Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-720128/2/Ste/BP

Linz, 19.07.2006

 

VwSen-720128/2/Ste/BP Linz, am 19. Juli 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag.Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung der L H vertreten durch C T, gegen den Bescheid des Polizeidirektors der Bundespolizeidirektion Wels vom 9. Juni 2006, Zl. 1-1015293/FP/06, wegen Aufhebung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 65 Abs. 1 iVm § 9 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG (BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2006 iVm. §§ 63 ff Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Polizeidirektors der Bundespolizeidirektion Wels vom 14. April 2004 wurde über die Berufungswerberin (in der Folge: Bw), eine rumänische Staatsangehörige auf der Basis des Fremdengesetzes 1997 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich verhängt. Gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Bw vom Landesgericht Wels am 6. April 2004, Zahl: 13 Hv 17/04k, wegen des Verbrechens des Menschenhandels (dreifach) und des Vergehens des Diebstahls gemäß §§ 217 Abs. 1 2. Fall, 217 Abs. 2 1. Fall und 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 5 Monate unbedingt und 13 Monate bedingt mit einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt wurde.

 

Gemäß § 36 Abs. 1 FrG konnte gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet (Z 1) oder andere im Art. 8 Abs. 2 der EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z 2). Als bestimmte Tatsache im Sinne des § 36 Abs. 1 FrG galt insbesondere, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingten nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (§ 36 Abs. 2 Z 1 FrG). Nach Ansicht der belangten Behörde, rechtfertigte der festgestellte Sachverhalt die Annahme, dass der weitere Aufenthalt der Bw im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden könnte. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sei zum Schutze des wirtschaftlichen Wohles der Republik Österreich und zur Verhinderung strafbarer Handlungen, sohin zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten gewesen.

 

Dieses Aufenthaltsverbot zog die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung nach dem Schengener Durchführungsübereinkommen für den gesamten Schengener Raum nach sich.

 

1.2. Am 13. Juli 2005 heiratete die Bw den deutschen Staatsbürger K D S M.

 

1.3. Mit Schriftsatz vom 5. Mai 2006 beantragte die Bw bei der Behörde erster Instanz, "die Wirkung der Abschiebung auf ab sofort zu befristen". Begründend wurde ausgeführt, dass die Aufrechterhaltung des unbeschränkten Aufenthaltsverbotes einerseits unverhältnismäßig gemessen an der Schwere der von der Bw begangenen Delikte sei und andererseits gegen den Art. 8 EMRK verstoße.

 

1.4. Mit Bescheid vom 9. Juni 2006 wies der Polizeidirektor der Bundespolizeidirektion Wels den Antrag der Bw ab. Dabei ging die Behörde zwar nicht auf die Problematik des Art. 8 EMRK ein, führte jedoch aus, dass nach ihrer Ansicht die Gründe für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes nicht weggefallen seien und die Gesichtspunkte der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit die Aufrechterhaltung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes weiterhin rechtfertigten.

 

1.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die nun vorliegende (rechtzeitige) Berufung vom 6. Juli 2006. Begründend wird detailliert ausgeführt, dass die Aufrechterhaltung des unbeschränkten Aufenthaltsverbots einerseits dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienrechts gemäß Art. 8 EMRK widerspreche, da die Bw mittlerweile nach Rumänien ausreisen musste und sohin keine eheliche Gemeinschaft mit ihrem deutschen Ehemann führen kann, andererseits gegen § 65 Abs. 1 FPG verstoße, da kein Grund vorhanden sei, der eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Bw annehmen ließe.

 

 

2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine solche nicht erforderlich war, nachdem im Verfahren im Wesentlichen ausschließlich die Beurteilung von Rechtsfragen strittig ist und die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt. Im Übrigen liegt kein darauf gerichteter Parteienantrag vor (§ 67d AVG).

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenats ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, da die Bw als Ehefrau eines Unionsbürgers begünstigte Drittstaatsangehörige gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG ist.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder zuständig (vgl. § 67a Abs. 1 AVG).

 

2.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Die Bw wurde vom Landesgericht Wels am 6. April 2004, Zahl: 13 Hv 17/04k, wegen des Verbrechens des Menschenhandels (dreifach) und des Vergehens des Diebstahls gemäß §§ 217 Abs. 1 2. Fall, 217 Abs. 2 1. Fall und 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 5 Monate unbedingt und 13 Monate bedingt mit einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Wie aus dem Verwaltungsakt hervorgeht, hat die Bw vor der Begehung der Straftaten in Österreich in der Bundesrepublik Deutschland ebenfalls ein gleichartig kriminelles Verhalten - wenn auch nicht rechtskräftig verurteilt - an den Tag gelegt.

