Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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Linz, 27.12.2005

 

 

 

VwSen-580191/15/Ste/Wb/Be

VwSen-580192/9/Ste/Wb/Be

VwSen-580193/9/Ste/Wb/Be

VwSen-580194/9/Ste/Wb/Be Linz, am 27. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag.Dr. Wolfgang Steiner über die Berufungen des Dr. W H, vertreten durch Mag. P R, gegen die Bescheide

  1. des Bezirkshauptmannes des Bezirks Freistadt vom 11. Oktober 2005, Zl. SanRB01-68-2003 und

  2. des Bezirkshauptmannes des Bezirks Gmunden vom 4. Oktober 2005, Zl. SanRB01-126-2003, SanRB01-118-2005 und SanRB01-160-2003

wegen Sachverständigengebühren, zu Recht erkannt:

 

 

Den Berufungen wird teilweise stattgegeben und die Herrn Dr. W H zustehenden Sachverständigengebühren werden wie folgt bestimmt:

  1. im Verfahren des Bezirkshauptmanns des Bezirks Freistadt SanRB01-68-2003 (W): 201,50 Euro;

  2. in den Verfahren des Bezirkshauptmanns des Bezirks Gmunden

  • SanRB01-126/2003 (K): 201,50 Euro,

  • SanRB01-118-2005 (W): 201,50 Euro,

  • SanRB01-160-2003 (M): 201,50 Euro.

 

Im Umfang des Mehrbegehren werden die Berufungen als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 53a und 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit den oben genannten Bescheiden der Bezirkshauptmänner der Bezirke Freistadt und Gmunden (im Folgenden: belangte Behörden) wurde die dem Berufungswerber (im Folgenden: Bw) zustehenden Sachverständigengebühren für seine Tätigkeit in insgesamt vier Verfahren, in denen er zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt wurde, jeweils mit 150 Euro sowie 1,43 Reisekosten bestimmt. Im erstgenannten Bescheid wurde gleichzeitig "das Mehrbegehren in Höhe von 585 Euro abgewiesen".

Begründend wurde dazu vom Bezirkshauptmann des Bezirks Freistadt im Wesentlichen auf ein Schreiben des Landeshauptmanns von Oberösterreich (SanRB-14547/93 vom 5. August 2005) verwiesen. Dort werde ausgeführt, dass "die Höhe der vom Bw geltend gemachten Honorare nicht gerechtfertigt scheint und eine Empfehlung von 125 Euro zuzüglich 20 % MwSt. ausgesprochen". Der Bezirkshauptmann des Bezirks Gmunden kommt mit seiner Begründung zum gleichen Ergebnis. Darüber hinaus setzen sich die belangten Behörden jeweils mit dem Vorbringen des Bw im bisherigen Verfahren auseinander.

 

1.2. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Berufungen, mit denen die Bescheide - in für den Oö. Verwaltungssenat nicht ganz nachvollziehbarer Formulierung - "im Umfang des für die Gutachtenserstellung (...) beantragten, aber nicht zugesprochenen Gebührenanspruches, sohin im Betrag, der die Gutachtenserstellung Euro 150 zuzüglich anteilsmäßigem Kilometergeld in der Höhe von Euro 1,43, übersteigt, vollinhaltlich angefochten".

 

Begründet wird dies mit Mängeln im Ermittlungsverfahren und mangelhafter Sachverhaltsfeststellung sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Die weitwendigen Ausführungen lassen sich in ihrem Kern wie folgt kurz zusammenfassen:

 

Aus allen diesen Gründen wird abschließend beantragt, die angefochtenen Bescheide zu beheben und die beantragen Beträge im vollen Umfang (je 735,43 Euro) zuzusprechen, allenfalls die Bescheide aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Behörden erster Instanz zurückzuverweisen.

 

 

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist als Berufungsbehörde (§ 53a Abs. 3 AVG) zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder zuständig (§ 67a Abs. 1 AVG).

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Akten der Bezirkshauptmannschaften Freistadt und Gmunden sowie durch eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und Heranziehung von Informationen der Ärztekammer für Österreich, der Ärztekammer für Oberösterreich und des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen, aus denen sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt vollständig ermitteln ließ.

 

Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen hat mit Schreiben vom 15. November 2005, Geschäftszahl: BMGF-92268/0026-I/B/6/2005, auf Anfrage des Unabhängigen Verwaltungssenates, lediglich auf die "Autonomen Honorarrichtlinien" verwiesen.

