Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-580176/2/STE/Ta/Be

Linz, 03.02.2004

 

 

 

VwSen-580176/2/STE/Ta/Be Linz, am 3. Februar 2004

DVR.0690392

 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag.Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung der R G, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 17. Dezember 2003, Zl. SanRB01-132-2003, wegen der Zurückweisung der Meldung vom 10. November 2003 über die beabsichtige Aufnahme der freiberuflichen Berufsausübung als Heilmasseurin wegen entschiedener Sache, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4, § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 17. Dezember 2003, Zl. SanRB01-132-2003, wurde die neuerliche Meldung der Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) vom 10. November 2003, eingelangt bei der Behörde erster Instanz am 17. November 2003, über die beabsichtigte Berufsausübung als Heilmasseurin wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

2. Gegen diesen ihr am 31. Dezember 2003 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 12. Jänner 2004 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat das Berufungsschreiben samt Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.

 

3.1. Auf Grund der Aktenlage ergibt sich folgender relevanter Sachverhalt:

 

3.1.1. Mit Schreiben vom 10. April 2003 hat die Bw die beabsichtigte Aufnahme der freiberuflichen Berufsausübung als Heilmasseurin gemeldet. Mit Bescheid vom 5. August 2003, Zl. SanRB01-132-2003, hat die Behörde erster Instanz die mit Schreiben vom 10. April 2003 gemeldete beabsichtigte Aufnahme der freiberuflichen Berufsausübung als Heilmasseurin gemäß § 46 Abs. 1 und 2 iVm § 36 Z. 4 und § 84 Abs. 7 MMHmG untersagt. Gleichzeitig wurde ihr Ansuchen um Ausstellung eines Berufsausweises abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass die vorgelegten Unterlagen nicht als Qualifikationsnachweis im Sinne des § 84 Abs. 7 MMHmG anerkannt werden können, da es sich bei einer Krankenfürsorgeeinrichtung um keinen gesetzlichen Krankenversicherungsträger im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen handle. Da dieser Qualifikationsnachweis eine Voraussetzung für die Berufsausübung darstelle, sei die freiberufliche Berufsausübung nach dem MMHmG zu untersagen gewesen.

 

Dieser Bescheid wurde der Bw am 6. August 2003 zugestellt. Dagegen hat die Bw kein Rechtsmittel eingebracht. Der Untersagungsbescheid ist nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am 21. August 2003 in Rechtskraft erwachsen.

 

3.1.2. Mit Eingabe vom 10. November 2003 hat die Bw eine "Wiederholung der Meldung über die beabsichtigte Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit als Heilmasseurin wegen Versäumens der letzten Berufungsfrist aus technischen Gründen" eingebracht. Ein spezieller Qualifikationsnachweis gemäß § 46 Abs. 1 MMHmG sei nach Meinung der Bw nicht notwendig, da "ihre Ausbildung, Fortbildung und Praxis die gesamte Ausbildung zum Heilmasseur neu vollkommen einschließe und umfasse". Die schon zum Teil laufenden Aufschulungen würden sich nur auf Wiederholungen ihrer früheren Ausbildungskurse beschränken und seien in keiner Weise sachlich gerechtfertigt.

 

3.1.3. Auf Grund der neuerlichen Meldung hat die Behörde erster Instanz die Meldung der Bw mit Bescheid vom 17. Dezember 2003, Zl. SanRB01-132-2003, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

 

Dagegen brachte die Bw in der Berufung im Wesentlichen vor, dass sie die Aufnahme der freiberuflichen Berufsausübung als Heilmasseurin erneut mit allen notwendigen Unterlagen gemäß § 46 Abs. 1 und 84 Abs. 7 MMHmG gemeldet habe, weil unglücklicherweise ihre Berufung gegen den Untersagungsbescheid vom 25. September 2003 (gemeint wohl: vom 5. August 2003) nicht fristgerecht eingebracht werden konnte. Die beabsichtigte Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit als Heilmasseurin sei für die Bw außerordentlich wichtig und daher habe sie wiederum die Meldung an die Behörde erstattet, zumal sich die Umstände seit ihrer ersten Meldung sowohl auf der Seite der Behörde (Abänderung des ursprünglichen Gesetzestextes) als auch auf ihrer Seite (Ausweitung der Berufung; direkte/indirekte Abrechnung; Aufschulung stellt überflüssige und zeitraubende Schikane dar) erheblich geändert hätten.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind gemäß § 68 Abs. 1 AVG, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

 

4.2. "Entschiedene Sache" (res judicata) ist gegeben, wenn seit der Erlassung des ersten Bescheides die maßgebende Sach- und Rechtslage in den entscheidungswichtigen Punkten unverändert geblieben ist. Bei der Prüfung der Identität der Sache ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen. "Sache" einer rechtskräftigen Entscheidung ist der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar auf Grund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde bei dem Bescheid gestützt hat. Die Begründung spielt für die Festlegung seiner objektiven Grenzen lediglich insoweit eine Rolle, als sie zur Auslegung des Spruches heranzuziehen ist. Die getroffenen Tatsachenfeststellungen und deren rechtliche Zuordnung sind für sich allein ebensowenig entscheidend wie die in der Begründung beantworteten Vorfragen. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2, 1998, Entscheidungen zu § 68, E76, E77, E80 und E81).

 

4.2.1. Behauptete Änderung der Rechtslage:

 

Gemäß § 84 Abs. 7 MMHmG können gewerbliche Masseure, deren qualifizierte Leistungserbringung durch eine direkte Abrechnung mit einem gesetzlichen Krankenversicherungsträger nachgewiesen ist, auch ohne Aufschulung eine Tätigkeit als Heilmasseur ausüben.

 

 

Der Ausdruck "direkte" wurde durch Z. 2 des BGBl. Nr. I 66/2003 in das MMHmG eingefügt; da diesbezüglich gesetzlich nichts anderes angeordnet ist, ist diese Novelle sohin gemäß Art. 49 Abs. 1 B-VG am Tag nach ihrer Kundmachung, also am 15. August 2003, in Kraft getreten, sodass sie für die gegenständliche Entscheidung zu berücksichtigen war.

 

Wie dem Bericht des Gesundheitsausschusses 103 BlgNR, XXII. GP und der darin enthaltenen Begründung zum Abänderungsantrag des Initiativantrages 105/A zu entnehmen ist, wurde mit der Einfügung des Wortes "direkte" im § 84 Abs. 7 MMHmG durch den Gesetzgeber nur eine Klarstellung getroffen. Schon daraus ist erkennbar, dass diese "Gesetzesänderung" keine wesentliche Änderung der Rechtslage bewirken konnte. Selbst wenn die "Gesetzesänderung" bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Untersagungsbescheides in Kraft gewesen wäre, wäre die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides nicht möglich gewesen.

 

4.3.2. Behauptete Änderung des wesentlichen Sachverhaltes durch Ausweitung der Begründung:

 

Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes, sondern auch im Falle des selben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2, 1998, Entscheidung zu § 68, E83 mit zahlreichen Judikaturhinweisen).

 

Die "Ausweitung der Begründung" stellt allenfalls eine erweiterte "rechtliche Beurteilung" des ursprünglichen Sachverhaltes durch die Bw dar. Die erneut vorgelegten "notwendigen Unterlagen" haben keine Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes bewirkt.

 

4.4. Das Parteibegehren deckt sich im Wesentlichen mit der ersten Meldung. Gegenüber dem früheren Bescheid hat sich weder die Rechtslage noch der Sachverhalt in entscheidungswichtigen Punkten geändert.

 

Dies hat schon die Behörde erster Instanz erkannt und ist zu Recht von entschiedener Sache ausgegangen.

 

Die Berufung war spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Mag.Dr. Wolfgang Steiner

  

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