Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105228/6/BR

Linz, 20.04.1998

VwSen-105228/6/BR Linz, am 20. April 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn E gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 8. Jänner 1998, Zl.: VerkR96-6274-1997-Shw, zu Recht:

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet z u r ü c k g e w i e s e n.

Rechtsgrundlage: § 63 Abs.5 und § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 471/1995 iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995.

Entscheidungsgründe:

1. Von der Bezirkshauptmannschaft Braunau wurde mit dem obbezeichneten Straferkenntnis gegen den Berufungswerber wegen einer Übertretung nach § 52a Z10a StVO 1960 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 5.000 S und für den Nichteinbringungsfall vier Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

1.2. Dieses Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber am 12. Jänner 1998 im Wege der Post bei offenkundig eigenhändiger Übernahme zugestellt. Dem Straferkenntnis war eine vollständige und dem Gesetz entsprechende Rechtsmittelbelehrung angeschlossen.

2. Mit undatiertem und offenkundig am 2. Februar 1998 bei der Erstbehörde abgegebenen Schreiben wurde gegen dieses Straferkenntnis Berufung erhoben und gleichzeitig, wie dem Inhalt des Schreibens zu entnehmen war, ein Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand gestellt. Der Berufungswerber legte diesbezüglich die Umstände dar, warum es zur verspäteten Berufungserhebung gekommen sei. 2.1. Die Erstbehörde legte wohl vorerst den Akt zur Berufungsentscheidung vor, entschied aber nach Rückleitung des Aktes, mit Bescheid vom 26. Februar 1998 über den Wiedereinsetzungsantrag, indem sie diesen abwies. Dieser Bescheid wurde dem Berufungswerber am 5. März 1998 - ebenfalls bei eigenhändiger Übernahme - zugestellt und blieb unangefochten.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau hat den Verwaltungsakt nun abermals vorgelegt. Der unabhängige Verwaltungssenat hat daher über die Berufung vom 2. Februar 1998 gegen das Straferkenntnis vom 8. Jänner 1998 zu entscheiden. Dieser ist, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf § 51e Abs.2, 2. Halbsatz VStG unterbleiben.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt. Ferner wurde dem Berufungswerber mit h. Schreiben vom 7. April 1998 die voraussichtlich verspätete Berufungseinbringung zur Kenntnis gebracht und ihm eine Gelegenheit zu einer diesbezüglichen Gegenäußerung eröffnet. Diese ließ er ungenutzt verstreichen. 4.1. Der Berufungswerber räumt einerseits selbst ein, daß es zur verspäteten Berufungseinbringung gekommen ist. Die von ihm diesbezüglich ausführlich dargelegten Gründe, welche Gegenstand des Spruches der Erstbehörde im Verfahren der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurden, wurden von der Erstbehörde negativ beschieden. Dieser Bescheid blieb in der Folge vom Berufungswerber unbekämpft. Ein inhaltliches Eingehen auf das Berufungsvorbringen und das im Hinblick auf die Fristversäumung getätigte Vorbringen kann hier daher unterbleiben.

5. Rechtlich ist folgendes zu erwägen:

5.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Vorschrift gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen. Die Zustellung des Straferkenntnisses erfolgte - wie oben bereits dargelegt - am 12. Jänner 1998. Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Frist mit Ablauf des 26. Jänner 1998. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist zu laufen begonnen hat. Dies war der 13. Jänner 1998. Die Berufung wurde jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung nachweislich erst am 2. Februar 1998 bei der Erstbehörde übergeben.

5.2. Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern. Der unabhängige Verwaltungssenat ist daher gemäß § 66 Abs.4 AVG nicht nur berechtigt sondern verpflichtet, eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Ein inhaltliches Eingehen in die Sache ist daher nicht mehr möglich.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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