Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-105314/11/BR

Linz, 21.04.1998

VwSen-105314/11/BR Linz, am 21. April 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn E vom 4. März 1998, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, vom 16. Februar 1998, VerkR96/3986-1996-SR/HA, nach der am 21. April 1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z.1 VStG.

II. Es entfällt die Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG. Entscheidungsgründe:

I. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wider den Berufungswerber eine Geldstrafe von 700 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit zwölf Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 11. Mai 1996 von 19.55 Uhr bis 20.00 Uhr in Linz, auf der Unteren Donaulände 7, vor dem Brucknerhaus als Lenker des Pkw´s mit dem Kennzeichen verbotenerweise den Gehsteig benützt habe, indem er sein Fahrzeug auf diesem abgestellt habe.

1.1. Begründend führte die Erstbehörde im Ergebnis aus, daß der von ihr zeugenschaftlich einvernommene Meldungsleger das Fahrzeug verkehrswidrig abgestellt wahrgenommen habe.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Er führt darin inhaltlich aus, daß es sich bei der fraglichen Stelle um keine als Gehsteig anzusehende Verkehrsfläche handle. Auf dieser Fläche würden auch Fahrzeuge von Veranstaltern abgestellt werden. Er habe damals eine invalide und nur sehr schwer gehfähige Person, nämlich den Veranstalter des Claudia J Konzertes, in dessen Büro gebracht und habe dies etwa zehn Minuten in Anspruch genommen. Der Portier habe sogar das einschreitende Straßenaufsichtsorgan auf diese Tatsache aufmerksam gemacht. 3. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Da mit der Berufung jedoch Tatsachenfragen bestritten wurden, wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung anberaumt und anläßlich dieser auch ein Ortsaugenschein durchgeführt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Erstbehörde, durch Vernehmung des Berufungswerbers und die Vornahme eines Ortsaugenscheines.

4.1. Der unabhängige Verwaltungssenat geht nach Durchführung eines Lokalaugenscheines vom folgenden Sachverhalt aus:

4.1.1. Bei dieser Örtlichkeit handelt es sich um den Zufahrtsbereich zum Haupteingang des Brucknerhauses. Dieser ist etwa 40 bis 50 Meter lang und in Richtung Gebäudefront etwa fünf Meter breit. An der in Richtung Stadtzentrum (südwestlich) liegenden Grenze ist ein ca. zwei Meter breiter Gehsteig gelegen, welchem eine begrünte Fläche (Park zwischen Untere Donaulände und südliches Donauufer) anschließt. Etwa fünf Meter dem Bühneneingang vorgelagert finden sich gegenwärtig zwei markierte Parkflächen. Links daneben ein mehrere Quadratmeter umfassendes Gitter (Bodenverdichtungsschutz) und ein inmitten stehender Baum. Nur auf diesem Bereich (die zwei Parkflächen, Gitterfläche und Betonfläche), läßt sich der in der Tatumschreibung bezeichnete Bereich eingrenzen. Diese Örtlichkeit macht aber nicht nachvollziehbar, wo das Fahrzeug tatsächlich abgestellt gewesen ist, weil sich der im Spruch umschriebene Bereich eben nicht in seiner Gesamtheit als Gehsteig bezeichnen läßt. Eine Rückfrage bei einem Verantwortlichen des Brucknerhauses ergab, daß der Gehsteig im Eingangsbereich eine Breite von zwei Metern aufweist. Die übrige - als Vorplatz zu bezeichnende Fläche - wird von Befugten für das Abstellen von Fahrzeugen benützt. Zwischenzeitig ist, wie anläßlich des Ortsaugenscheines festgestellt werden konnte, für den gesamten Eingangs- bzw. Zufahrtsbereich, ein Halteverbot erlassen. Auf Grund der (zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheines nicht beschrifteten) Zusatztafeln ist davon auszugehen, daß dort Ausnahmen vom Verbot vorgesehen sind. Festzuhalten ist, daß der Meldungsleger trotz der bereits erfolgten Vertagung und Abstimmung dieses Termines mit seiner Dienststelle wieder nicht erschienen ist, da er laut seiner fernmündlichen Mitteilung von diesem Termin seitens seiner Dienststelle nicht in Kenntnis gesetzt wurde. Die Erstbehörde hat ohne Angaben von Gründen an der Berufungsverhandlung nicht teilgenommen und auch sonst zum spezifischen Vorbringen des Berufungswerbers in seiner Berufung nichts ausgeführt und somit zur Wahrheitsfindung im Berufungsverfahren nichts beigetragen. Da der Zeuge auch zum zweiten und ausdrücklich mit seiner Dienststelle datumsmäßig koordinierten Termin (AV des WZ Polizeidirektion v. 18. März) nicht erschienen ist, wäre eine abermalige Vertagung aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht mehr vertretbar gewesen, so daß auf dessen Ausführungen nunmehr verzichtet wurde. 5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Nach § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet u.a. zu enthalten: 1. die als erwiesen agenommene Tat; (diese ist so genau zu umschreiben, daß eine Verwechslung ausgeschlossen ist), 2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist.... Da hier der Tatvorwurf im Hinblick auf die Umschreibung des Ortes "nicht nur den Gehsteig mitumfaßt", läßt sich die Tatbegehung im Sinne des § 8 Abs.4 StVO 1960 nicht nachvollziehen - zumindest nicht in einer für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit. Die Ausgestaltung der als Tatort in Betracht kommenden Fläche läßt somit eine ausschließliche Zuordnung zu § 2 Abs.1 Z.10 StVO 1960 nicht zu, so daß letztlich die mit dem Straferkenntnis zur Last gelegte Übertretung nicht als nachgewiesen angesehen werden kann. Eine allfällige Korrektur im Berufungsverfahren ist durch die abgelaufene Frist nach § 31 Abs.2 VStG ausgeschlossen. 5.2. Ein Eingehen auf den ebenfalls von der Erstbehörde völlig unbeachtet gelassenen, rechtlich jedoch in der Schuld- u. Straffrage zu berücksichtigenden, Aspekt der Beförderung einer schwerstbehinderten Person erübrigt sich somit. Eine Bestrafung in der Höhe von 700 S wäre wohl angesichts der vorgetragenen Umstände nicht tatschuldangemessen zu qualifizieren gewesen. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten. Dr. B l e i e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum