Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-580130/3/Sr/Ri

Linz, 22.01.2004

 

 

 

VwSen-580130/3/Sr/Ri Linz, am 22. Jänner 2004

DVR.0690392

 

I.

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des K M G, S, K, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Perg vom 8. September 2003, Zl. SanRB01-38-8-2003 wegen Entziehung der Berechtigung zur freiberuflichen Berufsausübung als Heilmasseur folgenden Beschluss gefasst:

 

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet - zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 63 Abs. 5 und § 66 Abs. 4 AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Perg vom 8. September 2003, Zl. SanRB01-38-8-2003, wurde dem Berufungswerber (im Folgenden: Bw) die bestehende Berechtigung zur freiberuflichen Berufsausübung entzogen.

 

In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wurde der Bw hingewiesen, dass er zur Berufungserhebung berechtigt ist und im Falle der Berufung das Rechtsmittel binnen zwei Wochen ab Bescheidzustellung schriftlich, per Fax oder per e-Mail bei der Bezirkshauptmannschaft Perg einzubringen hat.

 

Laut Rückschein wurde der oben angeführte Bescheid des Bezirkshauptmannes von Perg am 10. September 2003 durch Hinterlegung zugestellt. Eine Anfrage beim zuständigen Postamt hat ergeben, dass die hinterlegte Sendung am 10. September 2003 behoben worden ist.

 

1.2. Per e-Mail vom 30. September 2003 teilte der Bw der Behörde erster Instanz mit, dass der Bescheid SanRB01-38-8-2003 auf M G, geb., K 108, K ausgestellt sei. Da er am geboren sei, sei "laut juristischer Auskunft der Wirtschaftskammer der Bescheid nicht gültig und seine freiberufliche Tätigkeit als `heilmasseur´ noch immer gültig".

 

2. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Perg vom 8. Oktober 2003, Zl. SanRB01-38-10-2003, wurde der Bescheid des Bezirkshauptmannes von Perg vom 8. September 2003, Zl. SanRB01-38-8-2003 dahingehend berichtigt, dass das Geburtsdatum des Adressaten "" zu lauten hat.

 

Gegen die Bescheide des Bezirkshauptmannes von Perg vom 8. September 2003 und 8. Oktober 2003 richtet sich die am 16. Oktober 2003 bei der Behörde erster Instanz eingelangte Berufung.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Perg hat das Berufungsschreiben samt Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.

 

3.1. Auf Grund der Aktenlage, der ergänzenden Erhebung beim zuständigen Postamt und den Angaben des Bw steht somit fest, dass die Zustellung des Bescheides vom 8. September 2003 am 10. September 2003 durch Hinterlegung bewirkt worden ist. Die Berufungsfrist hat am 24. September 2003 geendet. Zustellmängel sind in der Berufungsschrift nicht behauptet worden. Ein Zustellmangel ist auch aus der Aktenlage nicht ableitbar. Das Berufungsschreiben vom 14. Oktober 2003 langte am 16. Oktober 2003 bei der Behörde erster Instanz ein.

 

3.2. Aus dem Zustelldatum im Zusammenhang mit dem Datum der Berufungsschrift ist ersichtlich, dass die Berufung verspätet erhoben worden ist.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsverfahren gemäß § 46 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur, BGBl. Nr. I 169/2002, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 66/2003 (im Folgenden: MMHmG) als Berufungsbehörde zuständig.

 

Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die Berufung zurückzuweisen ist, konnte die mündliche Verhandlung gemäß § 67d Abs. 2 Z. 1 AVG entfallen.

 

4.2. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet ist eine Berufung, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen im Verwaltungsverfahren beträgt die Rechtsmittelfrist gemäß § 63 Abs. 5 AVG zwei Wochen. Sie beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides zu laufen.

 

Nach § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG weder verkürzt noch verlängert werden.

 

4.3. Wie oben dargestellt wurde der Bescheid am 10. September 2003 durch Hinterlegung zugestellt und am 10. September 2003 beim Postamt K behoben. Trotz klarer und eindeutiger Rechtsmittelbelehrung hat der Bw die bei der Behörde erster Instanz am 16. Oktober 2003 eingelangte Berufung erst am 14. Oktober 2003 verfasst. In der Berufungsschrift hat er auf sein e-Mail vom 30. September 2003 hingewiesen und wiederholend den Bescheid vom 8. September 2003 als "nicht gültig" hingestellt. Selbst wenn man die Eingabe vom 30. September 2003 als Rechtsmittel ansehen würde, wäre dieser Schriftsatz verspätet eingebracht worden. Die verspätete Einbringung des Rechtsmittels als solche wird vom Bw nicht in Abrede gestellt.

 

Dem Vorbringen des Bw - fehlerhaftes Geburtsdatum beim Bescheidadressaten und daraus resultierende "Ungültigkeit des Bescheides" - kann nicht gefolgt werden. Beispielsweise hat der VwGH ausgeführt, dass ein Fehler in der Anschrift allein noch keinen Mangel der Zustellung bzw. des Zustellungsversuches zu begründen vermag (vgl. VwGH vom 18.9.1967, 280/67). Da kein Anhaltspunkt vorliegt, dass sich eine andere Person des sonst gleichen Namens an derselben Adresse aufgehalten und somit keine konkrete Verwechslungsmöglichkeit bestanden hat, konnte kein ernsthafter Zweifel bestehen, dass auf Grund des geringfügigen Fehlers im Geburtsdatum das Schriftstück für einen anderen als den Bw bestimmt war (vgl. VwGH vom 11.10.1995, 95/03/0231). Selbst das Fehlen der Bezeichnung des Adressaten im Bescheid ist wie eine falsche Bezeichnung dann unbeachtlich, wenn der Bescheid demjenigen zugestellt wird, für den er seinem Inhalt nach bestimmt ist (vgl. VwGH vom 26.6.1985, 84/01/0067).

