Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-580157/2/Sr/Ri

Linz, 26.01.2004

 

 

 

VwSen-580157/2/Sr/Ri Linz, am 26. Jänner 2004

DVR.0690392

 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des F H, Höhenstraße, K im I, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 19. November 2003, Zl. SanRB01-46-2003, wegen der Zurückweisung der Anzeige vom 10. November 2003 über die beabsichtige Aufnahme der freiberuflichen Berufsausübung als Heilmasseur wegen entschiedener Sache, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 19. November 2003, Zl. SanRB01-46-2003, wurde die Anzeige des Berufungswerbers (im Folgenden: Bw) vom 10. November 2003 über die beabsichtigte Berufsausübung als Heilmasseur wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

2. Gegen diesen ihm am 21. November 2003 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 2. Dezember 2003 - und damit rechtzeitig - bei der belangten Behörde per FAX eingelangte Berufung.

 

3.1. Der Bezirkshauptmann von Schärding hat das Berufungsschreiben samt Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.

 

3.2.1. Auf Grund der Aktenlage ergibt sich folgender relevanter Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 9. Juli 2003 hat der Bw die beabsichtigte Aufnahme der freiberuflichen Berufsausübung als Heilmasseur gemeldet. Mit Bescheid vom 22. September 2003, Zl. SanRB01-26-2003 hat die Behörde erster Instanz die mit Schreiben vom 9. Juli 2003 gemeldete beabsichtigte Aufnahme der freiberuflichen Berufsausübung als Heilmasseur mit dem Berufssitz in K im I, Hstraße, gemäß § 46 Abs. 2 und § 84 Abs. 7 MMHmG untersagt. Begründend wurde u.a. angeführt, dass die vorgelegten Bestätigungen von Kunden darüber, dass die Massagebehandlungen von der LKUF bzw. der KFL rückvergütet wurden, keinen Nachweis über eine Abrechnung zwischen dem Bw und einem gesetzlichen Krankenversicherungsträger darstellen würden. Offen geblieben sei auch, ob der Rückvergütung eine qualifizierte Leistungserbringung im Sinne des § 84 Abs. 7 MMHmG zugrunde gelegen sei. Mangels entsprechender Nachweise habe dem Bw die Übergangsregelung nicht zugute kommen können. Da er auch keinen Nachweis über die Absolvierung der Aufschulung im Sinne des § 84 Abs. 1 MMHmG erbracht und über keinen Qualifikationsnachweis im Sinne des § 46 Abs. 1 Z. 1 MMHmG verfügt habe, sei die freiberufliche Berufsausübung als Heilmasseur zu untersagen gewesen.

 

Der gegenständliche Bescheid wurde dem Bw am 25. September 2003 zugestellt. Dagegen hat der Bw kein Rechtsmittel eingebracht. Der Untersagungsbescheid ist nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am 10. Oktober 2003 in Rechtskraft erwachsen.

 

3.2.2. Mit Schreiben vom 10. November 2003 "wiederholte" der Bw seine "Meldung über die beabsichtigte Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit als Heilmasseur wegen Versäumung der letzten Berufungsfrist aus technischen Gründen" und führte dabei aus, dass er über keine spezielle Qualifikation gemäß § 46 Abs. 1 MMHmG verfüge. Seine Ausbildung zum gewerblichen Masseur mit Fortbildung und Praxis umfasse die gesamte Heilmasseurausbildung. Weiters brachte der Bw vor, dass "seiner Meinung nach aus dem einfachen Grund ein spezieller Qualifikationsnachweis gemäß § 46 Abs. 1 MMHmG nicht notwendig sei, da seine Ausbildung und Fortbildung mit Praxis" die nunmehr eingeführte Ausbildung zum Heilmasseur Neu "vollkommen und bei Weitem einschließe und umfasse". Die "sogenannten Aufschulungen würden sich nur auf Wiederholungen seiner früheren Ausbildungskurse beschränken und seien in keiner Weise sachlich gerechtfertigt".

 

Auf Grund der neuerlichen Meldung hat die Behörde erster Instanz die Anzeige des Bw mit Bescheid vom 19. November 2003, Zl. SanRB01-46-2003, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

 

3.2.3. Dagegen brachte der Bw in der Berufung im Wesentlichen vor, dass er die Aufnahme der freiberuflichen Berufsausübung als Heilmasseur erneut mit allen notwendigen Unterlagen gemäß § 46 Abs. 1 und 84 Abs. 7 MMHmG gemeldet habe, da er durch einen Irrtum eines Angestellten die Berufung gegen den Untersagungsbescheid nicht fristgerecht abschicken konnte. Da er "unbedingt wieder in das Verfahren hineinkommen wollte, ihm eine Wiedereinsetzung in Hinblick auf die oberösterreichische erstbehördliche Praxis zu unsicher" erschienen sei, habe er die beabsichtigte Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit als Heilmasseur sofort wieder bei der Behörde gemeldet, zumal sich die Umstände seit seiner ersten Meldung sowohl auf der Seite der Behörde (Abänderung des ursprünglichen Gesetzestextes) als auch auf seiner Seite (Ausweitung der Berufung; direkte/indirekte Abrechnung; Aufschulung überflüssige und zeitraubende Schikane) erheblich geändert hätten.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind gemäß § 68 Abs. 1 AVG, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

