Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105276/8/Br

Linz, 31.03.1998

VwSen-105276/8/Br Linz, am 31. März 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems vom 2. Februar 1998, Zl: VerkR96-5008-1997-Sö, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, nach der am 31. März 1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt: I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch zu lauten hat: "Sie haben es als die vom Zulassungsbesitzer, der Firma Autohaus L (Fahrzeughalter), gemäß der Mitteilung vom 19. März 1997 als die zur Auskunftserteilung namhaft gemachte und somit dazu verpflichtete Person unterlassen, auf schriftliches Verlangen der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems vom 22. April 1997, binnen zwei Wochen Auskunft darüber zu erteilen, wer das Kfz mit dem Kennzeichen , am 12. Jänner 1997, um 14.22 Uhr, auf der A9 im Gemeindegebiet von W, bei Strkm 10,60, in Richtung Graz gelenkt hat, indem Sie mitteilten zu dieser Auskunftserteilung nicht in der Lage zu sein, weil der Vorfall schon länger zurückliege und das Fahrzeug von verschiedenen Personen benützt werde." Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG; II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Berufungswerber zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten 260 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 u. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Erstbehörde hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis wider den Berufungswerber wegen Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG iVm § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe von 1.300 S und für den Fall der Nichteinbringlichkeit 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er es als Zulassungsbesitzer (Fahrzeughalter) des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen unterlassen habe, der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems über deren schriftliche Aufforderung vom 22.4.1997, Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 12. Jänner 1997 um 14.22 Uhr gelenkt habe.

2. Die Erstbehörde vertrat in ihrer Begründung im Kern die Rechtsauffassung, daß das die gegenständliche Anfrage auslösende Delikt (Geschwindig-keitsüberschreitung) in Österreich begangen worden sei und damit die österreichische im Rang einer Verfassungsbestimmung stehende Rechtsvorschrift anzuwenden wäre, wonach das Recht auf Auskunftsverweigerung des Zulassungsbesitzers gegenüber dem Recht der zuständigen Behörde auf Auskunftsverlangen zurücktrete. Da mehrere Zustellversuche an den nunmehrigen Berufungswerber im Wege des zuständigen Landratsamtes negativ verliefen, erließ die Erstbehörde schließlich ohne der weiteren Anhörung des Beschuldigten das hier angefochtene Straferkenntnis. Strafmildernd erachtete die Erstbehörde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten.

2.1. Dagegen wandte sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung, worin er sinngemäß ausführt, daß er auf das Schreiben vom 22. April 1997 vier Tage vor Ablauf der Frist sehr wohl geantwortet habe. Jedoch habe er nach vier Monaten nicht mehr mitteilen können, wer am 12. Jänner 1997 sein Fahrzeug gelenkt habe (gemeint zur fraglichen Zeit und am fraglichen Ort in Österreich) weil vier Personen hiefür in Betracht kämen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einholung der Eigentums- und Besitzverhältnisse zum fraglichen Fahrzeug im Wege des damaligen amtlichen Fahrzeughalters. Ebenfalls wurde dem Berufungswerber die diesbezügliche Auskunft vom 4. März 1998 im Rahmen eines Parteiengehörs mit h. Schreiben vom 19. März 1998 zur Kenntnis gebracht. Dieser Mitteilung angeschlossen wurde die einschlägige Gesetzesbestimmung und Auszüge des Inhaltes der darauf basierenden einschlägigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte. Ebenfalls wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher der Berufungswerber jedoch unbegründet nicht erschienen ist. 3.1. Da keine 10.000,- S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Da mit der Berufung im Ergebnis ein Verschulden im Unterbleiben der Auskunftserteilung bestritten wurde, wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung anberaumt. 4. Folgender Sachverhalt ist erwiesen.

4.1. Der Berufungswerber war zum Zeitpunkt der Verwendung seines Fahrzeuges in Österreich der Eigentümer dieses Fahrzeuges. Lediglich die amtliche Zulassung des als Vorführwagens von der Firma L am 22.11.1996 erworbenen Fahrzeuges lautete noch für drei Monate auf den Verkäufer. Letzterer machte auf die Anfrage der Erstbehörde vom 13. März 1997 den Berufungswerber als zur Auskunftserteilung in der Lage namhaft. Das nachfolgend an ihn gerichtete Auskunftsverlangen blieb vom Berufungswerber insofern unbeantwortet als von diesem mitgeteilt wurde, daß wegen des Zeitlaufes und des Umstandes, daß mehrere Personen das Fahrzeug benützten, nicht gesagt werden könne wer dieses Fahrzeug am 12. Jänner 1997 um 14.22 Uhr in Österreich auf der A 9 im Gemeindegebiet W in Richtung Graz gelenkt habe.

