Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105236/2/BR

Linz, 10.02.1998

VwSen-105236/2/BR Linz, am 10. Februar 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn M des Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 8. Jänner 1998, Zl. S-25.701/97-4, wegen mehrerer Übertretungen nach dem KFG 1967, zu Recht:

I. Der Berufung wird in Punkt 1) Folge gegeben; das Straferkenntnis wird in diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt. In den übrigen Punkten der Berufung, die sich nur gegen das Strafausmaß richtet, wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis in dessen Strafausspruch voll bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr.51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995 - AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24 und § 51 Abs.1 § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995 - VStG.

II. Zu Punkt 1) entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge. In den Punkten 2) bis 4) werden zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren 220 S (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis über den Berufungswerber insgesamt vier Geldstrafen verhängt (2.000 S, 2x 300 S und 500 S und für den Nichteinbringungsfall 72 Stunden 2x 12 Stunden und 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), weil er am 22. Juni 1997 um 21.20 Uhr a.d. T Landstr., von Freidorf kommend in Richtung Traun, von Strkm 5,6 bis 6,8 das Kfz mit dem Kennzeichen gelenkt habe, 1) wobei dieses Kfz als Kleinmotorrad anzusehen gewesen wäre - jedoch als Mofa zugelassen und haftpflichtversichert war - und dieses daher ohne eine von der Behörde erteilte Lenkerberechtigung gelenkt habe, 2) er habe als Zulassungsbesitzer die Änderung (Montage eines anderen Auspuffes) am Fahrzeug dem Landeshauptmann nicht unverzüglich angezeigt, 3) er habe dieses Fahrzeug gelenkt ohne sich vor Inbetriebnahme in zumutbarer Weise überzeugt zu haben, ob das Kraftfahrzeug den in Betracht kommenden Vorschriften entsprach, weil das Rücklicht nicht funktionierte, 4) er habe beim Lenken dieses Fahrzeuges die Bauartgeschwindigkeit um 25 km/h überschritten, was durch Nachfahrt im gleichbleibenden Abstand festgestellt werden habe können. In Punkt 1) wurde als übertretene Rechtsvorschrift § 64 Abs.1 KFG angewendet.

1.1. Die Bundespolizeidirektion Linz führt begründend im Ergebnis aus, daß es grundsätzlich einem Rechtsunterworfenen zuzumuten sei, sich gemäß der einschlägigen Rechtsvorschriften zu verhalten bzw. diese zu kennen. Ein entschuldbarer Rechtsirrtum wurde dem Berufungswerber in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf VwGH v. 12.3.1969, Slg 7528A u.a., nicht zuerkannt. Immerhin wäre es dem Berufungswerber zuzumuten gewesen, sich bei der Behörde über die Zulässigkeit der Anbringung eines gebrauchten Auspuffes zu informieren.

Bei der Strafzumessung stützte sich die Erstbehörde auf die Bestimmungen des § 19 VStG und fand keine Milderungs- oder Erschwerungsgründe.

2. Der Berufungswerber wendet sich in seiner fristgerecht erhobenen Berufung inhaltlich gegen den Punkt 1. des Straferkenntnisses und vermeint, daß die Verwendung eines anderen Auspuffes ein Moped nicht zu einem Kleinmotorrad werden lasse. Im zweiten Absatz der Berufung vertritt er die Ansicht, daß die Höhe der Strafe für einen Lehrling im 2. Lehrjahr zu hoch bemessen wäre. Von der Polizei sei ihm am 22. Juni 1997 auf seine Frage eine Strafe in der Höhe von 1.000 S in Aussicht gestellt worden.

2.1. Diese Berufung wertet der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. im Punkt 1.) gegen den Schuldspruch, hinsichtlich der übrigen Punkte bloß gegen das Strafausmaß gerichtet.

3. Die Erstbehörde hat nach Plausibilitätsprüfung den Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt und damit die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser ist, da jeweils keine 10.000 S übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 51e Abs.2 VStG nicht erforderlich.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der Bundespolizeidirektion Linz, Zl.: S-25.701/97-4. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.

4.1. Es ist unbestritten, daß der Berufungswerber das angeführte Fahrzeug zur Tatzeit unter erheblicher Überschreitung der Bauartgeschwindigkeit gelenkt hat. Ebenfalls ergibt sich aus der Anzeige auf Grund der Angabe des Berufungswerbers gegenüber den Polizeibeamten, daß er einen "anderen (gebrauchten) Auspuff montiert, daher ginge das Motorfahrrad schneller als erlaubt." 5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat folgendes erwogen:

5.1. Der § 64 Abs.1 KFG lautet: Das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ist nur auf Grund einer von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung für die Gruppe (§ 65 Abs. 1) zulässig, in die das Kraftfahrzeug fällt; das Lenken eines Motorfahrrades ist nur zulässig, wenn der Lenker entweder eine Lenkerberechtigung besitzt oder wenn er das 24. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat und einen Ausweis zum Lenken von Motorfahrrädern (Mopedausweis) besitzt. Die Bestimmungen des § 77 über die Heereslenkerberechtigung sowie des Abs. 5 und des § 84 über ausländische Lenkerberechtigungen bleiben unberührt.

Nach § 2 Z. 14 Kraftfahrgesetz i. d. g. F. ist ein MOTORFAHRRAD ein Kraftrad (Z. 4) mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, dessen Antriebsmotor, wenn er ein Hubkolbenmotor ist, einen Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ hat.

Das Montieren eines anderen (gebrauchten) Auspuffes, wobei auch nicht einmal erwiesen ist, daß diese technische Veränderung der Grund für die Erreichbarkeit einer höheren Geschwindigkeit mit diesem Motorfahrrad gewesen ist, kann nicht als so wesentliche Veränderung dieses Fahrzeuges erblickt werden, sodaß dieses als Kleinmotorrad qualifiziert werden könnte (Erk. v. 8.11.76, Z. 994/76). Das KFZ konnte durch die bloße Veränderung des Auspuffes die für ein Motorfahrrad erforderlichen Merkmale nicht verloren haben. Für eine Strafbarkeit nach § 64 Abs.1 KFG könnte hier auch die für eine Strafbarkeit erforderliche subjektive Tatschuld nicht als erwiesen erachtet werden. Diesbezüglich vermag ihm in seiner Verantwortung durchaus gefolgt werden. Das Anbringen eines anderen Auspuffes vermag nämlich nicht als typische und dem Berufungswerber erkennbare Folge einer so weitgehenden Änderung erachtet werden, daß damit die Aufrüstung eines Motorfahrrades zum Kleinmotorrad einhergehen könnte. Feststellungen hinsichtlich anderer Umstände oder Ursachen für die Erreichung einer um 25 km/h höheren Geschwindigkeit wurden nicht getroffen. Die Tatbegehung nach § 64 Abs.1 KFG kann daher mit dem Verhalten des Berufungswerbers nicht als erwiesen erachtet werden.

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

6.1. In den sämtlichen o.a. dem Grunde nach unbestrittenen Übertretungshandlungen sind die Geldstrafen im untersten Bereich des gesetzlichen Strafsatzes festgesetzt worden. Die bewilligungslose technische Veränderung und das Überschreiten der Bauartgeschwindigkeit verletzt gesetzlich geschützte Interessen in nicht bloß unbeträchtlichem Ausmaß und wirkt sich letztlich negativ auf die Verkehrssicherheit aus. Der Tatunwert ist daher als erheblich zu qualifizieren. Es kann daher in der Verhängung dieser Strafsätze ein Ermessensfehler der Behörde nicht erblickt werden. Die Strafen sind durchaus als tatschuldangemessen zu erachten, sodaß trotz des derzeit geringen Einkommens des Berufungswerbers, welcher Lehrling im zweiten Lehrjahr ist, eine Reduzierung auch hier nicht in Betracht zu ziehen war. Nicht zuletzt kommt dem Berufungswerber auch nicht mehr der Strafmilderungsgrund der Unbescholtenheit zugute.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten. Dr. B l e i e r Beschlagwortung: Motorfahrrad, Veränderung des Auspuffes

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