 

Die Ärztekammer für Österreich hat mit Schreiben vom 11. November 2005, ohne Zahl, ebenfalls auf die Autonomen Honorarrichtlinien verwiesen.

 

Die Ärztekammer für Oberösterreich hat telefonisch mitgeteilt, dass sie im vorliegenden Fall keine relevanten Aussagen machen könne, das es sich bei den "Autonomen Honorarrichtlinien um eine Richtlinie von Wien handelt und die Ärztekammer für Oberösterreich darüber nicht urteilen könne". Eine schriftliche Mitteilung dieses Inhalts wurde bis vor Weihnachten angekündigt, ist jedoch beim Oö. Verwaltungssenats bis dato nicht eingelangt.

 

Die Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens wurden dem Bw jeweils auch zur Kenntnis gebracht. Dieser hat mit Schreiben vom 1. Dezember 2005 eine Stellungnahme zur vom Unabhängigen Verwaltungssenat geforderten Ergänzung des Ermittlungsverfahren abgegeben.

 

Nach neuerlichem Verbesserungsauftrag des Oö. Verwaltungssenats, mit dem ausdrücklich insbesondere auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Aufgliederung der Gebührennote hingewiesen wurde, legte der Bw mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2005 die Honorarnoten "mit vom UVS im Verbesserungsauftrag angeregten Ergänzungen" vor.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war von keiner Verfahrenspartei beantragt und war auch deshalb nicht notwendig, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt (§ 67d AVG).

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der nunmehrige Bw wurde mit Bescheiden der belangten Behörden vom 14. Juni 2005, Zl. SanRB01-43-2005 (Bezirkshauptmann des Bezirks Freistadt) und vom 15. Juni 2005, Zl. SanRB01-131-2005 (Bezirkshauptmann des Bezirks Gmunden), "für die Erstellung von Befund und Gutachten gemäß § 84 Abs. 7 des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes, BGBl. I Nr. 169/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2004, für den politischen Bezirk Freistadt (beim Bescheid des Bezirkshauptmann des Bezirks Gmunden lautend "für Personen im Verwaltungsbereich der Bezirkshauptmannschaft Gmunden") zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt.

 

Der Bw war am 13. Juli 2005 in den Massageräumen des WIFI Linz, Wiener Straße Nr. 150, 4024 Linz, in der Uhrzeit von 13.30 bis 21.30 tätig und erstellte dabei drei Gutachten in den Verfahren W (Bezirkshauptmann des Bezirks Freistadt), K, W und M (Bezirkshauptmann des Bezirks Gmunden).

 

Die Gutachten basieren auf einem Musterformular, haben jeweils einen Umfang von vier Seiten und bestehen im Wesentlichen aus zwei Teilen: Dem Nachweis der qualifizierten Leistungserbringung und aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß der Anlage 8 der MMHm-AV, insbesondere im Fach Pathologie.

 

Der Bw legte zunächst jeweils eine Honorarnote für die Erstellung von Befund und Gutachten gemäß 84 Abs. 7 Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, BGBl. I Nr. 169/ 2002 idgF, die sich wie folgt darstellt und aufgliedert:

Auf Grund mehrerer Verbesserungsaufträge legte der Bw letztlich die Honorarnoten in folgender Version vor:

 

Gebühr für die Mühewaltung bei der Erstellung des Gutachtens gemäß § 34 Abs.2 GebAG 1975

Wie mt der SanR Abteilung des Landes vereinbart kommt der Tarif der autonomen Honorarrichtlinien der Österr. Ärztekammer für

Gutachten lt. Abschnitt 2 (Gutachten, deren Leistungsumfang durch Zeitaufwand bestimmt wird), beschlossen am 106. Ö. Ärztekammertages

am 6.12.2002 mit einem Stundentarif von 245,00 Euro zur Anwendung.

 

a) Befundaufnahme zur Fragestellung I des Mustergutachtens

(Nachweis der qualifiz. Leistungserbringung) 30 min 122,50

b) Erstellung der Fallbeispiele für die Befundaufnahme

zur Fragestellung II, insgesamt 2 Std, anteilig 30 min 122,50

c) Befundaufnahme zur Fragestellung II des Mustergutachtens

(Kenntnisse und Fertigkeiten) 60 min 245,00

d) Ausarbeitung und Ausfertigung des Gutachtens zu den

Fragestellungen I und II des Mustergutachtens 30 min 122,50

20 % MWSt. zu den Pos. a) -d) 122,50

 

Reisekosten (§ 28 Abs 2)

anteilige Kosten für Benützung des eigenen PKW's

insges. 16 km, d.s. 4 km a 0,357 Euro It. amtl. Kilometergeld 1,43

 

SUMME 736,43

 

 

Eine genau Anfangs- und Endzeit der jeweiligen Leistungserbringung ist den einzelnen Honorarnoten nicht zu entnehmen.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 53a Abs. 1 und 2 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975. Die Gebühr ist gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat. Die Gebühr ist von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.