 

4.2. Die Meldung des Bw stellt kein Anbringen im Sinne der §§ 69 und 71 AVG dar. Im Schreiben vom 10. November 2003 weist der Bw zwar auf die Versäumung der "letzten Berufungsfrist" hin, bringt aber eindeutig keinen Antrag nach § 69 oder § 71 AVG ein. Bestätigung findet dies auch in der Berufung gegen den angefochtenen Bescheid, wo der Bw ausführt, dass ihm eine "Wiedereinsetzung in Hinblick auf die oberösterreichische erstbehördliche Praxis zu unsicher" erschienen sei, weswegen er sich für die neuerliche Meldung an die Behörde erster Instanz entschieden habe.

 

4.3. Res judicata ist gegeben, wenn seit der Erlassung des ersten Bescheides die maßgebende Sach- und Rechtslage in den entscheidungswichtigen Punkten unverändert geblieben ist. Bei der Prüfung der Identität der Sache ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen. "Sache" einer rechtskräftigen Entscheidung ist der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar auf Grund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde bei dem Bescheid gestützt hat. Die Begründung spielt für die Festlegung seiner objektiven Grenzen lediglich insoweit eine Rolle, als sie zur Auslegung des Spruches heranzuziehen ist. Die getroffenen Tatsachenfeststellungen und deren rechtliche Zuordnung sind für sich allein ebensowenig entscheidend wie die in der Begründung beantworteten Vorfragen. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 1998, Entscheidungen zu § 68, E76, E77, E80 und E81).

 

4.3.1. Behauptete Änderung der Rechtslage:

 

Gemäß § 84 Abs. 7 MMHmG können gewerbliche Masseure, deren qualifizierte Leistungserbringung durch eine direkte Abrechnung mit einem gesetzlichen Krankenversicherungsträger nachgewiesen ist, auch ohne Aufschulung eine Tätigkeit als Heilmasseur ausüben.

 

Der Ausdruck "direkte" wurde durch Z. 2 des BGBl. Nr. I 66/2003 in das MMHmG eingefügt; da diesbezüglich gesetzlich nichts anderes angeordnet ist, ist diese Novelle sohin gemäß Art. 49 Abs. 1 B-VG am Tag nach ihrer Kundmachung, also am 15. August 2003, in Kraft getreten, sodass sie für die gegenständliche Entscheidung zu berücksichtigen war.

Wie dem Bericht des Gesundheitsausschusses 103 BlgNR XXII. GP und der darin enthaltenen Begründung zum Abänderungsantrag des Initiativantrages 105/A zu entnehmen ist, wurde mit der Einfügung des Wortes "direkte" im § 84 Abs. 7 MMHmG durch den Gesetzgeber nur eine Klarstellung getroffen.

 

Da die "Gesetzesänderung" am 15. August 2003 in Kraft getreten und der in Rechtskraft erwachsene Bescheid am 25. September 2003 durch Zustellung erlassen worden ist, kann schon aus diesem Grund nicht von einer Gesetzesänderung nach Bescheiderlassung gesprochen werden. Ein Hinweis darauf, dass nicht die geltende Fassung des MMHmG angewendet worden wäre, ergibt sich aus dem betreffenden Bescheid nicht.

 

4.3.2. Behauptete Änderung des wesentlichen Sachverhaltes durch Ausweitung der Begründung:

 

Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes, sondern auch im Falle des selben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 1998, Entscheidung zu § 68, E83 mit zahlreichen Judikaturhinweisen).

 

Die "Ausweitung der Begründung" stellt allenfalls eine erweiterte "rechtliche Beurteilung" des ursprünglichen Sachverhaltes durch den Bw dar. Die erneut vorgelegten "notwendigen Unterlagen" haben keine Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes bewirkt.

 

4.4. Das Parteibegehren deckt sich im Wesentlichen mit der ersten Meldung und gegenüber dem früheren Bescheid hat sich weder die Rechtslage noch der Sachverhalt in entscheidungswichtigen Punkten geändert.

 

Dies hat schon die Behörde erster Instanz erkannt und ist zu Recht von entschiedener Sache ausgegangen. Die Berufung war spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Mag. Stierschneider

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum