Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-580071/2/WEI/Ta/Ni

Linz, 28.10.2003

 

 

VwSen-580071/2/WEI/Ta/Ni Linz, am 28. Oktober 2003

DVR.0690392 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung der E S, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 5. August 2003, Zl. SanRB01-131-2003, wegen der Untersagung der freiberuflichen Ausübung der Tätigkeit einer Heilmasseurin, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 5. August 2003, Zl. SanRB01-131-2003, wurde der Rechtsmittelwerberin untersagt, die Tätigkeit einer Heilmasseurin freiberuflich auszuüben. Gleichzeitig wurde ihr Ansuchen um Ausstellung eines Berufsausweises abgewiesen. Weiters wurde ihr die Zahlung der Gebühr für die Eingabe in Höhe von 13 Euro bescheidmäßig vorgeschrieben.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass sie nicht über den gesetzlich notwendigen Qualifikationsnachweis verfüge, weil es sich bei der Kranken- und Unfallfürsorge für Oö. Gemeindebeamte (im Folgenden: KFG) nicht um einen gesetzlichen Krankenversicherungsträger i.S.d. Übergangsbestimmung des § 84 Abs. 7 des Bundesgesetzes über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur, BGBl.Nr. I 169/2002 (im Folgenden: MMHmG) handle.

 

1.2. Gegen diesen ihr am 6. August 2003 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 14. August 2003 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

 

Darin bringt die Beschwerdeführerin u.a. vor, dass der Antragstellerin mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 26. Mai 2003 mitgeteilt worden wäre, dass keine Gründe für eine Untersagung der Aufnahme der Tätigkeit vorlägen und der beantragte Berufsausweis ausgestellt werde. Auch wenn das gegenständliche Schreiben nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet wurde, so gehe inhaltlich aus der Erledigung der Bescheidwille hervor.

 

Daher wird beantragt der Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.

 

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden zu Zl. SanRB01-131-2003; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 67d AVG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 46 Abs. 1 MMHmG ist die beabsichtigte Aufnahme einer freiberuflichen Ausübung des Heilmasseurberufes der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden, wobei ein Qualifikationsnachweis, der zur Berufsausübung berechtigt; eine Strafregisterbescheinigung; ein ärztliches Zeugnis über die körperliche und geistige Eignung; und ein Berufsausweis vorzulegen sind. Anlässlich einer derartigen Meldung hat die Behörde nach § 46 Abs. 2 MMHmG das Vorliegen der Voraussetzungen für die Berufsausübung zu prüfen und bei Nichterfüllung auch nur einer dieser Erfordernisse die freiberufliche Tätigkeit unverzüglich, längstens jedoch binnen drei Monaten zu untersagen. Im Falle einer Untersagung ist unverzüglich ein Entzugsverfahren gemäß § 47 MMHmG einzuleiten, ansonsten hingegen die Berechtigung zur freiberuflichen Ausübung in den Berufsausweis einzutragen.

 

Nach § 84 Abs. 1 MMHmG sind Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Befähigung für das reglementierte Gewerbe der Massage nach der Befähigungsnachweis-VO BGBl.Nr. 618/1993 auf Grund einer erfolgreich abgelegten Prüfung nachgewiesen und dieses Gewerbe tatsächlich über einen Zeitraum von mindestens sechs Jahren ausgeübt haben, berechtigt, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 eine Aufschulung zum Heilmasseur nach dem MMHmG zu absolvieren.

 

Gemäß § 84 Abs. 7 MMHmG können gewerbliche Masseure, deren qualifizierte Leistungserbringung durch eine Abrechnung mit einem gesetzlichen Krankenversicherungsträger nachgewiesen ist, auch ohne Aufschulung eine Tätigkeit als Heilmasseur ausüben.

 

3.2.1. Im gegenständlichen Fall hat die Rechtsmittelwerberin ihr auf § 46 Abs. 1 i.V.m. § 84 Abs. 7 MMHmG gestütztes Ansuchen am 22. Mai 2003 bei der belangten Behörde eingebracht.

