Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105350/2/BR

Linz, 31.03.1998

VwSen-105350/2/BR Linz, am 31. März 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn M, betreffend das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 9. Februar 1998, Zl.: S 29.899/97-4, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird im Strafausspruch vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG; II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 400 S (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Erstbehörde hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis wider den Berufungswerber eine Geldstrafe von 2.000 S und für den Nichteinbringungsfall drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 1. September 1997 um 21.40 Uhr, in Linz auf der Freistädter Straße in Richtung stadtauswärts, als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet habe, indem er vor der dort befindlichen Haltelinie nicht angehalten habe.

2. Die Erstbehörde begründete ihre Entscheidung mit den auf unmittelbarer Wahrnehmung beruhenden Angaben des Meldungslegers, welcher hinter dem Kfz des Berufungswerbers hergefahren sei. Die Erstbehörde folgte den Angaben des Meldungslegers, daß der Berufungswerber unmittelbar nach der Anhaltung sinngemäß angegeben habe, er fahre immer bei Rotlicht ein, weil er nicht so lange warten wolle und durch sein Verhalten keine Verkehrsteilnehmer gefährdet worden seien. Diese Angabe seien vom Meldungsleger zeugenschaftlich gemacht worden und fand die Erstbehörde an deren Glaubwürdigkeit keine Gründe zu zweifeln. Rechtlich führte die Erstbehörde aus, daß es für den Tatbestand des § 38 Abs.5 StVO 1960 unerheblich sei, ob die Kreuzung zur Gänze durchfahren werde, oder bloß über die Stelle nach § 38 Abs.1 StVO 1960 (gemeint: in den lit. a) bis d) genannten Stellen) hinausgefahren werde. Die Erstbehörde hielt die verhängte Strafe dem Tatunwert angemessen und wertete eine einschlägige Vormerkung als straferschwerend. Es wurde von einem Monatseinkommen in der Höhe von 17.000 S netto, keinen Sorgepflichten und dem Vermögen einer Eigentumswohnung ausgegangen.

2.1. Dagegen wandte sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen und fälschlich als Einspruch bezeichneten Berufung. Darin führt er aus, daß er von seinem neuen Arbeitgeber nur ein Monatseinkommen in der Höhe von 16.070  S brutto beziehe. Ferner habe er Kreditrückzahlungen für Wohnung, Auto-Leasing, Versicherungen und habe er aus einer Verurteilung wegen Besitzstörung 9.000 S zu bezahlen. Daher sei sein Lebensunterhalt stark beeinträchtigt. Aus diesem Grunde ersuche er um Reduzierung der Strafe auf ein erträgliches Maß.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt. Daraus ergibt sich der für die Berufungsentscheidung wesentliche Sachverhalt. 3.1. Da keine 10.000,- S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Eine Berufungsverhandlung konnte unterbleiben, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe richtet und kein ausdrücklicher gesonderter diesbezüglicher Antrag gestellt wurde (§ 51e Abs.2 VStG). 4. Gemäß dem in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch ist hier von einer vorsätzlichen Begehung der Übertretung auszugehen. Dies ergibt sich aus den auf die Angaben des Meldungslegers gestützten Feststellungen der Erstbehörde. Der Berufungswerber tritt diesen in seiner Berufung nicht entgegen, sondern bringt ausschließlich wirtschaftliche Aspekte im Hinblick auf sein Berufungsbegehren ins Spiel.

5. Zur Straffrage hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes O.ö. erwogen:

5.1. Grundlage für die Strafzumessung gemäß § 19 Abs. 1 u. 2 VStG ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6. Zutreffend wurde von der Erstbehörde die einschlägige Vormerkung als straferschwerender Umstand qualifiziert, während demgegenüber kein Milderungsgrund zuerkannt wurde. Geht man zu seinen Gunsten davon aus, daß es mit der Übertretung tatsächlich zu keiner potentiellen Verkehrsgefährdung gekommen ist, brachte der Berufungswerber mit seinem Verhalten dennoch zum Ausdruck, daß es ihm an einer Verkehrsanpassungsneigung in nicht unbedeutendem Ausmaß zu ermangeln scheint. Auch die nicht unerhebliche Anzahl verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen seit 1994, überwiegend wegen straßenverkehrsrechtlicher Verstöße, lassen diesen Schluß gerechtfertigt erscheinen. Schon aus diesem bedarf es insbesondere aus Gründen der Spezialprävention einer doch spürbaren Bestrafung, um den Berufungswerber künftighin von derartigen, auf die Verkehrsdisziplin sich negativ auswirkenden und zur Verkehrsverrohung beitragenden Verhaltensweisen, abzuhalten. Der hier verhängten Geldstrafe kann daher trotz der wohl ungünstigeren wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers als diese von der Erstbehörde angenommen wurden, nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Vielmehr ist hier angesichts der als erwiesen anzunehmenden Schuldform der vorsätzlichen Tatbegehung mit der Ausschöpfung des Strafrahmens im Ausmaß von einem Fünftel die Strafe als durchaus noch milde bemessen zu erachten. Die Beachtung eines Rotlichtes an einer Kreuzung gehört zu den elementarsten Pflichten eines Fahrzeuglenkers. Es steht - von Einsatzfahrzeugen abgesehen - grundsätzlich in keiner wie immer gearteten Form zur Disposition dessen Beachtung etwa mit einem sonstigen Verkehrsgeschehen zu verknüpfen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. B l e i e r Beschlagwortung: ausländischer Lenker, Beweiswürdigung

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