 

Die Fehlerhaftigkeit der Adressatenbezeichnung stellt keinen wesentlichen Fehler dar, der zur absoluten Nichtigkeit des erlassenen Bescheides führt. Die Zweifel über das Vorliegen eines Bescheides hätte der Bw durch Einbringung einer Berufung beseitigen können.

 

Das Fristversäumnis hat zur Folge, dass der Bescheid vom 8. September 2003 mit dem ungenützten Ablauf der Berufungsfrist am 25. September 2003 in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Zu prüfen ist noch, ob durch den Berichtigungsbescheid vom 8. Oktober 2003 in die Rechte des Bw eingegriffen wurde.

 

Da lediglich ein offenbar auf einem Versehen beruhender Schreibfehler (siehe Begründungsteil II) vorliegt und die Berichtigung eines Teiles des Geburtsdatums (18. auf 11.) im Adressatenfeld erfolgte, fand kein Eingriff in die Rechte des Bw statt. Nur dann, wenn ein Eingriff in subjektive Rechte des Bw stattgefunden hätte, wäre die Rechtsmittelfrist von der Zustellung des Berichtigungsbescheides zu berechnen gewesen (vgl. VwGH vom 16.4.1991, Zl. 90/08/0156; 26.11.1992, 92/09/0301).

 

Dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist daher eine inhaltliche Beurteilung verwehrt.

 

4.4. Die Berufung war spruchgemäß zurückzuweisen.

 

II.

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des K M G, S, K, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Perg vom 8. Oktober 2003, Zl. SanRB01-38-10-2003 wegen Berichtigung des Bescheides des Bezirkshauptmannes von Perg vom 8. September 2003, SanRB01-38-8-2003, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen

 

Rechtsgrundlagen:

§ 62 Abs. 4 und § 66 Abs. 4 AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Perg vom 8. Oktober 2003, Zl. SanRB01-38-10-2003, wurde das im Adressatenfeld des Bescheides des Bezirkshauptmannes von Perg vom 8. September 2003, SanRB01-38-8-2003 angeführte Geburtsdatum des Bw gemäß § 62 Abs. 4 AVG berichtigt.

 

1.2. Wie im Begründungsteil I Pkt.2. ausgeführt, hat der Bw innerhalb offener Frist gegen diesen Bescheid rechtzeitig die Berufung eingebracht.

 

2.1. Die Behörde erster Instanz hat dargelegt, dass das richtige Geburtsdatum aus dem Akt mehrmals ersichtlich und das unrichtige Geburtsdatum aus einem offensichtlichen Versehen abweichend vom übrigen Akteninhalt in die Bezeichnung des Bescheidadressaten aufgenommen worden sei. Weiters führte die Behörde erster Instanz erläuternd aus, dass die beiden Vornamen, der Familienname, das Geburtsjahr und das Geburtsmonat richtig wiedergegeben worden seien und der Bw die ihm durch Hinterlegung zugestellte Sendung auch behoben habe.

 

2.2. Dagegen brachte der Bw u.a. vor, dass eine Korrektur des Bescheides nicht durch die Ausstellung eines neuen Bescheides mit anderem Inhalt bewirkt werden könne. Eine Korrektur könne aus sachlich und logischen Gründen nur durch Aussendung des gleichen, aber selbstverständlich korrigierten Bescheides erfolgen. Der Bescheid sei unwirksam, weil wesentliche persönliche Daten verwechselt worden seien, ihm ein Recht erwachsen sei und ein zweites Verfahren in der selben Sache nicht laufen könne. Abschließend wird der Antrag gestellt, beide Bescheide aufzuheben.

 

3. Wie unter Begründungsteil I dargestellt, hat der Bezirkshauptmann von Perg den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Einsicht in den Vorlageakt genommen. Gemäß § 67d Abs. 1 AVG konnte von einer Berufungsverhandlung Abstand genommen werden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen.

 

Eine derartige Berichtigung hat durch Bescheid zu erfolgen und bewirkt, dass der berichtigte Bescheid rückwirkend auf den Zeitpunkt seiner Erlassung geändert wird.

 

4.2. Steht die Identität der Person fest, dann ist beispielsweise eine unrichtige Namensbezeichnung als Schreibfehler anzusehen (vgl. VwGH vom 5.11.1997, Zl. 95/21/0348). Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit nach der Judikatur dann, wenn sie für die Partei klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können. Dabei kommt es letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile bzw auf den Akteninhalt an.

 

Sowohl aus dem Bescheid als auch aus der Aktenlage ist für den Bw klar erkennbar, dass die Unrichtigkeit erstmalig im Bescheid vom 8. September 2003 zum Ausdruck kam und im gesamten Akt das Geburtsdatum richtig aufscheint. Bei entsprechender Aufmerksamkeit hätte die Behörde die Unrichtigkeit bei der Bescheiderlassung erkennen und vermeiden können. Es ist somit von einem Schreibfehler auszugehen, der auf einem offenbaren Versehen der Behörde beruht. Dies hat auch bereits die Behörde erster Instanz richtig erkannt und in der Bescheidbegründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt.

 

4.3. Die Behörde erster Instanz hat daher zu Recht den Bescheid vom 8. September 2003, SanRB01-38-8-2003, bescheidmäßig berichtigt. Die Berufung war spruchgemäß abzuweisen.

 

.

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Mag. Stierschneider

  

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