Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105340/2/BR

Linz, 24.03.1998

VwSen-105340/2/BR Linz, am 24. März 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn G vom 9. März 1998, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt, vom 17. Februar 1998, Zl. VerkR96-3906-1997-Ja, zu Recht:

Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, daß dem Spruch ergänzend unter Ersetzung des Punktes mit einem Beistrich nach dem Wort 'gelenkt' anzufügen ist "da die von 03.01 Uhr bis 03.02 Uhr an ihm durchgeführte Atemluftmessung einen Wert von 0,91 mg/l Atemluftalkoholgehalt ergeben hat. II. Als Kosten für das Berufungsverfahren hat der Berufungswerber einen Beitrag von 1.600 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage: zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 20, 24, 51 u. § 51e Abs.2 VStG zu II: §§ 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem o.a. Straferkenntnis gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 iVm § 5 Abs.1 StVO 1960 über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von 8.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe acht Tage) verhängt, weil er am 18. Oktober 1997 gegen 2.10 Uhr den Pkw, Kennzeichen auf der G Straße aus Richtung W. kommend im Gemeindegebiet von G bis auf Höhe des Strkm 7,8 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe.

1.2. Begründend stützte die Erstbehörde ihre Entscheidung im wesentlichen auf das Ergebnis der Atemluftuntersuchung mittels Alkomat. Selbst vom Berufungswerber sei lt. Erstbehörde dem Tatvorwurf im Hinblick auf den Unfallszeitpunkt inhaltlich nicht entgegengetreten worden. Das Vorliegen eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustandes sah die Erstbehörde beim Berufungswerber nicht gegeben. Die Erstbehörde setzte sich bei der Strafzumessung mit der Frage der Unterschreitung des gesetzlichen Mindeststrafrahmens auseinander, kam jedoch zum Ergebnis, daß selbst unter Anwendung dieser Gesetzesbestimmung eine Unterschreitung des gesetzlichen Mindeststrafrahmens hier nicht gerechtfertigt wäre. 2. In der fristgerecht durch einen bevollmächtigten Vertreter des Berufungswerbers erhobenen Berufung bemängelt dieser eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung, "mangelhafte und unrichtige Beschuldigung", unrichtige rechtliche Beurteilung und rügt zuletzt noch die Strafzumessung. Er verzichtet ausdrücklich auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu eine erhebliche Herabsetzung der Strafe. Inhaltlich führt er hinsichtlich der behaupteten unrichtigen Sachverhaltsfeststellung aus, daß er bereits erheblich vor dem Strkm 7,8 vom genannten Straßenzug abgekommen sei. Daher sei der zur Last gelegte Tatvorwurf unzutreffend. Unrichtig und mangelhaft beschuldigt erachtet er sich auch in der Tatzeitbezeichnung "gegen 2.10 Uhr", weil diese Zeitangabe nicht dem Genauigkeitsgebot entspreche. Im Hinblick auf die unrichtige rechtliche Beurteilung führt er aus, daß die Verwaltungsübertretung zur Gänze dem § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 subsumiert worden wäre, wobei die Verursachung des Fremdschadens zumindest teilweise eine Übertretung einer landesgesetzlichen darstelle. Zur Strafhöhe vermeint der Berufungswerber schließlich, daß die Bestimmung des § 20 VStG nicht ausreichend berücksichtigt worden wäre, weil gesetzlich von einer Mindeststrafe von 4.000 S auszugehen sei. Der Berufungswerber sei seit 1. Jänner 1998 ohne Beschäftigung, so daß nicht von einem Monatseinkommen in der Höhe von 10.000 S ausgegangen werden könne.

3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. 3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt. Da im Ergebnis nur unrichtige rechtliche Beurteilungen gerügt wurden und eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht gesondert beantragt wurde, konnte die Durchführung einer Berufungsverhandlung unterbleiben. Der vom Berufungswerber erklärte diesbezügliche Verzicht würde von der amtswegigen Verpflichtung zur Wahrheitsfindung und zur Wahrung der Garantien im Sinne des Art. 6 MRK nicht entbinden.

