehen, daß der im Tatbestand vertypte [geschwindigkeitsabhängige] Unrechtsgehalt hinter dem für derartige Übertretungshandlungen typischen Ausmaß zurückblieb. Die "Schädlichkeit des Verhaltens" reduziert sich dann im punktuellen Geschehen weitgehend (was wohl eher selten der Fall ist und im Einzelfall beurteilt werden muß) auf den bloßen Ungehorsam gegenüber der Gesetzesvorschrift. Der Schutzzweck dem die Strafdrohung dient und das Ausmaß der mit einer Tat verbundenen Schädigung gesetzlich geschützter Interessen (§ 19 VStG) muß bei rechtsrichtiger Auslegung immer auf den konkreten Fall und nicht bloß formelhaft zur Anwendung gelangen. Widrigenfalls käme es unvermeidlich zur Ungleichbehandlung dadurch, Ungleiches durch schablonenhafte Anwendung einer Bestimmung (immer) gleich zu behandeln (vgl. h. Erk. v. 21.2.1997, VwSen-104374). Unter Bedachtnahme, daß der Berufungswerber bislang in diesem Zusammenhang noch nie negativ in Erscheinung getreten ist, vermeint der Oö. Verwaltungssenat auch mit diesem Strafausmaß dem Strafzweck ausreichend gerecht werden zu können.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. B l e i e r Beschlagwortung: Unrechtsgehalt, Schwerverkehr

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum