Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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Linz, 18.09.2006

B e s c h l u s s :

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider auf Grund der Beschwerden der L K, geb., E O, geb., Ri S geb. und J F geb., alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W V, Jplatz, G, wegen einer behaupteten Rechtswidrigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung beschlossen:

 

Die Beschwerde wird an die Datenschutzkommission weitergeleitet.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 6 Abs. 1 AVG iVm § 90 SPG

 

 

Begründung:

 

 

1. Der am 6. Juli 2006 beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingelangte Schriftsatz vom Rechtsmittelwerber ist zwar als "Maßnahmenbeschwerde" bezeichnet, ließ jedoch abgesehen von der Beschwerdebezeichnung nicht einmal ansatzweise die Ausübung von verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erkennen. In diesem hat der Rechtsvertreter ausschließlich die erkennungsdienstliche Behandlung im Rahmen der Sicherheitspolizei für rechtswidrig erachtet.

 

Aufgrund der Beschwerde wurde der Sicherheitsdirektor für das Bundesland Oberösterreich mit Schreiben vom 7. Juli 2006 um Aktenvorlage ersucht. Die bezughabenden Akten wurden fristgerecht übermittelt und eine Gegenschrift erstattet.

 

Dem Rechtsvertreter wurde unverzüglich die Gegenschrift der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und ihm mit Schreiben vom 23. August 2006 ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 iVm § 67c Abs. 2 AVG erteilt.

 

Fristgerecht hat der Rechtsvertreter im Schreiben vom 11. September 2006 eine Stellungnahme abgegeben, sich einleitend ausdrücklich auf § 65 SPG gestützt und  dargelegt, dass "allein der Umstand, dass diese erkennungsdienstliche Behandlung von der belangten Behörde gesetzt wurde, als rechtswidrig anzusehen ist. Es ist nicht erforderlich, dass die Aufforderung mit entsprechenden Informationen verknüpft war, was den Beschwerdeführerinnen gesetzlich bevorstehen würde, wenn sie die Maßnahme nicht zuließen".

 

Weder der "Maßnahmenbeschwerde" noch dem Schriftsatz vom 11. September 2006 kann die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt entnommen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt im Erkenntnis vom 9. Mai 2006, Zl. 2004/01/0086 ausgeführt, dass "ausschließlich der Datenschutzkommission die Aufgabe zukomme, über behauptete Rechtsverletzungen durch Verwenden personenbezogener Daten im Rahmen der Sicherheitspolizei im Sinn des 4. Teiles des SPG zu entscheiden, soweit nicht unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt geübt wurde".

 

Mit Schriftsatz vom 14. September 2006 ersuchte der Rechtsvertreter um Weiterleitung der gegenständlichen Beschwerde an die zuständige Datenschutzkommission.

 

2. Gemäß § 90 Sicherheitspolizeigesetz - SPG (BGBl Nr. 566/1991, zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 158/2005) entscheidet die Datenschutzkommission gemäß "§ 31 des Datenschutzgesetzes 2000" über Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch Verwenden personenbezogener Daten in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung entgegen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hatte daher die vorliegenden Beschwerden der Rechtsmittelwerberinnen gemäß § 6 Abs. 1 AVG 1991 an die Datenschutz­kommission weiterzuleiten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro pro Beschwerdeführerin angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Mag. Stierschneider

 

 

 

 

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