Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105233/8/BR

Linz, 12.03.1998

VwSen-105233/8/BR Linz, am 12. März 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn R gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, Zl.:VerkR96-3135-1997-SR/KB, vom 14. Jänner 1998, nach der am 11. März 1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch zu lauten hat: "Sie haben am 13. Juli 1997 um 10.32 Uhr den PKW, Kennzeichen , auf der B 126 bei Str.km 27,527 im Ortsgebiet von B in Richtung Grenzübergang Weigetschlag mit einer Geschwindigkeit von 68 km/h gelenkt und dadurch die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 18 km/h überschritten. Die bezogene Rechtsgrundlage hat anstatt auf § 52a Z10a StVO 1960 § 20 Abs.2 StVO 1960" zu lauten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995 - AVG iVm § 19, § 24, § 44a Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG.

II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Berufungswerber zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten 120 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt. Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 u.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis, Zl.: VerkR96-3135-1997-SR/KB, über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 52a Z10a StVO 1960 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 600 S und im Nichteinbringungsfall 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 13.07.1997 um 10.32 Uhr den PKW, Fiat, Kennzeichen auf der B 126 bei Str.km 27,527 in Richtung Grenzübergang Weigetschlag mit einer Geschwindigkeit von 68 km/h gelenkt und dadurch die durch Verkehrszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 18 km/h überschritten habe.

1.1. Begründend führte die Erstbehörde folgendes aus:

"Die im Spruch angeführte Übertretung ist durch eine erfolgte Lasermessung als erwiesen anzusehen. Rechtsfreundlich vertreten bestreiten Sie die Übertretung. In Ihrer Begründung führen Sie im wesentlichen aus, daß die Messung auf eine Entfernung von 453 Meter durchgeführt worden wäre. Da Sie zu einem vor Ihnen fahrenden Fahrzeug einen Abstand von ca. 30 Meter eingehalten hätten, wäre daher das Meßergebnis nicht klar zuzuordnen. Des weiteren bezweifeln Sie, daß das verwendete Meßgerät überhaupt für eine derartige Entfernung zugelassen ist.

Zeugenschaftlich einvernommen, bestätigt der Meldungsleger seine in der Anzeige gemachten Angaben. Er führt aus, daß Sie zum Zeitpunkt der Messung das einzige Fahrzeug in diesen Bereich gewesen wären. Erst nach einer Fahrtstrecke von ca. 200 Meter hätten Sie auf ein anderes Fahrzeug aufgeschlossen. Die Messung hätte dabei eine Geschwindigkeit von 71 km/h ergeben, was nach Abzug der Verkehsfehlergrenze eine effektive Geschwindigkeit von 68 km/h ergibt. Das Lasergerät wäre zur Tatzeit aufrecht geeicht gewesen und die Verwendungsbestimmungen seien eingehalten worden.

Die Behörde hat dazu erwogen:

Das Zeichen gemäß § 52a Ziff.10 a StV0.1960 zeigt an, daß das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl in Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Im konkreten Fall waren dies 50 km/h. Mittels Lasermessung konnte dabei festgestellt werden, daß Sie diese erlaubten 50 km/h um 18 km/h.überschritten. Was Ihren Einwand betrifft, daß das Lasergerät für die angegebene Meßentfernung nicht zugelassen sei, so wird dazu auf die im Akt befindliche amtliche Zulassung verwiesen, aus der klar hervorgeht, daß das verwendete Gerät für einen Entfernungsbereich zwischen 30 und 500 Meter zugelassen ist.

Des weiteren geht die Behörde davon aus, daß es einem Straßenaufsichtsorgan sicherlich zumutbar ist, auf Grund seiner speziellen Schulung und Ausbildung die Geschwindigkeit eines Fahrzeuges mittels eines Lasergerätes korrekt festzustellen. Die Behörde hat sohin keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der Messung und es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden.

Die Strafbemessung erfolgte unter Zugrundelegung des § 19 VStG.1991. Gerade Geschwindigkeitsüberschreitungen sind immer wieder die Ursache für schwerste Verkehrsunfälle. Bei einem Strafrahmen von bis zu S 10.000,-- erscheint der Behörde die verhängte Strafe als durchaus schuldangemessen. Mildernd konnte dabei Ihre bisherige Unbescholtenheit gewertet werden, erschwerende Umstände traten im Verfahren nicht zu Tage. Die Vorschreibung der Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet." 2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch seinen ag. Rechtsvertreter bei der Erstbehörde eingebrachten Berufung. Darin führt er folgendes aus:

"In umseitiger Rechtssache wurde das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 14.1.1998 dem rechtsfreundlichen Vertreter des Berufungswerbers am 16.1.1998 zugestellt.

Binnen offener Frist erhebt dieser Berufung:

Das Straferkenntnis der BH Urfahr-Umgebung vom 14.1.1998, VerkR96-3135-1997-SR/K-B, wird zur Gänze angefochten und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

Im Einzelnen wird hiezu ausgeführt wie folgt:

1.) Sachverhalt: Ein Beamter des GP führte am 13.7.1997 sogenannte Lasermessungen durch, wobei nach seinen Angaben das vom Beschuldigten gelenkte Fahrzeug gemessen worden sei, welche Messung eine Geschwindigkeit von 68 km/h ergeben habe. Der Meßabstand zum Fahrzeug des Beschuldigten wird mit 453 m angegeben.

In der Tat lenkte der Beschuldigte am 13.7.1997 den PKW Fiat, behördliches Kennzeichen auf der B 126 von Bad Leonfelden her kommend in Richtung Grenzübergang Weigetschlag. Einsicht in das Ergebnis der Lasermessung wurde ihm nicht gewährt.

