Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105358/2/Br

Linz, 06.04.1999

 

VwSen-105358/2/Br Linz, am 6. April 1999 DVR.0690392 Linz, am

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn H gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr - Umgebung vom 4. März 1998, Zl. VerkR96-3227-1996/SR/KB, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 158/1998 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 158/1998 - VStG;

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 100 S (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Über den Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr - Umgebung wegen Übertretungen der StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 500 S und im Nichteinbringungsfall 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 10.05.1996 gegen 13.50 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen in T auf der B 124 bei km 14,86 in Richtung B mit einer Geschwindigkeit von 69 km/h gelenkt und dadurch die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 19 km/h überschritten habe.

1.1. Begründend stützte die Erstbehörde ihre Entscheidung im Ergebnis auf das mittels Lasermessung gewonnene Meßergebnis. Das Meßgerät sei dabei vorschriftsmäßig den Verwendungsbestimmungen entsprechend eingesetzt worden. Die Erstbehörde habe keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit dieser Messung erblickt.

Bei der Strafzumessung verwies die Erstbehörde auf das Ausmaß der hier erfolgten Geschwindigkeitsüberschreitung. Mildernd sei die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu werten gewesen.

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung führt der Berufungswerber folgendes aus:

"Ich möchte aus folgenden Gründen gegen oben angeführte Strafverfügung (richtig wohl Straferkenntnis) die ich am 09.03.1998 zugestellt bekommen habe, Einspruch (richtig: Berufung) erheben.

Ich möchte nochmals darauf hinweisen, daß ich wegen einer Strafe von S 550,-- nicht so einen bürokratischen Zeitaufwand mit einer Behörde führen würde, wenn ich mir in dieser Sache nicht ganz sicher wäre.

Als unbescholtener Bürger möchte ich aber auch zu meinem mir zustehenden Recht kommen.

Folgende Situation habe ich noch genau in Erinnerung:

"Ich fuhr am 10.05.1996 um 13.40 auf der Umfahrungsstraße in T und näherte mich gerade der dort befindlichen Kreuzung. In diesem Augenblick kam von der rechten Seite ein Radfahrer und fuhr in die Kreuzung ein.

Es handelte sich dabei um einen etwa 60-70 jährigen weißhaarigen korpulenten Mann. Da der Radfahrer keine Anstalten zum Stehenbleiben machte, obwohl ich mich auf der Vorrangstraße befand, und er gefährlich wackelte, bremste ich meinen PKW auf Schrittempo herab."

Der hinter mir fahrende PKW des Herrn Dipl.-Ing. B mußte dadurch ebenfalls unerwartet plötzlich abbremsen.

Der Architekt Dipl.-Ing. Hans B aus Urfahr (Tel. ) wurde ebenfalls vom Straßenaufsichtsorgan angehalten. Auch Herr B bekam eine Strafverfügung gegen die er Einspruch erhob, da er sich aufgrund des Bremsmanövers genau an diese Situation erinnern konnte.

Ich möchte daher auf eine weitere unbescholtene Person hinweisen, die zu Ihrem Recht kommen möchte und somit auch mein Zeuge in diesem Verfahren ist.

Auch mit geeichten Laserpistolen kann es, wie man schon aus mehreren Verfahren gehört hat, zu Fehlmessungen kommen.

Außerdem möchte ich nochmals, wie in meinem ersten Einspruch, auf die extreme Nervosität des Gendarmen zu sprechen kommen. Wenn so ein empfindliches und geeichtes Lasergerät unsanft an einem Betonlichtmasten angelegt wird könnte es ebenfalls zu falschen Wertmessungen kommen.

Aufgrund der Unbescholtenheit und der Geringfügigkeit bitte ich das Verfahren einzustellen.

Mit freundlichen Grüßen H (mit e.h.Unterschrift)"

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt. Daraus ergibt sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt in hinreichender Schlüssigkeit.

4. Da mit dem angefochtenen Straferkenntnis keine 10.000,- S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte mangels einer 3.000 S übersteigenden Geldstrafe und eines konkreten diesbezüglichen Antrages abgesehen werden (§ 51e Abs.3 VStG).