4.1.1. Der Berufungswerber vermochte mit seinem schriftlichen Vorbringen nicht glaubhaft machen, daß ihn an der unterbliebenen Namhaftmachung des Lenkers kein Verschulden treffe. Es ist nicht gerade logisch, daß ihm im April nicht mehr erinnerlich bzw. von ihm nicht mehr rekonstruierbar gewesen sein sollte, wem er im Jänner dieses Jahres sein neues Fahrzeug für eine so weite Fahrtstrecke überlassen hatte. Die Möglichkeit dies dennoch glaubhaft zu machen wäre ihm letztlich im Rahmen der hierfür anberaumten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung eröffnet geblieben. In seinem auf der Rückseite der ihm diesbezüglich zugestellten Ladung für den 31. März 1998 um 14.00 Uhr übermittelten Schreiben gab er u.a. an, er hätte bereits mehrfach mitgeteilt, daß der Wagen von vier Personen gefahren worden sei und der Lenker daher nicht mehr feststellbar wäre. Er sehe sich nicht veranlaßt zur Berufungsverhandlung zu erscheinen oder einen Anwalt hierzu zu entsenden. Dies belegt, daß es dem Berufungswerber auch an einer zumutbaren Mitwirkungsneigung am eigenen Verfahren mangelt. Seiner Verantwortung im Hinblick auf ein angedeutetes entschuldbares Unterbleiben der Auskunftserteilung kann daher nicht gefolgt werden.

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Der § 103 Abs.2 KFG 1967 lautet: Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück. Die Gestaltung des letzten Satzes als Verfassungsbestimmung erachtete der Verfassungsgerichtshof im Einklang mit den Baugesetzen des B-VG stehend und nicht im Widerspruch zu Art.6 MRK. Der Verfassungsgerichtshof hebt das in dieser Bestimmung rechtspolitische Anliegen des Gesetzgebers, welchem dieser nur durch das Institut der Lenkerauskunft in dieser Form nachkommen zu können glaubt, besonders hervor, bemerkt jedoch auch kritisch die Problematik der Durchbrechung des Anklageprinzips gem. Art. 90 Abs.2 B-VG und den dadurch eine Strafsanktion ausgeübten Zwang zur Ablegung eines Geständnisses [VfSlg. 9950/1984, 10394/1985 VfGH 29.09.1988, Zl. G72/88 u.a.]. Da jedoch im Stadium der Lenkererhebung durch die Namhaftmachung eines Lenkers eine unmittelbare "Selbstbeschuldigung" bzw. die "Auslieferung" einer nahe stehenden Person in ein Strafverfahren nicht erfolgt und jedenfalls damit ein allenfalls nachfolgendes Strafverfahren gegen die namhaft gemachte Person nicht präjudiziert wird, scheinen keine Gegensätze zu Grundsätzen der EMRK gegeben. Ein Widerspruch zur EMRK ist im Lichte des VfGH 29.09.1988, Zl. G72/88 aus innerstaatlicher Sicht zumindest vordergründig nicht zu erblicken. Nach bisher ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, daß der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann (vgl. u.a. Erk. vom 29. September 1993, 93/02/0191). Dieser Intention schließt sich auch der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in seiner Rechtsprechung an, weil aus der Sicht der Praxis eine effektive Verkehrsüberwachung sonst nicht ausreichend gewährleistet scheint. In dieses Konzept müssen alle die österreichischen Straßen benützenden Fahrzeuge (auch Ausländer) einbezogen werden können (vgl. jüngst auch VwGH 28.2.1997, 96/02/0508). Gemäß § 2 Abs.1 VStG sind, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen - hier ist keine Ausnahme gegeben - nur die im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen strafbar. Nach § 2 Abs.2 VStG ist eine Übertretung im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat ODER HÄTTE HANDELN SOLLEN ODER WENN DER - zum Tatbestand gehörende - ERFOLG IM INLAND EINGETRETEN IST. Bei Verweigerung der Erteilung der Lenkerauskunft gilt - anders als nach der früheren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 7. Juli 1989, Zl. 89/18/0055) - nicht der Ort an welchem etwa eine solche Aufforderung dem "Verpflichteten" zugekommen ist, sondern - als Tatort gilt - der Sitz der anfragenden Behörde, als Ort der geschuldeten Handlung (VwGH 14. Juni 1995, Zl. 95/03/0102 u. VwGH [verst. Senat] 31. Jänner 1996, Zl. 93/03/0156). Die vom Berufungswerber geübte Verweigerung - auch die Mitteilung die Auskunft nicht erteilen zu können, kommt einer Verweigerung gleich - ist sohin als im Inland begangen zu erachten. Im Lichte der auf den Tatort bezogenen geänderten Rechtsprechung liegt daher nunmehr die hier zum Vorwurf gemachte Tat nicht (mehr) außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des österreichischen Verwaltungsstraf-rechtes, weil eben der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Inland eingetreten ist. Es macht in diesem Zusammenhang keinen Unterschied ob die geschuldete Handlung hier vom Ausland zu initialisieren gewesen wäre oder dies bei einem österreichischen Zulassungsbesitzer in aller Regel vom Inland aus geschieht. Sollte sich der Berufungswerber - was er wohl nicht ausdrücklich dartut - an die spezifische Aufforderung einer österreichischen Behörde nicht gebunden erachtete und sich auf "allgemein verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die Anwendbarkeit dieser gesetzlichen Bestimmung außerhalb des Hoheitsgebietes von Österreich" und sich damit auf die Begrenzung des staatlichen Gebotsbereiches auf das Territorium des Staatsgebietes (Territorialitätsprinzip) berufen wollen, müßte ihm auch darin ein Erfolg versagt bleiben. Der staatliche Gebotsbereich erstreckt sich in der Figur des "Schutzprinzips" auch auf außerhalb des Staates befindliche Personen, sofern sich deren Handeln gegen ein inländisches Rechtsgut richtet (Walter-Mayer, Grundriß des Bundesverfassungsrechtes, 8. Auflage, RZ 176). Als Anknüpfungsfaktum ist hier die offenkundig vom Willen des Berufungswerbers getragene Verwendung dessen Kraftfahrzeuges im Bundesgebiet der Republik Österreich und die aus dieser Verwendung des Kraftfahrzeuges - hier ausgelöst durch eine damit einhergehende Normverletzung mit diesem Kraftfahrzeug - und den damit begründeten Ingerenzfolgen gegenüber der österreichischen Rechtsordnung, heranzuziehen (vgl. etwa VwGH 11.5.1993, Zl.90/08/0095). Diese am Gesetzeszweck orientierte Auslegung erfordert - wie im Ergebnis schon dargelegt - einerseits die obzitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (Zl. G72/88), andererseits impliziert das mit der Verwendung eines Kraftfahrzeuges im Hoheitsgebiet eines anderen Staates begründete Ingerenzverhältnis zu den einschlägigen Gesetzen dieses Staates, einen ausreichenden inländischen Anknüpfungsgrund. Die Einbeziehung auch ausländischer Fahrzeugverantwortlicher in dem vom § 103 Abs.2 KFG erfaßten Regelungsinhalt ist hier als Ausübung der staatlichen Souveränität in Form der Berufung auf das völkerrechtlich anerkannte Schutzprinzip begründet.