Zum Vorfallszeitpunkt herrschte reges Verkehrsaufkommen auf der B 126, insbesondere war im Zentrum von Bad Leonfelden ein Stau vorgelegen, welcher sich lediglich schleppend aufgelöst hatte. Im Zuge dessen setzten aber eben zahlreiche andere Fahrzeuge nach Passieren des "Nadelöhrs Bad Leonfelden" die Fahrt Richtung Grenzübergang Weigetschlag fort.

Sowohl vor dem Beschuldigen wurde also ein anderes Fahrzeug gelenkt, wobei er einen Abstand von rund 30 m einhielt, aber auch hinter dem Beschuldigten waren, wie die oben dargelegte Verkehrssituation verdeutlich, Fahrzeuge vorhanden. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung seitens des Beschuldigten lag vor.

In der Strafverfügung vom 22.7.1997 wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe als Lenker eines Fahrzeuges entgegen dem Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten.

Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens ist nunmehr das angefochtene Straferkenntnis ergangen, in welchem der Beschuldigte für schuldig erkannt wird, am 13.7.1997 um 10.32 Uhr den PKW Fiat, Kennzeichen , auf der B 126 bei Straßenkilometer 27,527 in Richtung Grenzübergang Weigetschlag mit einer Geschwindigkeit von 68 km/h gelenkt und dadurch die durch Verkehrszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 18 km/h überschritten zu haben. Er habe dadurch die Bestimmung des § 99 Abs 3 lit. a in Verbindung mit § 52 a Ziff. 10 a StVO verletzt.

2.) Das in § 52 Ziff. 10a StVO normierte Verkehrszeichen lautet "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)". Eben mit diesen Worten wurde von der erstinstanzlichen Behörde auch der Tatvorwurf in der Strafverfügung vom 22.7.1997 umschrieben.

Der Beschuldigte bestreitet ausdrücklich, daß zum Vorfallszeitpunkt an der angegebenen Örtlichkeit ein solches Verkehrszeichen, kundmachend eine Verordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h, vorhanden war. Auch wird überhaupt das Vorliegen einer solchen Verordnung bestritten.

Es ermangelt daher der für eine Bestrafung nach der von der ersten Instanz angezogenen Norm zwingend erforderlichen ( kundgemachten ) Verordnung, sodaß alleine schon aus diesem Grunde eine Bestrafung des Beschuldigten nicht erfolgen kann.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, daß aus dem Tatvorwurf (Gemeindegebiet Bad Leonfelden) auch nicht abzuleiten wäre, daß sich der Vorfall etwa im Ortsgebiet zugetragen hätte. Selbst wenn dies der Fall sein sollte ist aber davon auszugehen, daß dann als Schuldvorwurf jedenfalls ein Verstoß gegen § 20 Abs. 2 StVO anzulasten gewesen wäre. Alleine dies ist jedoch im gesamten Verfahren - bis dato (einschließlich Straferkenntnis) - nicht erfolgt.

Wenn man nun einerseitsdavon ausgeht, daß, wie sich im Verfahren unzweifelhaft herausstellen wird, ein Verkehrszeichen gemäß § 52 Ziff. 10 a StVO nicht vorhanden war und eine solche Verordnung nicht existiert hat und andererseits davon ausgeht, daß ein Tatvorwurf in Richtung § 20 Abs. 2 StVO - wobei es sich hier unzweifelhaft um einen gänzlich anderen Verstoß handelt - nicht erhoben wurde, so zeigt sich, daß selbst dann, wenn die behauptete - freilich vom Beschuldigten ausdrücklich bestrittene - Tat im Ortsgebiet erfolgt sein sollte, jedenfalls Verfolgungsverjährung im Sinne des § 31 Abs. 2 VStG eingetreten ist. Der diesbezügliche Fristenlauf wäre mit 13.7.1997 anzusetzen, die 6-Monatsfrist würde sohin mit 13.1.1998 enden.

Zusammengefaßt zeigt sich damit aber, daß das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren alleine schon deshalb einzustellen sein wird, als weder ein Verstoß gegen § 52 Ziff. 10 a StVO dem Beschuldigten zur Last gelegt werden kann, noch ein solcher gegen § 20 Abs. 2 StVO, ersteres deshalb nicht, als eine bezughabende Verordnung nicht vorlag (bzw. zumindest nicht kundgemacht war), letzteres deshalb nicht, als die 6-monatige Verfolgungsverjährung Platz greift.

Davon abgesehen kommt der Beschuldigte nicht umhin, auch noch auf die Sache selbst und insbesondere auf die Messung an sich einzugehen. Der Vollständigkeit halber seien daher noch nachfolgende Ausführungen hiezu gestattet:

3.) Der Beschuldigte hat bereits in der Stellungnahme vom 22.10.1997darauf hingewiesen, daß ihm nicht ermöglicht wurde, das konkrete Ergebnis der Lasermessung an Ort und Stelle einzusehen, wiewohl er ausdrücklich darum ersuchte.

Gemäß Artikel 6 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch darauf, daß er hinsichtlich der wider ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage in billiger Weise gehört wird. Es muß hierüber in einem fairen Verfahren abgespürochen werden, "Informationsvorsprünge" ( insbesondere solche des Staates - Art. 6 Abs 2 EMRK !) sind hintanzuhalten. Demgemäß wäre - im Sinne eines fair trial dem Beschuldigten die Möglichkeit zu geben gewesen, das Messungsergebnis einzusehen. Die Nichtgewährung dieser Einsicht hat zu einem Informationsnachteil geführt, seine Verteidigungsmöglichkeiten wurden beeinträchtigt, eine Überprüfbarkeit der Messung war nicht gegeben. All dies ist mit Art. 6 Abs 1 EMRK nicht vereinbar, würde man dessen Schutz nicht so weit reichen lassen, so würde dies letztlich zur Aushöhlung des Grundrechts führen.

Auch aus diesem Grunde ist daher das gegenständliche Verfahren mit Mangelhaftigkeit behaftet, sodaß auch deshalb mittels Einstellung vorzugehen sein wird.

4.) Im Übrigen hat der Beschuldigte bereits umfassend im erstinstanzlichen Verfahren auf die Unzulänglichkeit der gegenständlichen Messung hingewiesen:

Dies beginnt zunächst schon einmal damit, daß der Meßabstand 453 m betragen hat. Selbst wenn man dem messenden Beamten einschlägige Praxis und sorgfältiges Vorgehen konzediert ist es jedoch ganz einfach so, daß bei einer derart weiten Strecke jedes geringste Zittern und jede noch so geringe Unruhe ganz eklatante Auswirkungen am (vermeintlich) anvisierten Objekt und damit auf das Ergebnis hat. Man kann nun ganz einfach einmal nicht sagen, daß auch ein noch so geübter Beamte in der Lage ist, völlig regungslos zu verharren. Eine gewisse Bewegung wird sich in jedem Fall ergeben, es mag dies bei geringeren Meßabständen auch durchaus tolerabel sein, im Konkreten ist es aber so, daß eine dermaßen weite Distanz vorliegt, daß alleine schon in Ansehung dieses Umstandes von einem verläßlichen Ergebnis, welches gemäß Artikel 6 Abs. 2 EMRK jedenfalls zu fordern ist, nicht gesprochen werden kann.

5.) Ganz davon abgesehen hat der Beschuldigte mehrfach darauf hingewiesen, daß er bei Weitem nicht das einzige Fahrzeug in Richtung Grenzübergang Weigetschlag war. Es kann als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, daß gerade zu jener Zeit ganz erhebliches Verkehrsaufkommen in Richtung Tschechien gegeben war. Diese Angaben des Beschuldigten blieben in Wahrheit im gesamten Verfahren unwiderlegt.

Freilich verkennt der Beschuldigte nicht, daß der meldungslegende Beamte bezüglich seines Pkws angegeben hatte, "das einzige Fahrzeug in diesem Bereich" gewesen zu sein. Zweierlei Punkte sind in diesem Zusammenhang allerdings aufzuwerfen: Zum einen der Umstand, daß wohl davon auszugehen sein wird, daß sich jener Beamte auf Lasermessungen konzentrierte, wobei es dann wohl in der Natur der Sache liegt, daß dem übrigen Verkehrsgeschehen keine wesentliche Aufmerksamkeit gewidmet werden kann. Es ist auch erfahrungsgemäß so, daß jemand, der ein Objekt anvisiert, jenes Auge, mit welchem er nicht durch das Gerät blickt, schließt. Es ist daher geradezu denkunmöglich, daß nebst der Messung eine weitere Verkehrsbeobachtung möglich war. Zum Zweiten ist darauf hinzuweisen, daß die Formulierung "in diesem Bereich" eben recht vage ist. Was der Meldungsleger damit meint blieb unaufgeklärt. Er kann damit einen Bereich von 50, einen solchen von 70, freilich auch einen solchen von 100 m gemeint haben. Wie aber noch gezeigt werden wird kommt es im gegenständlichen Verfahren auf Grund der ausgesprochen hohen Meßstrecke eben gerade darauf an, daß einem Bereich von zumindest 50 bis 100 m vor dem Beschuldigten und einem solchen nach dem Beschuldigten besonderes Augenmerk geschenkt wird. Daß dies dem Meldungsleger nicht möglich war liegt - wie oben bereits dargelegt - in der Natur der Sache.

Nun mag es wohl sein, daß selbiger "in diesem Bereich" - und zwar im unmittelbaren Nahbereich des 453 m entfernten Beschuldigten! - andere Fahrzeuge nicht wahrgenommen hat. Faktum ist aber, daß eine weitere Beobachtungen über diesen Nahbereich hinaus schlechtweg nicht möglich sein konnte. Dies würde in der Tat übermenschliche Fähigkeiten erfordern.

Es liegt bei diesem hier unzweifelhaft eine die umfassende Wahrnehmungsmöglichkeit einschränkende Situation vor (Blick durch das - das Blickfeld einschränkende und Entfernumgsschätzungen nicht ermöglichende Lasergerät, das zweite Auge erfahrungsgemäß geschlossen haltend).

Selbst wenn man also diese Angaben des Meldungslegers zugrunde legt, ist noch immer nicht gesagt, daß nicht anderweitige Fahrzeuge - insbesondere solche hinter dem Beschuldigten - vorhanden waren.

Alles in allem hätte daher die erstinstanzliche Behörde davon ausgehen müssen, daß reges Verkehrsaufkommen, so wie dies der Beschuldigte schilderte, vorhanden war und sowohl vor als auch hinter ihm Pkws gelenkt wurden.

In Ansehung dieser Umstände liegt dem erstinstanzlichen Bescheid daher aber auch eine nicht mangelfreie Beweiswürdigung zugrunde.

6.) Geht man nämlich davon aus, daß andere Fahrzeuge vorhanden waren, so zeigt sich, daß das gegenständliche Meßergebnis auf Grund der enormen Meßdistanz ungeachtet der oben bereits dargelegten Problematik nicht verwertbar ist. Der Beschuldigte hat bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf einschlägige Judikatur verwiesen, insbesondere auch eine konkrete Relation zum Vorderfahrzeug - zu den hinteren Fahrzeugen verhält sich die Sache ja ohnedies analog - dargelegt.

In ZVR 1996/89 wird die Problematik der Lasermessung bei Meßdistanzen im Ausmaß von etwa 300 m bei Vorhandensein mehrerer Fahrzeuge trefflich dargestellt: Danach kann es ganz einfach vorkommen, daß in Hinblick auf die sich aus der Relation Meßdistanz - Abstand zum Vorder-/Hinterfahrzeug ergebende - geringe Winkeldifferenz zwischen Fahrzeugen nicht mit Sicherheit angegeben werden kann, welches der beiden Fahrzeuge tatsächlich gemessen wird. Es ist durchaus vorstellbar, daß der im Lasergerät rot eingespielte Punkt auf das hintere Fahrzeug zeigt, der gebündelte Laserstrahl aber das davor fahrende Fahrzeug erfaßt.

Analoges gilt freilich - dies wurde in Ansehung der dortigen Sachverhaltskonstruktion nicht erörtert - für dem anvisierten Pkw nachfolgende Fahrzeuge.

Auf diese Einwände des Beschuldigten ist die erstinstanzliche Behörde nicht eingegangen, sie begnügt sich mit dem lapidaren Hinweis auf die Angaben des Meldungslegers. Nun ist es aber ganz einfach einmal so, daß der Meldungsleger selbst bei redlichem Bemühen nicht in der Lage sein konnte, nachstehende drei Punkte zu erkennen (bzw. korrespondierend dazu: auszuschließen):

Dies ist zum Ersten die Frage, welche Fahrzeuge, wieviele Fahrzeuge und in welchen genauen Abständen diese Fahrzeuge in Fahrtrichtung Grenzübergang unterwegs waren; zum Zweiten die Frage, wohin - ungeachtet der Zieleinrichtung und dem roten Punkt am Lasergerät - der gebündelte Laserstrahl genau gerichtet war; zum Dritten die faktische Unmöglichkeit, in völliger Bewegungslosigkeit zu verharren.

Aus diesen drei Punkten ergeben sich zwei - die Zulässigkeit einer Bestrafung ausschließende - Aspekte: Einerseits - aus ersteren beiden - die Möglichkeit, dezidiert eine einfache Fehlmessung im Sinne des Erfassens eines anderen Fahrzeuges durch den Laserstrahl auszuschließen, sowie andererseits - aus letzterem Punkt - die Unmöglichkeit, Meßungenauigkeiten in Hinblick auf die große Meßstrecke mit 1OO%iger Sicherheit hintanzuhalten.

Damit ergibt sich aber klar, daß sich die Situation subjektiv für den meldungslegenden Beamten durchaus eindeutig darstellen konnte, Faktum ist aber, daß schlechtweg Gegenteiliges der Fall ist.

7.) Die konkreten Auswirkungen in Bezug auf das vordere Fahrzeug hat der Beschuldigte bereits in der ersten Stellungnahme vom 9.8.1997 dargelegt, sich insbesondere aber auch gestattet, einen konkreten Vergleich zu den der bereits genannten Entscheidung ZVR 1996/89 zugrunde liegenden Prämissen herzustellen. Es soll nicht unerwähnt bleiben, daß hier - an sich ohnedies bereits (um die völlige Eindeutigkeit der Sachlage aufzuzeigen) gegen Artikel 6 Abs. 2 EMRK - ein größerer Tiefenabstand zum Vorderfahrzeug angesetzt wurde. Der Beschuldigte gestattet sich, auf die dortigen Berechnungen zu verweisen. Erläuternd darf darauf hingewiesen werden, daß selbigen folgende Überlegung zugrunde liegt:

Es werden sowohl ein anderes Fahrzeug - im Konkreten das vordere Fahrzeug einerseits als auch der PKW des Beschuldigten andererseits jeweils aus der Vogelperspektive betrachtet, wobei gleichzeitig jeweils auch der Standort der Beamten berücksichtigt wird.

Betrachtet man also den PKW des Beschuldigten und den Standort der Beamten, so läßt sich aus der Vogelperspektive ein Dreieck nachvollziehen, dessen längste Seite eben die Meßstrecke von 453 m darstellt, die zweite Seite stellt die geradeaus führende ( gedachte ) Fahrlinie des Beschuldigten auf der B 126 bis zur Höhe des Standorts der Beamten dar, die dritte Seite ist schließlich die Verbindung des letzten (auf der B 126 befindlichen, in Verlängerung der Fahrlinie gedachten ) Punktes mit dem Standort der Beamten. Diese letzte Seite ist mit 6 m errechnet, wobei von einer grob geschätzten 8 m breiten Fahrbahn ausgegangen wird, wozu 1 m Abstand des Beamten hinzugeschlagen, andererseits aber auch der Seitenabstand des Fahrzeuges von 1 m und die Fahrbahnbreite von 2 m in Abzug genommen werden, sodaß sich also die kürzeste Seite des Dreiecks mit 6 m ergibt. Die Hypothenuse dieses fiktiven Dreiecks beträgt 453 m, die dritte Seite ( nach Pythagoras ) 452,96 m. Es errechnet sich in diesem Dreieck ein Meßwinkel von 0,76 Grad (ausgehend von: c = b : sin ß bzw. sin ß = b : c ).

Gleichermaßen wurde in Bezug auf ein anderes - im Konkreten das vorausfahrende - Fahrzeug vorgegangen, wobei auch hier die kürzeste Seite mit 6 m, die zweitlängste Seite mit 402,96 (452,96 minus 50 m Tiefenabstand) angenommen wird, sodaß sich ein Meßabstand zum Vorderfahrzeug als Hypothenuse dieses zweiten Dreicks mit 403 m ergibt. Es errechnet sich danach ein Meßwinkel von 0,85 Grad.

Insgesamt ergibt sich eine Winkeldifferenz von 0,09 Grad.

Wie ( bereits in der Stellungnahme ) in einer Gegenüberstellung mit ZVR 1996/89 dargelegt wurde, ist das gegenständliche Meßergebnis nicht verwertbar.

Mehrfach wurde bereits erwähnt, daß natürlich gleiche Überlegung mit einem nachfolgenden Fahrzeug angestellt werden kann, wobei sich hier dann jeweils ein analoges Ergebnis errechnen wird.

Bei ordnungsgemäßer Beweiswürdigung wäre eben mit dem Beschuldigten von dessen Angaben auszugehen gewesen, es hätte in Ansehung obiger Überlegungen die erste Instanz mittels Verfahrenseinstellung vorgehen müssen.