 

Der Bw war in den genannten Verfahren als nichtamtlicher Sachverständiger tätig. Damit steht zunächst unzweifelhaft fest, dass er Anspruch auf Gebühren nach den genannten Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 - GebAG 1975, BGBl. Nr. 136/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2004, hat.

 

Wie der Bw in der Begründung seiner Berufung - entgegen dem eindeutigen Wortlaut der zitierten Bestimmung - darauf kommt, dass in der zitierten Bestimmung des AVG "nicht festgehalten ist, dass die Gebührenbestimmung immer nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 zu erfolgen hat" bleibt dunkel.

 

3.2. Die im vorliegenden Fall interessierenden, im AVG verwiesenen Bestimmungen des GebAG 1975 regeln den Umfang der Gebühr (§ 24), die Anspruchsvoraussetzungen (§ 25), die Gebühr für die Mühewaltung (§ 34), Tarife für Ärzte (§ 43) sowie gemeinsame Bestimmungen zu den §§ 43 bis 48 (§ 49).

 

Nach § 24 GebAG 1975 umfasst die Gebühr des Sachverständigen neben dem (unstrittigen) Ersatz der Reisekosten (Z. 1), den Ersatz der Kosten für Hilfskräfte, die Entschädigung für Zeitversäumnis (Z. 2 und 3 - beides im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen) sowie die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium (Z. 4).

 

Gemäß § 25 Abs. 1 erster Halbsatz GebAG 1975 richtet sich der Anspruch auf die Gebühr nach dem dem Sachverständigen erteilten gerichtlichen Auftrag. Im Anwendungsbereich des AVG ist hier der behördliche Auftrag als Maßstab heranzuziehen.

 

Die oben wiedergegebenen Aufträge der belangten Behörden beauftragen den Bw eindeutig zur Übernahme einer durch das Beweisthema vorgegebenen bestimmten Gesamtleistung (Erstellung von Befund und Gutachten) - ähnlich einem Werkvertrag - unabhängig von deren zeitlichen Dauer und nicht etwa - ähnlich einem Dienstvertrag - zu einer bestimmten zeitlichen Anwesenheit (es gab eben gerade keinen Auftrag, die "Prüfung" auf acht Stunden auszudehnen). Dies wird letztlich auch dadurch bestätigt, dass der Bw weder in den einzelnen Gutachten noch in seinen Honorarnoten Angaben über den Beginn und das Ende der jeweiligen Leistungserbringung gemacht hat und auch den Zeitaufwand für alle Gutachten im gleichen Ausmaß geltend gemacht hat. Er hat damit insoweit selbst "pauschaliert".

 

Dies entspricht auch der in vergleichbaren (Prüfungs-)Fällen vorgesehenen Vorgangsweise (vgl. in diesem Sinn etwa Bundesgesetz über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 314/1976, in der geltenden Fassung, und die Wirtschaftstreuhandberufs-Prüfungsordnung, BGBl. II Nr. 47/2000, in der geltenden Fassung), weil es bei derartigen Gutachten ja gerade nicht darauf ankommen soll, wie viel (oder wenig) Zeit in jedem Einzelfall aufgewendet wird, sondern eine gewisse Durchschnittsbetrachtung angemessen ist. So kann es doch wohl für die Honorierung keinen Unterschied machen, ob etwa eine Kandidatin besonders gut vorbereitet ist und Fragen (auch zeitlich) sehr ausführlich beantwortet oder andererseits ein Kandidat die Prüfung nach der ersten Frage abbricht.

 

3.3. Wenn der Bw in diesem Zusammenhang auf eine in einer Besprechung (vom 2. Juni 2005) aus seiner Sicht "abgeschlossene Vereinbarung" verweist, so ist daraus für ihn schon deswegen nichts gewonnen, weil eine solche Vereinbarung kein Tatbestandsmerkmal des § 53a AVG ist und auch keine wie immer geartete Voraussetzung oder Basis für dessen Anwendung darstellt. Im Übrigen fällt die Gebührenbestimmung in die sachliche und örtliche Zuständigkeit der belangten Behörden, die bei der fraglichen Besprechung (laut Protokoll und Anwesenheitsliste) nicht anwesend waren.