5. Der Berufungswerber lenkte sein Fahrzeug auf der oben angeführten Wegstrecke und Zeit, wobei seine Fahrgeschwindigkeit unter Berücksichtigung der Verkehrsfehlergrenze mit 69 km/h festgestellt wurde. Die Messung erfolgte aus einer Entfernung von 166,2 m während der Annäherung an den Meßort. Zum Zeitpunkt der Messung war das Fahrzeug des Berufungswerbers das einzige im Meßbereich fahrende Fahrzeug. Das Lasermeßgerät wurde auf der Fahrerseite am Türrahmen des geöffneten Seitenfensters abgestützt.

Das Gerät wurde vom Meldungsleger vorschriftsmäßig bedient, d.h. aufgestellt und vor der Inbetriebnahme kalibriert. Ebenfalls war dieses Gerät laut Anzeige vorschriftsmäßig bis 31. Dezember 1998 geeicht. Von diesem Meßeinsatz wurde auch ein Meßprotokoll angefertigt. Dieses befindet sich im vorgelegten Akt.

Der Meldungsleger wurde im Rahmen des erstbehördlichen Verfahrens zeugenschaftlich einvernommen. Dabei führte er in schlüssiger Weise aus, daß er mit diesen Messungen seit Einführung dieses Gerätes be- und vertraut sei und vom Meßort aus die B124 in diesem Bereich einwandfrei überblicken habe können. Dabei habe er hinsichtlich des Fahrzeuges des Berufungswerbers ein Meßergebnis am Display von 72 km/h ablesen können. Es sei ihm bei der Messung mit Sicherheit kein Fehler unterlaufen. Er habe das Meßgerät an einem Betonmast gut anlegen können und es hätten einwandfreie Sichtverhältnisse geherrscht.

Für den Oö. Verwaltungssenat ergeben sich an diesen Angaben keine Anhaltspunkte für irgendwelche Zweifel an deren Richtigkeit.

Jedenfalls vermag der Berufungswerber nicht dagegen mit Erfolg ankämpfen, wenn er lediglich vermeint er und der hinter ihm fahrende Fahrzeuglenker, welcher ebenfalls wegen Überschreitung der Fahrgeschwindigkeit angezeigt worden sei, hätte vorher wegen einem in die Kreuzung einfahrenden Radfahrer abbremsen müssen. Eine Rückfrage beim GP B hat ergeben, daß 166 m vom Standort des Meldungslegers keine Kreuzung gelegen ist. Diese findet sich vielmehr erst einige hundert Meter weiter hinter dem hier verfahrensrelevanten Tatort. Daher geht auch das Argument mit einem den Vorrang des Berufungswerbers verletzenden Radfahrers und das damit verbundene Abbremsen seines Pkw ins Leere. Die auf ein Meßergebnis gestützten Angaben des Meldungslegers überzeugen in diesem Zusammenhang mehr als die einer inhaltlichen Substanz fehlen lassenden Verantwortung des Berufungswerbers.

5.1. Zu den meßtechnischen Bedenken wird hier zusätzlich noch auf eine Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Zl: GZ E - 40 766/95, vom 5. Juli 1995 verwiesen. Auszugsweise wird darin folgendes ausgeführt:

"Die folgenden Ausführungen gelten für die in Österreich zur Eichung zugelassenen Bauarten LTI 20.20 TS/KM, LTI 20.20 TS/KM-E, LR 90-235 und LR 90-235/P.

Zum besseren Verständnis des folgenden vorab eine kurze Darstellung der grundsätzlichen meßtechnischen Funktion von Laser-VKGM:

Für jede Geschwindigkeitsmessung werden vom Laser-VKGM innerhalb von ca. 0,3 Sekunden kurz hintereinander 40 bis 50 sehr kurze, infrarote Laser-Lichtimpulse scharf gebündelt auf das anvisierte Fahrzeug ausgesendet, an diesem reflektiert und vom Gerät wieder empfangen. Aus der Laufzeit zwischen der Aussendung und dem Empfang jedes einzelnen dieser Lichtimpulse wird die jeweilige Entfernung des Fahrzeuges vom Gerät und in weiterer Folge aus der Änderung der Entfernung von jeder dieser Einzelmessungen zur darauffolgenden die Geschwindigkeit des Fahrzeuges vom Gerät ermittelt. In diesem Berechnungsverfahren für die Geschwindigkeit sind Kontrollroutinen enthalten, mit denen die Einzelmessungen auf Gleichmäßigkeit überprüft werden. Wenn durch diese Kontrollroutinen Ungleichmäßigkeiten in der Reihe der Einzelmessungen festgestellt werden, die zu ungenauen Meßergebnissen führen könnten, so wird am Laser-VKGM kein Geschwindigkeitswert sondern eine entsprechende Fehlermeldung angezeigt. Solche Fälle treten dann auf, wenn der Reflexionspunkt der Lichtimpulse während der Meßzeit auf der Fahrzeugoberfläche unzulässig wandert bzw. in die Umgebung des anvisierten Fahrzeuges abgeleitet und die Lichtimpulse dort an anderen Fahrzeugen oder ruhenden Objekten reflektiert werden. Wird vom Laser-VKGM ein Geschwindigkeitswert und keine Fehlermeldung angezeigt, so wurden von den Kontrollroutinen bei der Berechnung der Geschwindigkeit keine derartigen unzulässigen Unregelmäßigkeiten festgestellt, und es kann davon ausgegangen werden, daß dieser angezeigte Geschwindigkeitswert innerhalb der zulässigen Fehlergrenzen richtig ist.

In Deutschland wurden den Laser-VKGM im wesentlichen zwei Fehlermöglichkeiten unterstellt:

1. Schwenkt man mit einem Laser-VKGM während der kurzen Meßzeit gleichmäßig über eine schräg zum Laserstrahl liegende Fläche oder ein Stufenprofil eines ruhenden Objektes (z.B. Hausmauer, Seitenfläche eines stillstehenden Kfz), so zeigt das Gerät einen Geschwindigkeitswert an. Dies ist nach den physikalischen Gegebenheiten völlig klar: Die einzelnen Laserimpulse werden durch den Schwenk während der kurzen Meßzeit an verschieden entfernten Stellen der schrägen Fläche reflektiert und täuschen dem Gerät entsprechend dem vorstehend beschriebenen Funktionsprinzip eine Geschwindigkeit vor.

Die aus dieser Tatsache in Deutschland gezogene Schlußfolgerung, daß bei Schwenken über derartig schräge Flächen von fahrenden Fahrzeugen Fehlmessungen auftreten, ist jedoch nicht zulässig. Dabei überlagern sich die durch den Schwenk vorgetäuschte Geschwindigkeitskomponente und die eigentliche Fahrzeuggeschwindigkeit, wodurch im Verlauf der Einzelmessungen (siehe oben) starke Unregelmäßigkeiten auftreten, die von den Kontrollroutinen des Gerätes erkannt werden und zur Annullierung der Messung (Fehlermeldung statt der Anzeige eines Geschwindigkeitswertes) führen.

2. Der rote Visierpunkt des Zielfernrohres ist auf dem anvisierten Objekt bei größeren Entfernungen wesentlich kleiner als der unsichtbare Laserstrahl. Dazu wurde in Deutschland behauptet, daß der Visierpunkt mit dem Laserstrahl nicht unbedingt übereinstimmt, und daß bereits ein leichter Schlag auf das Zielfernrohr genügt, um dieses zu verstellen. Es würde dem Messenden daher eine Zielsicherheit vorgetäuscht, die in diesem Maße nicht besteht und zu Irrtümern bei der Zuordnung einer Geschwindigkeitsanzeige zum gemessenen Fahrzeug führen könnte.

Tatsache ist, daß der Laserstrahl aus meßtechnischen Gründen nicht extrem scharf gebündelt ist und daher eine gewisse entfernungsabhängige Strahlaufweitung gegeben ist: in 300 m Entfernung beträgt der Durchmesser des Laserstrahls ca. 1 m. Die Übereinstimmung der optischen Achsen des Zielfernrohres und des Laserstrahls wird bei der Eichung der Geräte im BEV überprüft, wenn notwendig nachjustiert und die Justierschrauben mit amtlichen Plomben gesichert. Es bedarf starker Stöße, wie sie etwa bei einem Sturz des Gerätes auftreten, um das Zielfernrohr zu dejustieren. Entsprechend den Verwendungsbestimmungen des BEV und der Schulung über die Handhabung der Geräte sind die Messenden angehalten, vor jedem Meßeinsatz durch einen einfachen Vorgang zu kontrollieren, ob die Übereinstimmung von Laserstrahl und rotem Visierpunkt des Zielfernrohres gegeben ist. Wenn dies nicht der Fall ist, darf nicht gemessen werden, das Gerät ist an die Servicefirma einzuschicken, die eine Nachjustierung des Zielfernrohres mit nachfolgender Kontrolle und neuerlicher Plombierung durch das BEV vornimmt.

Fehlmessungen durch unsicheres Anvisieren des zu messenden Fahrzeuges werden durch die Kontrollroutinen des Gerätes verhindert, die - wie oben erläutert Messungen annullieren, wenn der Laserstrahl während der kurzen Meßzeit von dem anvisierten Fahrzeug ganz oder teilweise abgleitet und auch andere bewegte oder unbewegte Objekte in der Umgebung erfaßt.

Die reine Zuordnung einer Geschwindigkeitsanzeige zu dem gemessenen Fahrzeug liegt zur Gänze in der Verantwortung des Messenden: Er hat das zu messende Fahrzeug sicher und eindeutig anzuvisieren und dabei Entfernung, Sichtverhältnisse und Verkehrsdichte zu berücksichtigen. Die Laser-VKGM ermöglichen jedenfalls rein auf Grund ihrer Geräteeigenschaften einwandfreie Zuordnungen in dem vom BEV in den Verwendungsbestimmungen dafür festgelegten Entfernungsbereich von 30 m bis 500 m."

5.2. Im gegenständlichen Fall erfolgte die Messung aus einer Entfernung von 166,2 Meter und somit innerhalb des zulässigen Meßbereiches. Der unabhängige Verwaltungssenat sieht daher unter diesen Umständen keine Veranlassung an der Tauglichkeit dieser Messung Zweifel zu hegen. Die Bedenken des Berufungswerbers erwiesen sich demgegenüber wie oben schon dargetan nicht stichhaltig.

5.2.1. Die bloß hypothetischen, fachlich jedoch nicht entsprechend untermauerten Behauptungen vermochten keine weitere Ermittlungspflicht der Behörde in Richtung theoretisch denkbare unbestimmte Meßfehler auszulösen (VwGH 27. Februar 1992, 92/02/0097).

6. Rechtlich verweist der unabhängige Verwaltungssenat auf die von der Erstbehörde in zutreffender Weise getätigte Subsumtion des Tatverhaltens unter § 20 Abs.2 StVO 1960.

7. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis §  35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

7.1. Selbst dem Ausmaß der hier vorliegenden Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet liegt ein nicht bloß unerheblicher Tatunwert zu Grunde. Auch wenn der Berufungswerber verwaltungsstrafrechtlich gänzlich unbescholten ist und ihm dies als strafmildernder Umstand zu Gute kommt, kann der Geldstrafe von nur 500 S hier dennoch nicht mit Erfolg entgegengetreten werden.

Es bedarf insbesondere aus Gründen der Generalprävention auch bereits bei diesem Umfang einer Geschwindigkeitsüberschreitung der Bestrafung, um den Tatunwert derartiger Übertretungen - die zu den häufigsten Unfallursachen zählen - hervorzuheben.

7.2. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 VStG - einem Absehen von der Bestrafung - liegen mangels bloß geringfügigen Verschuldens und mangels der Qualifizierbarkeit dieser Übertretung als von bloß unbedeutenden Folgen begleitet, nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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