 

Mit Bescheid des Polizeidirektors der Bundespolizeidirektion Wels vom 14. April 2004 wurde über die Bw auf Basis des Fremdengesetzes 1997 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich verhängt. Gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen. Dieses Aufenthaltsverbot, das in Rechtskraft erwachen ist, zog die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung nach dem Schengener Durchführungsübereinkommen für den gesamten Schengener Raum nach sich.

 

Am 13. Juli 2005 hat die Bw den deutschen Staatsbürger xx geheiratet.

 

Im Oktober 2005 musste die Bw aufgrund des gegen sie verhängten - für den gesamten Schengener Raum gültigen - Aufenthaltsverbotes aus der Bundesrepublik Deutschland ausreisen und hält sich seither in Rumänien auf.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich - im Wesentlichen auch von der Bw unbestritten - auf Grund der vorliegenden Dokumente.

 

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 65 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2006, ist das Aufenthaltsverbot oder das Rückkehrverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Diese Gründe finden sich für den vorliegenden Fall im § 86 FPG.

 

Gemäß § 86 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige dann zulässig, wenn aufgrund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

 

Gemäß § 63 Abs. 1 FPG kann ein Aufenthaltsverbot oder ein Rückkehrverbot in den Fällen des § 60 Abs. 2 Z 1, 5 und 12 bis 14 unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

 

Gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 FPG kann ein unbefristetes Aufenthaltsverbot dann ausgesprochen werden, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

 

3.2. Die Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbots wird auch von der Bw grundsätzlich nicht bestritten. Allerdings wendet sie sich, wie im Sachverhalt angeführt, gegen dessen unbefristete Verhängung. Der Antrag der Bw kann so interpretiert werden, dass sie die Aufhebung des Aufenthaltsverbots gemäß § 65 Abs. 1 FPG fordert.

 

Wie schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ersichtlich ist, geht es dabei nicht darum, den ursprünglichen - rechtskräftigen - Bescheid, mit dem das Aufenthaltsverbot ausgesprochen wurde, ex tunc zu bekämpfen, sondern ex nunc festzustellen, ob die Gründe, die zur Verhängung führten noch bestehen. Es ist also vom Unabhängigen Verwaltungssenat nicht zu überprüfen, ob die damalige unbefristete Verhängung eines Aufenthaltsverbots grundsätzlich rechtmäßig war, denn der Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes dient nicht dazu, die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, zu bekämpfen, sondern fordert eine Beurteilung des Falles nach der aktuellen Sachlage.

 

Die Bestimmung des § 65 FPG ist als Umsetzung der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 anzusehen und entspricht somit den Vorgaben des EG-Rechts.

 

3.2.1. Zu prüfen ist daher zunächst, ob das persönliche Verhalten der Bw eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Diese unbestimmten Gesetzesbegriffe sind vor dem Hintergrund der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, ABl. Nr. L 56 vom 4. April 1964, S. 850, sowie dem dazu ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 27. Oktober 1977, Rs. 30/77, auszulegen.

 

Für den Unabhängigen Verwaltungssenat steht zunächst zweifelsfrei fest, dass das Verhalten der Bw grundsätzlich ein Grundinteresse der Gesellschaft berührte. Im konkreten Fall ist dieses Grundinteresse der Gesellschaft darin zu sehen, Menschenhandel und die damit verbundenen Folgeerscheinungen zu verhindern. Dieses Grundinteresse ist auch dadurch bestätigt, dass die österreichische Rechtsordnung für die einschlägigen Delikte hohe Strafen vorsieht, womit deren hoher Unrechtsgehalt dokumentiert wird. Es handelt sich auch nicht um ein bloßes sonstiges öffentliches Interesse, sondern tatsächlich um ein Grundinteresse, stellt doch auch gerade der Menschenhandel einen schwerwiegenden Eingriff in Persönlichkeitsrechte sowie die Grundprinzipien einer jeden Rechtsordnung dar. Nicht zuletzt haben die Europäische Union bzw. Gemeinschaft und ihre Mitgliedsstaaten sowie auch EUROPOL die Bekämpfung des Menschenhandels als oberste Priorität klassifiziert.