 

Er verkennt die rechtliche Situation auch insoweit, als der nichtamtliche Sachverständige Hilfsorgan der Behörde ist und er dieser Funktion nicht auf Grund eines Vertrags, sondern vermöge der für den im § 52 AVG umschriebenen Personenkreis festgelegten öffentlichen Pflicht, welche die Behörde im Einzelfall der Bestellung mit Bescheid geltend macht, nachkommt (vgl. bereits VfSlg. 2.847/1955).

 

3.4. Das oben dargelegte Ergebnis findet eine weitere Stütze im § 34 Abs. 1 erster Satz GebAG 1975, der über die - auch vom Bw in seinen Honorarnoten ausdrücklich als solche bezeichnete - Gebühr für die Mühewaltung bestimmt, dass dem Sachverständigen "für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens" gerade diese Gebühr für die Mühewaltung zusteht. Sie ist - soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist - nach dem zweiten Satz der genannten Bestimmung nach (richterlichem - hier: behördlichem) Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften, die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, zu bestimmen.

 

Dazu bestimmt § 34 Abs. 2 erster Satz, letzter Fall GebAG 1975, dass "insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, [ist] die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen" ist.

 

Mit dem Verweis des AVG auf das GebAG 1975 liegt dieser Fall vor.

 

Besondere Tarife für den vorliegenden Fall sind dem § 43 GebAG 1975 nicht zu entnehmen; da die erbrachte Leistung wegen ihrer Ähnlichkeit auch nicht mit einer im § 43 GebAG 1975 angeführten Leistung vergleichbar schein, kommt auch § 49 Abs. 1 GebAG 1975 nicht zur Anwendung.

 

Die weitere Verweiskette führt daher vom nächsten Satz des § 34 Abs. 2 GebAG 1975 über § 34 Abs. 3 GebAG 1975 zu § 34 Abs. 4 GebAG 1975. Dieser lautet: "Bezieht der Sachverständige für die gleichen oder ähnlichen außergerichtlichen Tätigkeiten sein Honorar nach gesetzlich zulässigen Gebührenordnungen, solchen Richtlinien oder solchen Empfehlungen, so sind die darin enthaltenen Sätze in der Regel als das anzusehen, was der Sachverständige im Sinn des Abs. 1 im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezieht."

 

Die Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer hat "Autonome Honorarrichtlinien der Österreichischen Ärztekammer für gutachterliche Tätigkeiten" (3. Auflage) erlassen. Diese sehen in ihrem 1. Teil folgende Regelungen vor:

 

1. Teil

Für die Tätigkeit von Ärzten als Gutachter werden autonome Honorarrichtlinien

nach folgenden Grundsätzen beschlossen:

Als angemessene Honorierung gilt:

1. Abschnitt

Pauschalhonorierung von ärztlichen Gutachten:

a) einfache Gutachten zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250 €

b) umfangreichere Gutachten zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 750 €

2. Abschnitt

Soweit nicht eine Pauschalhonorierung nach Abschnitt 1

zur Anwendung kommt, für jene Gutachten, deren

Leistungsumfang durch den Zeitaufwand des Gutachters

bestimmt wird, ein Stundentarif von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 245 €

3. Abschnitt

Für Gutachten von besonderem Schwierigkeitsgrad und/oder mit außergewöhnlichem

Zeitaufwand kann eine freie Honorarvereinbarung getroffen werden, sei es in Form

einer Pauschal- oder Stundensatzhonorierung.

4. Abschnitt

Neben der Honorierung von Gutachten nach Abschnitt 1 oder Abschnitt 2 können noch

Einzelleistungen nach einem für die einzelnen Sonderfächer erstellten gutachterlichen

Honorartarif (2. Teil) in Rechnung gestellt werden.

Für Zeitversäumnis für Aktenstudium oder Unterlagenstudium

(Handakte, ärztliche Unterlagen, Röntgenbilder,

wissenschaftliche Literatur o. dgl.) kann - soweit nicht

entsprechende Einzelleistungen (z. B. Röntgenbilder)

verrechnet worden sind - pro Stunde. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.504,37 ATS 182 €

verrechnet werden.