4. Aus der Aktenlage ergibt sich in klarer und schlüssiger Weise das Ergebnis der Atemluftuntersuchung mit 0,91 mg/l als den niedrigsten Wert. Ebenfalls ergibt sich aus der Gendarmerieanzeige als Tatort "bei ca. StrKm 7,8" unter Benennung des Straßenzuges, sowie die Tatzeit mit 18. Oktober 1997, "gegen 02.10 Uhr". Der Anzeige ist zu entnehmen, daß unmittelbar nach dem Verkehrsunfall ein gewisser Herr A P. und Frau H K. zur Unfallsstelle kamen und dabei den Berufungswerber noch "am Steuer seines Fahrzeuges" vorfanden. Der Berufungswerber selbst hat laut Anzeige die auf den Tatort und die Tatzeit bezogenen Angaben gemacht. Der Berufungswerber tritt diesen als erwiesen anzusehenden Tatsachen in keinem Punkt seiner Rechtfertigung inhaltlich entgegen. Er stellte weder die Lenkereigenschaft noch seinen Alkoholisierungsgrad in Frage. In seinen Ausführungen, insbesondere die in seiner Stellungnahme vom 19. November 1997, gesteht er zumindest konkludent das zur Last gelegte Tatverhalten ein. Er bezeichnet sein Verhalten etwa als "ungeheuere Dummheit". Nicht gänzlich nachvollziehbar ist daher, warum der Berufungswerber in der Berufung nun von unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen spricht.

4.1. Unter Zugrundelegung des vorstehenden Beweisergebnisses hat der O.ö. Verwaltungssenat rechtlich wie folgt erwogen:

4.2. Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

Wie das oben dargelegte Ermittlungsverfahren ergeben hat, betrug der Alkoholgehalt der Atemluft des Berufungswerbers zum gegenständlichen Unfallszeitpunkt mehr als 0,4 mg/l, nämlich 0,91 mg/l, weshalb er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zum Zeitpunkt des Lenkens eines Fahrzeuges befand. Er hat damit den gemäß der zitierten Bestimmung des § 5 Abs.1 StVO 1960 inkriminierenden Tatbestand verwirklicht, weshalb eine auf § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 gestützte Bestrafung zu Recht erfolgt ist. 4.3. Mit der vom Berufungswerber bemängelten Umschreibung des Tatortes und der Tatzeit vermag er eine Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht aufzuzeigen. Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch (eines Straferkenntnisses), die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dieser Vorschrift ist dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Beschreibung vorgeworfen ist, daß er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen bzw sich rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Demnach ist die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß die vorgeworfene Tat in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale exakt beschrieben wird und die Identität der Tat auch nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht (Hauer/Leukauf, Handbuch des öst. Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 968 ff, insbes. RZ 27 [Tatzeit] 46 [Tatort]). Mit der oben angeführten Bezeichnung des Tatortes und der Tatzeit, an deren Festlegung nicht zuletzt der Berufungswerber selbst einen wesentlichen Beitrag leistete, kann wohl kein Zweifel bestehen, daß dem Berufungswerber nicht klar gewesen wäre, welches Verhalten bezogen auf Ort und Zeit ihm zur Last gelegt werden sollte. Auch der theoretischen Gefahr einer Doppelbestrafung und einer Einschränkung in den Verteidigungsmöglichkeiten konnte mit der nicht punkt- und sekundengenauen Umschreibung der Berufungswerber damit wohl nicht ausgesetzt sein. Würde man den nicht präzisierten und wohl auf bloßen Formalismus reduzierten Überlegungen des Berufungswerbers hier folgen, müßten wohl die Rechtsfolgen eines Unfallereignisses weitgehend ausbleiben, weil ein solches Ereignis in vielen Fällen einer exakten zeitlichen Erfassungsmöglichkeit entbehrt. Hier vermochte der Berufungswerber aber nicht einmal selbst darzulegen, worin er den diesbezüglichen Mangel konkret zu erblicken gedenkt.