 

Mit Schreiben vom 26. Mai 2003, Zl. SanRB01-131-2003, hat die Erstbehörde den Erhalt dieser Meldung bestätigt und der Rechtsmittelwerberin mitgeteilt, dass "die Prüfung der vorgelegten Unterlagen ergeben hat, dass sie die im Medizinischen Masseur- und Heilmasseurgesetz festgelegten Voraussetzungen für diese Tätigkeit erfüllt (§ 36 in Verbindung mit den Übergangsbestimmungen für Gewerbliche Masseure gemäß § 84 Abs. 7 MMHmG). Aus behördlicher Sicht liegen keine Gründe für eine Untersagung gemäß § 46 Abs. 2 MMHmG vor. Der beantragte Berufsausweis ... wird von uns ausgestellt und zugesandt."

 

3.2.2. Die hier allein entscheidende Frage, ob (bereits) diesem amtlichen Schreiben Bescheidqualität zukommt, ist nach Auffassung des Oö. Verwaltungssenates aus folgenden Gründen zu bejahen:

 

Zunächst ergibt sich schon bei einer isoliert-formellen Betrachtung, dass diese Erledigung sämtliche konstitutiven Bescheidmerkmale (Behörde, Spruch, individueller Adressat und Fertigung; vgl. dazu näher R. Walter - H. Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 7. Auflage, Wien 1999, RN 408 ff) aufweist.

 

Hinzu kommt, dass § 46 MMHmG (wenngleich dies nicht ausdrücklich normiert ist) - wie vergleichbare Verfahrensregelungen im Zuge der Beantragung der Ausstellung eines Führerscheines oder eines Reisepasses - ersichtlich von der Konzeption ausgeht, dass einer Nichtuntersagung ein (im Interesse der Verwaltungsvereinfachung jedoch nicht gesondert zu erlassender) positiver Bescheid zu Grunde liegt; vielmehr muss eine bescheidförmige Erledigung i.d.R. tatsächlich bloß im Falle einer negativen Entscheidung - dort aus Gründen des Rechtsschutzes - erfolgen. Freilich ist die Behörde aber dadurch rechtlich nicht gehindert, es im Falle einer positiven Erledigung nicht bloß - wie dies § 46 Abs. 1 letzter Satz MMHmG an sich vorsieht - bei der Eintragung in den Berufsausweis zu belassen, sondern darüber hinaus auch noch einen dementsprechenden Bescheid zu erlassen (wie dies im gegenständlichen Fall auch tatsächlich geschehen ist).

 

3.2.3. Auf Grund der erstbehördlichen Erledigung vom 26. Mai 2003 ist der Rechtsmittelwerberin ein subjektives Recht erwachsen, weil es der Behörde erster Instanz nämlich (bereits) seit der Zustellung dieses Bescheides verwehrt war, diesen von Amts wegen wieder inhaltlich abzuändern (sog. "Unwiderrufbarkeit" bzw. "materielle Rechtskraft"; vgl. wiederum R. Walter - H. Mayer, a.a.O., RN 458 u. 461).

 

3.3. Damit war aber die Erlassung des angefochtenen Bescheides schon im Hinblick auf § 68 Abs. 1 AVG rechtswidrig.

3.4. Hinsichtlich der Vorschreibung der Gebühren für die Eingabe ist Folgendes anzuführen:

 

Gemäß § 75 Abs.3 AVG bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes unberührt.

Eine bescheidmäßige Vorschreibung der Stempelgebühren fällt nicht in den Kompetenzbereich der Verwaltungsbehörde; es sind hiefür die Finanzbehörden zuständig (§ 38 Gebührengesetz 1957, BGBl.Nr.267/1957, i.d.F. BGBl. I Nr. 84/2002, im Folgenden: GebG). Die Behörde kann lediglich auf die Verpflichtung der Entrichtung von Stempelgebühren hinweisen und ist berechtigt, bei Nichtentrichtung eine Befundaufnahme durchzuführen und diese an die Finanzbehörde weiterzuleiten (§ 34 GebG).

 

 

Der gegenständlichen Berufung war aus obgenannten Gründen gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben und der bekämpfte Bescheid aufzuheben.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von insgesamt 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 
Dr. W e i ß

 
 
 

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