5. Abschnitt

Grundsätzlich ist eine freie Honorarvereinbarung zulässig. Der Auftraggeber ist jedoch

vor Auftragserteilung davon in Kenntnis zu setzen, dass der Gutachter seine Honorierung

nicht nach den Abschnitten 1 und 2 geltend macht.

 

Daraus ist eindeutig abzuleiten, dass die Tätigkeit von Ärzten als Gutachter grundsätzlich in der Form der Pauschalhonorierung abzugelten ist. Wie oben bereits dargelegt, wurde in den vorliegenden Fällen keine freie Honorarvereinbarung getroffen und kommt auch eine Honorierung nach dem Zeitaufwand (2. Abschnitt) nicht in Frage, weil in den fraglichen Fällen der Leistungsumfang eben gerade nicht durch den Zeitaufwand des Gutachters bestimmt wurde, sondern durch die Leistung an sich, unabhängig von dem dafür nötigen Zeitaufwand.

 

Als angemessene Honorierung nach den Honorarrichtlinien kommt daher nur die Pauschalhonorierung nach dem 1. Abschnitt in Betracht, wobei in den vorliegenden Fällen nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats von einem "einfachen Gutachten" im Sinn der lit. a auszugehen ist. Dies einerseits deswegen, weil die Tätigkeit in der Hauptsache aus der Befragung, Beobachtung und Beurteilung der Leistung eines Dritten bestand, das Gutachten schon von seinem äußeren Umfang her (4 Seiten A 4, wobei tatsächlich höchsten eine Seite neu formuliert wurde) kurz und auf der Basis eines formularmäßigen Musters ("Mustergutachtens") erstellt werden konnte.

 

Je Gutachten ist daher auf Grund der Honorarrichtlinien ein Höchstbetrag von 250 Euro als angemessen anzusehen. Dieser Betrag ist daher als Höchstbetrag dessen anzusehen, was der Sachverständige im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezieht (§ 34 Abs. 4 mit Verweis auf Abs. 1 GebAG 1975.

 

3.5. Auf dieser Basis war daher nach § 34 Abs. 1 GebAG 1975 die Gebühr unter Berücksichtigung der aufgewendeten Zeit und Mühe und eben des Höchstbetrags von 250 Euro (als jener Betrag, den der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge) nach Ermessen des Unabhängigen Verwaltungssenats zu bestimmen.

 

Zu den einzelnen bei der Ermessensübung auf Grund der gesetzlichen Vorgaben zu berücksichtigenden Punkte und als im Sinn einer Ausnahme von der allgemeinen Regel, wonach der in Richtlinien festgesetzte Betrag als angemessen gilt, ist im Detail zu bemerken:

Ergebnis: Der zeitliche Aufwand spricht daher für eine volle Ausschöpfung des Höchstbetrags.

Ergebnis: Der inhaltliche Aufwand spricht eindeutig gegen eine volle Ausschöpfung des Höchstbetrags. Er bewegt sich eher wohl in einem Bereich, der bei einem Arzt für seine außergerichtliche Berufstätigkeit gewöhnlich vorausgesetzt werden kann (vgl. § 34 Abs. 3 GebAG 1975). Würden also keine Honorarrichtlinien bestehen, stünden dem Bw für seine Tätigkeit auf Grund der genannten Bestimmung je Gutachten wohl nur 48,60 Euro zu.

 

Zusätzlich hatte der Unabhängige Verwaltungssenat zu berücksichtigen, dass im Vorwort zu den Autonomen Honorarrichtlinien ausdrücklich bemerkt wird, dass die Österreichische Ärztekammer den ärztlichen Gutachtern jedoch empfiehlt, "in sozial berücksichtigungswürdigen Fällen eine angemessene Honorarreduzierung vorzunehmen". Ein solcher sozial berücksichtigungswürdiger Fall liegt auf Grund der Gesamtsituation der betroffenen Personen (Schwierigkeiten auf Grund neuer gesetzlicher Regelungen, die durchaus Auswirkungen auf die berufliche Existenz haben können) vor, die ja die Kosten der nichtamtlichen Sachverständigen übernehmen müssen. Zu berücksichtigen war auch, dass die beiden anderen am Gutachten beteiligten nichtamtlichen Sachverständigen wesentlich niedrigere Honorarnoten gelegt haben.

 

Nimmt man nun einerseits den Höchstbetrag von 250 Euro, andererseits den (sicherlich zu geringen und im konkreten Fall tatsächlich ja auch nicht zur Anwendung kommenden) Betrag von 48,40 Euro als Richtgrößen und berechnet daraus einen gewichteten Mittelwert mit dreimal den Höchstbetrag von 250 und einmal 48,40 so ergibt das einen Betrag von 199,60 Euro (250 . 3 + 48,40 = 798,40 : 4 = 199,60).

 

Auf der Basis der genannten gesetzlich vorgegebenen Elemente und seiner Überlegungen zur Angemessenheit bestimmt der Unabhängige Verwaltungssenat die Sachverständigengebühr in den vier Fälle mit 200 Euro je Gutachten.

 

Diese Sachverständigengebühr ist damit sogar höher als sie sich in Anwendung der vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in seiner Entscheidung vom 21. Februar 1991, 88/03/0134, entwickelten Grundsätze ergeben würde. Der VwGH spricht in dieser Entscheidung davon, dass nach Auskunftseinholung durch die Behörde hinsichtlich der Höhe der Entlohnung eine Annäherung an die Einkunft anzustreben ist, die ein Sachverständiger für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außerbehördlichen Erwerbsleben üblicherweise bezieht. Dabei wird - so der Gerichtshof - von einer weitgehenden Annäherung erst zu sprechen sein, wenn diese mit 75 % des maßgebenden Honorars (das wären in den konkreten Fällen 187,50 Euro) bestimmt wird, sofern nicht besondere Umstände für eine noch höhere Festsetzung sprechen.

 

Umstände die für eine höhere Festsetzung sprechen würden, sind durch die schon erwähnten Gründe (hauptsächliche Tätigkeit: Befragung, Beobachtung und Beurteilung eines Dritten; kurzes Gutachten; formularmäßiges Muster) offensichtlich nicht gegeben.

 

Letztlich war insgesamt wohl auch zu beachten, dass sich durch die Parallelität der Leistungserbringung in vier Fällen für den Bw auch eine wohl insgesamt durchaus entsprechende Gesamt-Sachverständigengebühr ergibt.

 

3.6. Wenn der Bw in seiner Berufung mit einer "völlig marktunüblichen" Honorierung und einer "völligen Unterdeckung" argumentiert, ist er darauf zu verweisen, dass nach den detailliert dargelegten gesetzlichen Bestimmungen die Frage der Honorierung einer vergleichbaren außergerichtlichen Tätigkeit nur eines von mehreren Elementen bei der Bestimmung der Angemessenheit der Sachverständigengebühr ist.

 

Auch der Einwand, dass er - in Kenntnis der nunmehr bestimmten Höhe - den Gutachtensauftrag keinesfalls übernommen hätte und es ihm anheim stünde, ob er die Bestellung annehmen möchte oder nicht, ist nicht nachvollziehbar und geht an den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen vorbei. Einerseits hat er die Bescheide, mit denen er bestellt wurde, unbekämpft gelassen; sie sind damit in Rechtskraft erwachsen. Andererseits hat er eben der Bestellung Folge geleistet. Darüber hinaus enthält § 52 Abs. 4 AVG eine gesetzliche Verpflichtung, wonach der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen Folge zu leisten hat, wer zur Erstattung von Gutachten der geforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist (vgl. bereits oben 3.3. sowie ausführlich dazu etwa jüngst Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Teilband, Rz 54 zu § 52).

Ob der Bw tatsächlich unter den damit umschriebenen Personenkreis fällt, kann für den vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Fest steht allerdings, dass - abgesehen von allfälligen disziplinären Maßnahmen - etwa eine wiederholte ungerechtfertigte Weigerung des Sachverständigen, eine Bestellung zum Sachverständigen anzunehmen, nach § 10 Abs. 1 Z. 2 des Bundesgesetz über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (SDG), BGBl. 137/1975, in der geltenden Fassung, die Entziehung der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger zur Folge hat.

 

 

4. Als Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht wurden, war das (in der Berufung nicht bekämpfte) Kilometergeld in anteilsmäßiger Höhe von je 1,43 Euro (für 4 Kilometer - bei einem beanspruchten amtlichen Kilometergeld von 0,357 je Kilometer) für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeugs zu bestimmen (§ 24 Z. 1 iVm. § 28 Abs. 2 GebAG 1975).

 

 

5. Die sich aus den Punkten 3. und 4. ergebende Summe (201,43 Euro) war gemäß § 53a Abs. 2 letzter Satz AVG auf volle 10 Cent aufzurunden, woraus sich je Gutachten eine Sachverständigengebühr von 201,50 Euro ergibt.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Wolfgang Steiner

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 18. November 2008, Zl.: 2006/11/0028-5

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