 

3.2.2. Von der Bw ist durch ihr persönliches Verhalten eine tatsächliche und erhebliche Gefahr für dieses Grundinteresse der Gesellschaft ausgegangen; dies nicht nur durch die Begehung der Straftaten in Österreich, sondern schon zuvor während ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland, wie aus dem Verwaltungsakt ersichtlich ist. Die vom Menschenhandel betroffenen rumänischen Mädchen wurden demnach von der Bw und ihrer "Organisation" zunächst nach Deutschland verbracht, wo sie - wie auch später in Österreich - der Prostitution nachgehen mussten. Dies lässt auf einen längerfristigen Tatbegehungszeitraum und ein brutales und besonders menschenunwürdiges Verhalten der Bw schließen.

 

3.2.3. Es besteht die begründete Annahme, dass die Bw diese Handlungen auch fortgeführt hätte, wäre sie nicht vorher verhaftet worden. Der Einwendung der Bw, dass sie ihr "Pauschalgeständnis" nur ablegte, um einer Absprache ihres damaligen Rechtsanwaltes mit dem Gericht zu entsprechen, wonach sie im Falle eines Geständnisses eine kürzere Haftzeit zu erwarten hatte, kann schon deshalb nicht gefolgt werden, da die österreichische Rechtsordnung Absprachen dieser Art nicht vorsieht. Aus diesem Vorbringen wird auch ersichtlich, dass der Bw weiterhin ein Mangel an Unrechtsbewusstsein vorzuwerfen ist, da sie anscheinend den Unrechtsgehalt ihrer Taten noch nicht eingesehen hat, weshalb der Schluss, dass sich die Bw nunmehr normgetreu verhalten würde, nicht gezogen werden kann. Die Tatsache, dass die Bw "nur" zu 5 Monate unbedingt sowie 13 Monaten bedingt verurteilt wurde, kann nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht als Beweis ihres späteren normtreuen Verhaltens gesehen werden.

 

Die Einwendung, die Bw habe sich seit ihrer Haftentlassung normgetreu verhalten, ist ebenfalls nicht als zielführend anzusehen: Aufgrund der Schwere der Taten ist ein längerfristiger Beobachtungszeitraum - zumindest länger als der der Bw vor ihrer Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung stehend - von Nöten, um tatsächlich von ihrem Wohlverhalten ausgehen zu können. Die Bw konnte auch ihre erforderliche geänderte Gesinnung nicht ausreichend glaubhaft darlegen. Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats müsste wohl von einem Beobachtungszeitraum vergleichbar der vom Landesgericht Wels verhängten Probezeit von drei Jahren ausgegangen werden.

 

Der Ansicht der belangten Behörde folgend kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Bw nach einer Einreise in das Schengengebiet erneut strafbare Handlungen begeht.

 

3.2.4. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Die Bw hat am 13. Juli 2005 einen deutschen Staatsangehörigen geheiratet und somit grundsätzlich einen Anspruch darauf, mit ihrem Ehegatten zusammenzuleben. Dieses Recht wird vom Unabhängigen Verwaltungssenat durchaus erkannt.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist allerdings ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts gemäß Abs. 1 (nur) statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 63 Abs. 1 iVm § 60 Abs. 2 Z 1 iVm. § 86 Abs. 1 FPG gesetzlich vorgesehen.

 

Zumindest zum Schutz der öffentlichen Ruhe und Ordnung, zur Verhinderung von strafen Handlung, zum Schutz der Gesundheit und der Moral und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer ist die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes unumgänglich. Die Gefahr einer Wiederholung des Verbrechens insbesondere des Menschenhandels ist unstreitig geeignet, die öffentliche Ruhe und Ordnung zu beeinträchtigen. Menschenhandel ist gemäß § 217 StGB ein Verbrechen. Insbesondere ist die drohende Wiederholung von Menschenhandel geeignet, in die Rechte und Freiheiten anderer massiv einzugreifen und die moralischen Maßstäbe jeder demokratischen und humanistischen Gesellschaft zu verletzen.

 

Bei einer Abwägung des verständlichen Interesses der Bw und den öffentlichen Interessen kommt der Unabhängige Verwaltungssenat zu dem Schluss, dass letztere im vorliegenden Fall deutlich überwiegen.

 

Diese Annahme wird noch dadurch verstärkt, dass der Bw schon vor ihrer Eheschließung am 13. Juli 2005 durch den Bescheid der belangten Behörde vom 14. April 2005 eindeutig bekannt gemacht wurde, dass ihr Aufenthaltsverbot sich auf den gesamten Schengen Raum erstrecken werde, ihr sohin klar sein musste, dass sie aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen haben werde.

 

3.3. Es war daher die Berufung der Bw abzuweisen und der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen.

 

 

4. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro (Eingabegebühr) angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Wolfgang Steiner

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 19.02.2009, Zl.: 2006/18/0324-7

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