Ebenfalls kann sich der Berufungswerber angesichts des Hinweises bezüglich der Strafbarkeit der Verweigerung der Lenkerbekanntgabe schon in der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers nicht entschuldigend auf einen diesbezüglichen Rechtsirrtum berufen.

5.2. Die Änderung des Spruches diente der Anpassung der Tatumschreibung an das Tatverhalten, wobei die Auskunftspflicht, wie aus der Aktenlage klar hervorgeht, sich nicht als Zulassungsbesitzer sondern als die von diesem namhaft gemachte Person ergab. Dieser Umstand wurde Gegenstand einer Verfolgungshandlung gem. § 32 Abs.2 VStG binnen der Frist von sechs Monaten (§ 31 Abs.1 VStG) im Wege des Rechtshilfeersuchens vom 20. Juni 1997 und konnte im Berufungsverfahren durch Spruchkorrektur saniert werden.

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1. Konkret ist zur Strafzumessung auszuführen, daß die von der Erstbehörde verhängte Strafe durchaus angemessen ist. Grundsätzlich ist der Unwertgehalt dieser Übertretungen als nicht bloß geringfügig zu erachten gewesen. Es liegt im öffentlichen Interesse, insbesondere im Interesse der Pflege der Verkehrssicherheit, daß ein Fahrzeuglenker, welcher straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zuwiderhandelt, einer entsprechenden Bestrafung zugeführt werden kann. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite war von der Schuldform der vorsätzlichen Verweigerung der Auskunft auszugehen. Angesichts des bis zu 30.000 S reichenden Strafrahmens kann, selbst beim zuzuerkennenden Milderungsgrund der Unbescholtenheit und der Annahme eines bloß durchschnittlichen Einkommens, in der Ausschöpfung des Strafrahmens im Ausmaß von unter 10 %, keine Überschreitung des Ermessensspielraumes durch die Erstbehörde erblickt werden. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten. Dr. B l e i e r Beschlagwortung: Territorialitätsprinzip, Schutzprinzip, Souveränität

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