Der Vollständigkeit halber wurde auch im erstinstanzlichen Verfahren ein Rechenexempel betreffend das Vorderfahrzeug unter Zugrundelegung der Angaben des Meldungslegers vorgenommen, wobei es hier eigentlich um ein fiktives Beispiel geht, zumal, wie bereits aufgezeigt, eine verläßliche Schätzung von Tiefenabständen für den Meldungsleger tatsächlich schlicht und einfach nicht möglich sein konnte, auch konnte eine weitergehende Verkehrsbeobachtung über den Nahbereich des Fahrzeugs des Beschuldigten hinaus nicht vorgenommen werden. Aber selbst nach diesen Angaben ergibt sich - wie in der zweiten Stellungnahme aufgezeigt wurde, die Unzulänglichkeit des Meßvorganges. Daß auch bei diesen Daten analoge Überlegungen in Hinblick auf ein nachfolgendes Fahrzeug zum Tragen kommen, ist auch hier der Vollständigkeit halber zu erwähnen.

Es ließe sich so aber selbst der Tiefenabstand, wie er genannt wird, von 200 m erklären, wobei eine Rückrechnung eben zeigt, daß zum Meßzeitpunkt eine hinreichende Meßwinkeldifferenz nicht vorgelegen war. Zu ergänzen ist natürlich, daß eben ganz einfach nicht auszuschließen ist, daß das vordere Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt eben seinerseits - mitunter kurzfristig - eine höhere Geschwindigkeit, nämlich die nach Angaben des Meldungslegers am Meßgerät ersichtliche, eingehalten hat. Es würde dies sogar der Erfahrung entsprechen. Es ist eben vielfach festzustellen, daß Fahrzeuglenker dann, wenn sie Organe der Straßenaufsicht - zumal (wohl) mit PKW - wahrnehmen, die Geschwindigkeit in Hinblick darauf reduzieren. So ist es eben durchaus möglich, daß jenes Fahrzeug eben dort eine Geschwindigkeit von 68 km/h eingehalten und diese dann entsprechend reduziert hat.

Gleiches gilt für - dem Beschuldigten - nachfolgende Fahrzeuge.

8.) Im Übrigen liegt dem vorliegenden Straferkenntnis freilich auch ein mangelndes Ermittlungsverfahren zugrunde, in welchem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, daß die Anträge des Beschuldigten in wesentlichen Teilen unentsprochen geblieben sind.

9.) Wenngleich der Beschuldigte in Ansehung der speziellen Konstellation nicht umhin gekommen ist, zum Meßergebnis an sich noch nähere Ausführungen zu treffen, sei aber nochmals darauf hingewiesen, daß das gegenständliche Verfahren alleine schon zufolge Verfolgungsverjährung einzustellen sein wird. Vorrangig geht es daher zunächst darum, zu ergründen, ob in der Tat zum angegebenen Zeitpunkt an der angegebenen Örtlichkeit ein Verkehrszeichen gemäß § 52 Ziff. 10 a StVO aufgestellt war und ob eine diesbezüglich einschlägige Verordnung vorhanden war.

10.) Aus all diesen Gründen stellt daher der Beschuldigte den An t r a g, die Berufungsbehörde wolle dieser Berufung Folge geben und den angefochtenen Bescheid beheben sowie das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einstellen.

in eventu stellt er nachstehende Anträge:

a) Auf Beischaffung einer allenfalls zum 13.7.1997 vorhandenen Verordnung betreffend das Verkehrszeichen gemäß § 52 Ziff. 10a StVO (erlaubte Höchstgeschwindigkeit 50 km/h); sowie weiters für den Fall des Nichtvorliegens einer solchen Verordnung den Antrag auf Einstellung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens; b) in eventu ba) auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, daß der gegenständliche Meßvorgang unverwertbar war; bb) auf Einvemahme des Zeugen M, zum Beweis dafür, daß zum Vorfallszeitpunkt reges Verkehrsaufkommen herrschte und sowohl vor als auch hinter dem Beschuldigten Fahrzeuge in Fahrtrichtung Grenzübergang Weigetschlag unterwegs waren; bc) auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung; bd) Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

Linz, 1998-01-30 R" 3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war insbesondere bereits wegen des gesonderten diesbezüglichen Antrages erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, Zl.: VerkR96-3135-1997-SR/KB und dessen auszugsweisen Erörterung anläßlich der im Rahmen eines Ortsaugenscheines durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Ebenfallls wurden die Berufungsausführungen hinsichtlich einzelner Unklarheiten einer teilweisen Erörterung unterzogen. Verlesen wurde die Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- u. Vermessungswesen hinsichtlich der Verwendung des Lasermeßgerätes und ebenfalls wurde in die Verwendungsrichtlinien dieses Gerätes Einsicht genommen. Beigeschafft wurde die Verordnung hinsichtlich des Ortsgebietes und der Aufstellung des Verkehrszeichens gemäß § 53 Z17a u. b StVO 1960 (Ortstafel) an der verfahrensgegenständlichen Örtlichkeit. Vermessen wurde schließlich auch die Meßentfernung auf Grund der vor Ort getroffenen Feststellungen. Schließlich wurde der Meldungsleger im Rahmen der Berufungsverhandlung zeugenschaftlich und der Berufungswerber als Beschuldigter einvernommen und Meßdemonstrationen von besagter Örtlichkeit aus durchgeführt.

5. Folgender Sachverhalt gilt aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens als erwiesen:

Die B 126 verläuft in Richtung Weigetschlag vom Ortszentrum B heraus zu einer Bergkuppe ansteigend, dessen Scheitelpunkt etwa 550 m vom Meßort bzw. Standort des Meldungslegers entfernt liegt. In weiterer Folge verläuft die Wegstrecke in einem Gefälle, wobei der Meßpunkt (= Strkm 27.527) im Bereich des ersten Drittels bis Mitte des Gefälles anzunehmen ist. Dies ist auf der Höhe der links in Fahrtrichtung Weigetschlag gelegenen östlichen Parkplatzausfahrt. Rechts der B 126 liegen in diesem Bereich mehrere Firmenzufahrten. Das Ortsende (Verkehrszeichen) liegt gemäß der VO der Erstbehörde vom 18.5.1989, Zl VerkR-03/11/300/13-1998, 175 m weiter östlich des Meßpunktes (Strkm 27.527), bei Strkm 27.702. Der Berufungswerber befand sich zum Zeitpunkt der Messung daher noch innerhalb des Ortsgebietes von Bad Leonfelden. Nach dem Ortsende (Verkehrszeichen) steigt die B 127 bis zum Standort des Meldungslegers, welcher in Fahrtrichtung des Berufungswerbers ca. fünf Meter rechts vom Straßenrand in einer dort befindlichen Bucht das Dienstkraftfahrzeug etwa im rechten Winkel zur B 126 abgestellt hatte und auf das Dach aufgestützt mit dem Lasermeßgerät Messungen des aus Richtung Bad Leonfelden anfließenden Verkehrs durchführte. Diese Position befindet sich auf der gegenüberliegenden Scheitelhöhe der B 126. Von dieser Position ist ein ungehinderter Blick auf den aus dem Ortszentrum von B anfließenden Verkehr möglich. Bereits kurz nach Passieren des zuerst genannten Scheitelpunktes ist aus einer Entfernung von etwa 480 eine Messung bereits möglich. Selbst in knappen Abstand hintereinanderfahrende Fahrzeuge können auf Grund der zumindest mit 30 m anzunehmenden überhöhten Meßposition sehr gut vom Visierpunkt des Lasermeßgerätes erfaßt werden. Es ergeben sich von dieser Position keine visuellen Überdeckungen der Fahrzeuge, wie diese etwa bei knappem Hintereinanderfahren auf einer horizontalen (ebenen) Sichtstrecke und im flachen Sichtwinkel zutreffen könnten. Die vom Berufungswerber in diesem Zusammenhang angestellten Berechnungen gehen damit unter diesen Bedingungen ins Leere. Das Fahrzeug des Berufungswerbers wurde unter Berücksichtigung der Meßfehlergrenze mit einer Fahrgeschwindigkeit von 68 km/h gemessen und in der Folge angehalten. Das Anbot der Bezahlung eines OM lehnte der Berufungswerber mit dem Hinweis ab, daß das Fahrzeug vor ihm, welches seiner Ansicht nach genauso schnell fuhr, nicht angehalten worden sei. Er ersuchte um die Erstattung der Anzeige.

5.1. Dieses Beweisergebnis stützt sich auf die vor Ort getroffenen Feststellungen. Insbesondere vermochte der Tatort (Meßpunkt) durch neuerliche Vermessung der Wegstrecke bis zum Standort des Meldungslegers, welche von der Mitte des Parkplatzes aus mittels Meßrades mit 516 m festgestellt wurde und auf den zur Last gelegten Tatort rückgerechnet exakt mit der Anzeige übereinstimmt. Unter Berücksichtigung der ebenfalls vermessenen Entfernung von der Parkplatzmitte bis zu dem in der Anzeige erwähnten Tatort mit 51 m ist dessen Richtigkeit in der Anzeige als erwiesen. Die sich mit dem Meßrad ergebende um zwei Meter größere Entfernung ist durch die in einer Senke und somit bogenförmig verlaufenden Wegstrecke begründet. Der Meßstrahl verläuft demgegenüber völlig gerade und muß demnach etwas kürzer sein. Konkrete Hinweise auf einen allfälligen Meßfehler oder eine Fehlbedienung des Gerätes ergaben sich weder im Rahmen der Berufungsverhandlung, noch vermochte der Berufungswerber einen solchen in seinem umfangreichen Vorbringen und mittels der von ihm angestellten Berechnungen darzutun. Ganz im Gegenteil vermochte im Rahmen der Berufungsverhandlung diese Meßsituation durch ein im Wege des Zeugen, RevInsp. H, zur Verfügung gestelltes Lasermeßgerät nachgestellt und mehrere gültige Meßergebnisse von Fahrzeugen an nahezu identer Örtlichkeit, sowohl vom Verhandlungsleiter als auch vom Rechtsvertreter des Berufungswerbers erzielt werden. Dabei konnte auch die Meßentfernung im Bereich zwischen 480 bis 440 m nachvollzogen werden. Für den unabhängigen Verwaltungssenat ergaben sich daher keine Zweifel an der Richtigkeit der hier vorliegenden Messung. Die vom Berufungswerber bzw. seinem Rechtsvertreter zu bedenken gegebenen Zweifel, daß dennoch vom Meßstrahl auch ein anderes Fahrzeug getroffen worden sein könnte, vermochten nicht geteilt werden. Anläßlich der bei der Berufungsverhandlung demonstrierten Messungen wurde ersichtlich, daß selbst aus dieser Entfernung der rote Punkt im Visier nur einen Bruchteil eines Fahrzeuges abdeckt. Nur bei exaktem Anvisieren des Zieles kann ein Meßergebnis zustandekommen. Die Richtigkeit der "Zielerfassung" wird dem Meldungsleger, welcher bei seiner Vernehmung einen sehr sachlichen und glaubwürdigen Eindruck machte und unumwunden eingestand, daß er sich an Details der damaligen Amtshandlung eben nicht mehr erinnern könne, im konkreten Fall sehr wohl zugemutet. Selbst wenn sich vor und hinter dem Berufungswerber weitere Fahrzeuge in "normalem" Sicherheitsabstand befunden hätten, kann dies die Tauglichkeit der Messung nicht erschüttern. Kommt es doch darauf an dem entsprechenden Fahrzeug die Messung zuzuordnen. An seiner fachlichen Kompetenz im Hinblick auf die vorschriftsmäßige Bedienung des Gerätes ergaben sich für Zweifel keine Anhaltspunkte. Nicht zuletzt läßt es die Beschaffenheit dieses Straßenzuges, welcher am Punkt der Messung bereits ca. 100 m in einem Gefälle und dabei völlig geradlinig verläuft, nicht unwahrscheinlich erscheinen, daß die angelastete Fahrgeschwindgkeit bloß mit einer geringfügigen Leistungserhöhung in diesem Ausmaß bereits erreicht werden und so allenfalls regelrecht "ungewollt passieren konnte".

5.1.1. Zu den meßtechnischen Bedenken wird wird nachstehend noch auf die dem Berufungswerber im Rahmen der Berufungsverhandlung zur Einsicht und Erörterung gelangten Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Zl: GZ E - 40 766/95, vom 5. Juli 1995 verwiesen. Auszugsweise wird darin folgendes ausgeführt: "Die folgenden Ausführungen gelten für die in Österreich zur Eichung zugelassenen Bauarten LTI 20.20 TS/KM, LTI 20.20 TS/KM-E, LR 90-235 und LR 90-235/P.

Zum besseren Verständnis des folgenden vorab eine kurze Darstellung der grundsätzlichen meßtechnischen Funktion von Laser-VKGM:

Für jede Geschwindigkeitsmessung werden vom Laser-VKGM innerhalb von ca. 0,3 Sekunden kurz hintereinander 40 bis 50 sehr kurze, infrarote Laser-Lichtimpulse scharf gebündelt auf das anvisierte Fahrzeug ausgesendet, an diesem reflektiert und vom Gerät wieder empfangen. Aus der Laufzeit zwischen der Aussendung und dem Empfang jedes einzelnen dieser Lichtimpulse wird die jeweilige Entfernung des Fahrzeuges vom Gerät und in weiterer Folge aus der Änderung der Entfernung von jeder dieser Einzelmessungen zur darauffolgenden die Geschwindigkeit des Fahrzeuges vom Gerät ermittelt. In diesem Berechnungsverfahren für die Geschwindigkeit sind Kontrollroutinen enthalten, mit denen die Einzelmessungen auf Gleichmäßigkeit überprüft werden. Wenn durch diese Kontrollroutinen Ungleichmäßigkeiten in der Reihe der Einzelmessungen festgestellt werden, die zu ungenauen Meßergebnissen führen könnten, so wird am Laser-VKGM kein Geschwindigkeitswert sondern eine entsprechende Fehlermeldung angezeigt. Solche Fälle treten dann auf, wenn der Reflexionspunkt der Lichtimpulse während der Meßzeit auf der Fahrzeugoberfläche unzulässig wandert bzw. in die Umgebung des anvisierten Fahrzeuges abgleitet und die Lichtimpulse dort an anderen Fahrzeugen oder ruhenden Objekten reflektiert werden. Wird vom Laser-VKGM ein Geschwindigkeitswert und keine Fehlermeldung angezeigt, so wurden von den Kontrollroutinen bei der Berechnung der Geschwindigkeit keine derartigen unzulässigen Unregelmäßigkeiten festgestellt, und es kann davon ausgegangen werden, daß dieser angezeigte Geschwindigkeitswert innerhalb der zulässigen Fehlergrenzen richtig ist. In Deutschland wurden den Laser-VKGM im wesentlichen zwei Fehlermöglichkeiten unterstellt: 1. Schwenkt man mit einem Laser-VKGM während der kurzen Meßzeit gleichmäßig über eine schräg zum Laserstrahl liegende Fläche oder ein Stufenprofil eines ruhenden Objektes (z.B. Hausmauer, Seitenfläche eines stillstehenden Kfz), so zeigt das Gerät einen Geschwindigkeitswert an. Dies ist nach den physikalischen Gegebenheiten völlig klar: Die einzelnen Laserimpulse werden durch den Schwenk während der kurzen Meßzeit an verschieden entfernten Stellen der schrägen Fläche reflektiert und täuschen dem Gerät entsprechend dem vorstehend beschriebenen Funktionsprinzip eine Geschwindigkeit vor.

Die aus dieser Tatsache in Deutschland gezogene Schlußfolgerung, daß bei Schwenken über derartig schräge Flächen von fahrenden Fahrzeugen Fehlmessungen auftreten, ist jedoch nicht zulässig. Dabei überlagern sich die durch den Schwenk vorgetäuschte Geschwindigkeitskomponente und die eigentliche Fahrzeuggeschwindigkeit, wodurch im Verlauf der Einzelmessungen (siehe oben) starke Unregelmäßigkeiten auftreten, die von den Kontrollroutinen des Gerätes erkannt werden und zur Annullierung der Messung (Fehlermeldung statt der Anzeige eines Geschwindigkeitswertes) führen.

2. Der rote Visierpunkt des Zielfernrohres ist auf dem anvisierten Objekt bei größeren Entfernungen wesentlich kleiner als der unsichtbare Laserstrahl. Dazu wurde in Deutschland behauptet, daß der Visierpunkt mit dem Laserstrahl nicht unbedingt übereinstimmt, und daß bereits ein leichter Schlag auf das Zielfernrohr genügt, um dieses zu verstellen. Es würde dem Messenden daher eine Zielsicherheit vorgetäuscht, die in diesem Maße nicht besteht und zu Irrtümern bei der Zuordnung einer Geschwindigkeitsanzeige zum gemessenen Fahrzeug führen könnte.

