Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-580187/4/Ste

Linz, 21.07.2005

 

 VwSen-580187/4/Ste Linz, am 21. Juli 2005

DVR.0690392
 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag.Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung des K K, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns des Bezirks Schärding vom 7. Juni 2005, Zl. SanRB01-32-2003, wegen Untersagung der freiberuflichen Berufungsausübung als Heilmasseur zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 63 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns des Bezirks Schärding vom 7. Juni 2005, Zl. SanRB01-32-2003, wurde dem Berufungswerber (im Folgenden: Bw) die freiberufliche Berufsausübung als Heilmasseur mit dem Berufssitz in 4780 Schärding, Silberzeile 7, aus der Basis des Medizinischen Masseur- und Heilmasseurgesetzes untersagt.

Diese Entscheidung wurde entsprechend begründet.

1.2. Gegen diesen Bescheid, der dem Bw am 14. Juni 2005 zugestellt wurde, richtet sich die am 27. Juni 2005 - und somit rechtzeitig - bei der belangten Behörde eingelangte Berufung.

Darin wird unter der Zeile "BERUFUNG des Bescheides vom 07.06.2005 AZ: SANRB01-32-2003" und einer Anrede wörtlich Folgendes ausgeführt:

"Bezüglich ihres o.a. Bescheides möchte ich Berufung erheben unter Hinweis auf die bisherigen Stellungnahmen um das zu erwartende Erkenntnis der UVS abzuwarten damit fristgerecht beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erhoben werden kann sofern der VwGH nicht bis dahin entschieden hat und sohin die Rechtslage geklärt ist.

Mit der Bitte um der Berufung stattzugeben verbleibe ich

[Grußformel und Unterschrift]"

 

2. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat dieses Anbringen samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

2.1. Mit Schreiben vom 4. Juli 2005, VwSen-580187/2, hat der Unabhängige Verwaltungssenat dem Bw einen Verbesserungsauftrag erteilt und ihn unter Hinweis auf die sich aus dem Gesetz ergebende Notwendigkeit eines begründeten Berufungsantrags aufgefordert, den Mangel des begründeten Berufungsantrags in seinem Anbringen vom 27. Juni 2005 binnen zehn Tagen ab Zustellung zu beheben und einen dementsprechenden Berufungsantrag samt Begründung nachzureichen. Zugleich wurde der Bw darauf hingewiesen, dass seine Berufung nach fruchtlosem Ablauf der Frist gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden müsste, falls er die geforderten Angaben nicht oder nicht rechtzeitig nachholt. Diese Aufforderung wurde dem Bw am 5. Juli 2005 zugestellt. Die genannte Verbesserungsfrist ist damit am 15. Juli 2005 abgelaufen.

Der Bw ist der Aufforderung bis dato nicht nachgekommen.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Nach § 63 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG haben schriftliche Berufungen im Verwaltungsstrafverfahren den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richten, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Zwar darf diese Bestimmung nicht formalistisch ausgelegt werden, die Berufung muss aber wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. ua. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs - VwGH vom 20. Jänner 1981, VwSlg. 10.343/A, und vom 20. November 1990, 90/18/0127).

 

Das oben wiedergegebene Anbringen des Bw enthält zwar erkennbar die Bezeichnung des Bescheids und ist ausdrücklich auch als Berufung bezeichnet. Dem Erfordernis eines begründeten Berufungsantrags kommt der Schriftsatz jedoch nicht nach, weil daraus nicht ersichtlich ist, was die Partei konkret anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Darüber hinaus dürfte die Berufung auch eine unzulässige Bedingung ("sofern der VwGH nicht bis dahin entscheiden hat ...") enthalten. Selbst bei Anlegen eines sehr rechtsschutzfreundlichen Minimalmaßstabs und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Bw im nunmehrigen Verfahren offenbar nicht rechtsfreundlich vertreten war, kann nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats keine der oben wiedergegebenen Wendungen als begründeter Berufungsantrag im Sinn des § 63 Abs. 3 AVG angesehen werden.

 

Da auch eine Verbesserung dieses Mangels trotz eines entsprechenden Auftrags nicht erfolgte, liegt somit eine zulässige Berufung nicht vor. Sie war deshalb als unzulässig zurückzuweisen (vgl. z.B. VwGH vom 20. November 1990, 90/18/0127).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Wolfgang Steiner

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