4.3.1. Nicht nachvollziehbar ist, daß der Berufungswerber im Hinblick auf den Tatvorwurf die angewandte Bestimmung des § 99 Abs.1 lit.a StVO, welche übrigens iVm § 5 Abs.1 StVO 1960 angewendet wurde, einen Subsumtionsmangel zu erblicken vermeint, wenn es sich dabei um die Strafsanktionsnorm handelt.

5. Was die Strafbemessung (§ 19 VStG) anbelangt, so muß darauf hingewiesen werden, daß die in der Straßenverkehrsordnung 1960 festgelegten "Alkoholdelikte" zu den gröbsten Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung zählen, weil sie in besonderem Maße geeignet sind, die durch die Strafdrohung geschützten Interessen der Verkehrssicherheit zu schädigen. Der erhebliche Unrechtsgehalt einer Alkoholisierung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 spiegelt sich im Strafrahmen von 8.000 S bis 50.000 S wider. Bei der Beurteilung des Tatunwertes kommt dabei insbesondere auch dem Grad der Alkoholisierung, welcher bei 0,91 mg/l bereits als hochgradig anzusehen ist, Bedeutung zu. Die außerordentliche Milderung der Strafe kommt wohl bei einem Jugendlichen generell unabhängig davon in Betracht, ob die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen (VwGH 92/02/0061, 29.1.1992; Hinweis auf VwGH 24.5.1989, 89/03/0048 = ZfVB 1990/2/231). Der unabhängige Verwaltungssenat, wie auch bereits in zutreffender Weise die Erstbehörde, hat daher vom außerordentlichen Milderungsrecht bei Jugendlichen und somit beim Berufungswerber Gebrauch zu machen. Das bedeutet allerdings nicht, daß zwingend eine die Untergrenze des Strafrahmens unterschreitende Strafe verhängt werden muß. Es war hier bei der Strafbemessung wohl zu berücksichtigen, daß von einer Untergrenze des Strafrahmens in halber Höhe (also von 4.000 S) auszugehen ist (VwGH 31.1.1990, 89/03/0027 = ZfVB 1991/2/202). Dennoch vermag hier, trotz der derzeit ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse durch die gegenwärtige Einkommenslosigkeit des Berufungswerbers und seiner bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, sowie seiner Tatsachengeständigkeit, ein Ermessensfehler bei der Bemessung der Geldstrafe nicht erblickt werden. Wie oben bereits ausgeführt, impliziert der hohe Grad der Alkoholisierung und die damit einhergegangene Gefahrenpotenzierung - welche hier insbesondere in einem Unfallsereignis, bei welchem zum Glück keine unbeteiligten Personen zu Schaden kamen, zum Ausdruck gelangte - einen hohen Tatschuldgehalt, so daß weder aus general- noch aus spezialpräventiven Gründen eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindeststrafe vertretbar erschiene. 6. Die Ergänzung des Spruches diente der Vervollständigung der Tatumschreibung im Sinne des § 44a VStG, welche auch das konkrete, das den Tatbestand bedingende Verhalten - hier die Alkoholisierung - zum Gegenstand haben muß. In diesem Punkt kam den Ausführungen des Berufungswerbers Berechtigung zu. Dieses Faktum gelangte dem Berufungswerber jedoch bereits im Rahmen einer Verfolgungshandlung zur Kenntnis, so daß diesbezüglich die Verfolgungsverjährung unterbrochen würde, wobei dieses wegen der noch offenen Frist gemäß § 31 Abs.2 iVm § 32 Abs.2 VStG auch noch im Rahmen der Spruchberichtigung im Berufungsbescheid möglich ist.

6.1. Zusammenfassend wird festgestellt, daß aufgrund der oben dargelegten Erwägungen im Ergebnis der Berufung ein Erfolg zu versagen war.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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