Tatsache ist, daß der Laserstrahl aus meßtechnischen Gründen nicht extrem scharf gebündelt ist und daher eine gewisse entfernungsabhängige Strahlaufweitung gegeben ist: In 300 m Entfernung beträgt der Durchmesser des Laserstrahls ca. 1 m. Die Übereinstimmung der optischen Achsen des Zielfernrohres und des Laserstrahls wird bei der Eichung der Geräte im BEV überprüft, wenn notwendig nachjustiert und die Justierschrauben mit amtlichen Plomben gesichert. Es bedarf starker Stöße, wie sie etwa bei einem Sturz des Gerätes auftreten, um das Zielfernrohr zu dejustieren. Entsprechend den Verwendungsbestimmungen des BEV und der Schulung über die Handhabung der Geräte sind die Messenden angehalten, vor jedem Meßeinsatz durch einen einfachen Vorgang zu kontrollieren, ob die Übereinstimmung von Laserstrahl und rotem Visierpunkt des Zielfernrohres gegeben ist. Wenn dies nicht der Fall ist, darf nicht gemessen werden, das Gerät ist an die Servicefirma einzuschicken, die eine Nachjustierung des Zielfernrohres mit nachfolgender Kontrolle und neuerlicher Plombierung durch das BEV vornimmt. Fehlmessungen durch unsicheres Anvisieren des zu messenden Fahrzeuges werden durch die Kontrollroutinen des Gerätes verhindert, die - wie oben erläutert Messungen annullieren, wenn der Laserstrahl während der kurzen Meßzeit von dem anvisierten Fahrzeug ganz oder teilweise abgleitet und auch andere bewegte oder unbewegte Objekte in der Umgebung erfaßt. Die reine Zuordnung einer Geschwindigkeitsanzeige zu dem gemessenen Fahrzeug liegt zur Gänze in der Verantwortung des Messenden: Er hat das zu messende Fahrzeug sicher und eindeutig anzuvisieren und dabei Entfernung, Sichtverhältnisse und Verkehrsdichte zu berücksichtigen. Die Laser-VKGM ermöglichen jedenfalls rein auf Grund ihrer Geräteeigenschaften einwandfreie Zuordnungen in dem vom BEV in den Verwendungsbestimmungen dafür festgelegten Entfernungsbereich von 30 m bis 500 m." All diese Aspekte vermochte der Berufungswerber mit seinem detaillierten und umfangreichen Vorbringen nicht mit Erfolg entgegentreten. Auf diverse weitere in seiner Berufung vorgebrachten Bedenken und Einwände mußte angesichts der zu treffenden Beweiswürdigung nicht mehr näher eingegangen werden.

6.1. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. erwogen:

6.1.1. Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h ...... fahren. Die von der Erstbehörde offenbar irrtümlich vorgenommene Subsumtion unter § 52a Z10a StVO 1960 war demgemäß zu berichtigen. Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch des Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach der hiezu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet dies, daß einerseits die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben ist, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und daß andererseits die Identität der Tat (insbesondere nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht (vgl. zB VwSlg 11466 A/1984). Diesem Gebot ist dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten im Spruch des Straferkenntnisses zum einen die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, daß er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch zum anderen geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. zB VwSlg 11894 A/1985).

Ein Subsumtionsfehler der Erstbehörde steht diesem nicht entgegen und konnte daher im Rahmen des Berufungsverfahrens noch saniert werden (VwGH v. 27.1.1995, 94/02/0407).

Die geäußerten rechtlichen Bedenken des Berufungswerbers im Zusammenhang mit einer damit einhergehenden Verfolgungsverjährung erweisen sich demzufolge als unzutreffend. Ebenfalls trifft dies im Hinblick auf seine Rüge gemäß Art.6 Abs.1 EMRK zu, weil ihm vom anhaltenden Gendarmeriebeamten seine Fahrgeschwindigkeit am Display des Meßgerätes nicht mehr vorgewiesen werden konnte. Diese die Verfahrensgarantien regelnde Bestimmungen können wohl nicht vollumfänglich auf allfällige geringfügige und gesetzlich keinesfalls ableitbare Informationsnachteile im Zuge einer Anhaltung durch die Gendarmerie Anwendung finden. Diese waren im Rahmen des Verfahrens in der Folge vollinhaltlich gewährleistet. Nicht gefolgt vermag dem Berufungswerber darin werden, daß er die Meßmethode an sich als mit dieser Bestimmung der EMRK nicht in Einklang erblicken will (Pkt. 4 der Berufung).

6.2. Ein Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser stellt grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit dar (vgl. VwGH 16.3.1994, Zl. 93/03/0317 mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 2. März 1994, Zl. 93/03/0238). Ebenso wie bei der Radarmessung (vgl. u.a. Erk. vom 30. Oktober 1991, Zl. 91/03/0154) ist auch einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten. Auch mit dem vom Berufungswerber getätigten Hinweis auf "ZVR 1996/89" ist für ihn nichts zu gewinnen, weil dieses Erkenntnis in seinem Kern gerade davon ausgeht, daß sichergestellt zu sein hat, ob das "richtige Fahrzeug" gemessen wurde, bzw. diesem die Messung zutreffend zugerechnet werden konnte, was letztlich Frage der Beweiswürdigung bleibt. 6.2.1. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.2.2. Konkret ist hier zur Strafzumessung auszuführen, daß auf Grund der Struktur des Ortsgebietes in Form der mehrfachen Aus- und Zufahrten zu diversen Firmen und Geschäften auch bei einer Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von bloß 18 km/h dem Schutzzweck des Gesetzes in nicht bloß unbedeutendem Umfang zuwidergehandelt wurde. Als strafmildernd war zu werten, daß der Berufungswerber noch nie wegen der Begehung einer Geschwindigkeitsüberschreitung bestraft wurde. Dennoch kann aber hier in der Geldstrafe im Ausmaß von nur 600 S ein Ermessensfehler der Erstbehörde nicht erkannt werden. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten. Dr. B l e i e r Beschlagwortung: Überdeckung, Gefälle, Anvisieren, Visierpunkt

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