Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240579/2/Gf/Sta

Linz, 28.08.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des H B, D, 45 M, vertreten durch die RAe Dr. K W und Dr. M K, S, 10 W, gegen das Straferkenntnis des Bezirks­hauptmannes von Kirchdorf vom 19. April 2006, Zl. SanRB96-35-2004-Ak/Gr, wegen einer Übertretung des Lebensmittelgesetzes zu Recht erkannt:

 

I.   Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.  Der Berufungswerber hat weder einen Betrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG, § 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf vom 19. April 2006, Zl. SanRB96-35-2004-Ak/Gr, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt, weil er es als Geschäftsführer einer GmbH zu vertreten habe, dass diese am 23. Juli 2004 Lebensmittel, nämlich geräucherte Forellenfilets, durch Lieferung in Verkehr gebracht habe, die trotz sachgemäßer Lagerung nach Ausschöpfung der deklarierten Haltbarkeit abwegige Geruchs- und Geschmackseigenschaften sowie erhöhte Keimzahlen aufwiesen, sodass sie bezüglich des Haltbarkeitsdatums falsch bezeichnet gewesen seien. Dadurch habe er eine Übertretung des § 7 Abs. 1 lit. c iVm § 8 lit. f des Lebensmittelgesetzes, BGBl. Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. I 69/2003 (im Folgenden: LMG), begangen, weshalb er nach § 74 Abs. 1 LMG zu bestrafen gewesen sei.  

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der ihm zur Last gelegte Sachverhalt auf Grund eines Gutachtens der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) als erwiesen anzusehen sei.

 

Im Zuge der Strafbemessung sei das Bemühen des Beschwerdeführers, durch regelmäßige Lagerversuche in autorisierten Untersuchungsanstalten jeweils die taugliche Mindesthaltbarkeitsfrist zu ermitteln, als mildernd zu werten gewesen, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien. Die Einkommens‑, Vermögens- und Familien­verhältnisse des Rechtsmittelwerbers seien infolge unterlassener Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen.

 

1.2. Gegen dieses ihm am 21. April 2006 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 4. Mai 2006 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung.

 

Darin bringt der Rechtsmittelwerber im Wesentlichen vor, dass mehrfache Besichtigungen der Räucheranlage und des Filetierungsraumes seines Betriebes durch Sachverständige ergeben hätten, dass diese Arbeitsbereiche und die dort verwendeten Geräte regelmäßig und sogar während der Produktion mit Alkohol desinfiziert werden würden. Zusätzlich sei die Mindesthaltbarkeitsfrist sowohl durch unternehmenseigene Lagerversuche als auch durch regelmäßige Überprüfungen in autorisierten Untersuchungsanstalten abgesichert worden.

 

Ihm könne daher nicht einmal fahrlässiges Verhalten angelastet werden, weshalb die Aufhebung des angefochtenen Straferkennt­nisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt wird.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Kirchdorf zu Zl. SanRB96-35-2004; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 1 lit. c und § 8 lit. f LMG beging u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und war mit einer Geldstrafe bis zu 7.3000 Euro zu bestrafen, der insofern falsch bezeichnete Lebensmittel, als diese zur Irreführung geeignete Angaben über die Haltbarkeit aufweisen, in Verkehr gebracht hat.

 

3.2 Wenn zudem § 44a Z. 1 VStG als einen allgemeinen Grundsatz des Verwaltungs­straf­verfahrens anordnet, dass der Spruch des Straferkenntnisses den genauen Tatvorwurf zu bezeichnen hat, so wird der hier angefochtene Bescheid diesem Erfordernis insbesondere deshalb nicht gerecht, weil dort fälschlicherweise angeführt ist, dass die verfahrensgegenständlichen Lebensmittel "an die Firma J A F Aktiengesellschaft in 50 S, R" geliefert worden sein sollen.

 

Tatsächlich hat aber die GmbH des Rechtsmittelwerbers die Forellenfilets zu einem ex post nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt an die Fa. A AG in 40 A (G) geliefert, von wo aus die B AG, R, 50 S, diese Waren am 23. Juli 2006 bezogen hat, wobei in letzterer die Lebensmittelkontrolle am 3. August 2004 durchgeführt wurde und die Untersuchung lt. Gutachten der AGES – Lebensmitteluntersuchung S vom 22. September 2004, Zl. 2179/2004, noch am selben Tag begonnen hat (wann die Untersuchung abgeschlossen wurde, geht hingegen aus diesem Gutachten nicht hervor).

 

Im Ergebnis wurde damit aber dem Beschuldigten eine Tat angelastet, die er jedenfalls so nicht begangen hat.

 

3.3. Da eine Spruchkorrektur schon wegen zwischenzeitlich eingetretener Verfolgungsverjährung nicht in Betracht kam, war der gegenständlichen Berufung folglich gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z.1 VStG einzustellen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Rechtsmittelwerber gemäß § 65 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzu­schreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  G r o f

 

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