Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240583/2/Gf/Sta

Linz, 29.08.2006

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der S G, T, S, vertreten durch Dr. K W, B, L, gegen das Straferkenntnis des Bezirks­hauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 27. Juni 2006, Zl. SanRB96-25-2005-Ni, wegen einer Übertretung des Lebensmittelgesetzes iVm der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, zu Recht erkannt:

 

 

            I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe mit
15 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe mit 11/2 Stunden festgesetzt werden und die Vorschreibung von "54,08 Euro als Ersatz der Barauslagen für Lebensmitteluntersuchungskosten" aufgehoben wird; im Übrigen wird diese hingegen als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

            II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 1,50 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Urfahr-Umgebung vom 27. Juni 2006, Zl. SanRB96-25-2005-Ni, wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in Höhe von 30 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Stunden) verhängt, weil sie es als verantwortliche Beauftragte einer KG zu vertreten habe, dass am 5. April 2005 in deren Filiale in Steyregg zwei Packung Speckknödel zum Verkauf angeboten worden seien, bei denen unter den Zutaten im Zusammenhang mit Bauchspeck nicht auch das in diesem enthaltene Kochsalz sowie das Raucharoma angegeben gewesen seien; dadurch habe sie eine Übertretung des § 74 Abs. 2 Z. 2 iVm § 19 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes, BGBl. Nr. 86/1975 idF BGBl. Nr. I 126/2004 (im Folgenden: LMG), und iVm § 4 Z. 7 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 72/1993 idF BGBl. Nr. 222/2003 (im Folgenden: LMKV) begangen, weshalb sie nach § 74 Abs. 5 LMG zu bestrafen gewesen sei.  

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der ihr zur Last gelegte Sachverhalt auf Grund eines Gutachtens der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) als erwiesen anzusehen sei.

 

Im Zuge der Strafbemessung seien einschlägige Vormerkungen (Ermahnungen) als erschwerend zu werten gewesen, während Milderungsgründe nicht hervorgekommen seien. Die Einkommens‑, Vermögens- und Familien­verhältnisse der Rechtsmittelwerberin seien infolge unterlassener Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen.

 

1.2. Gegen dieses ihr am 5. Juli 2006 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 17. Juli 2006 – und damit rechtzeitig – unmittelbar bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

 

Darin wendet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, dass auf dem Etikett unter den Zutaten explizit Salz (Chlorid) angeführt und daher der Tatvorwurf schon von vornherein zu Unrecht erhoben worden sei. Außerdem weist sie darauf hin, dass sie für die Barauslagen der AGES nicht in Anspruch genommen werden könne, weil sie nur als verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellt worden sei.

 

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkennt­nisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Urfahr-Umgebung zu Zl. SanRB96-25-2005; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 74 Abs. 5 Z. 2  des bis zum 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen und nach § 1 Abs. 2 VStG im gegenständlichen Fall weiterhin maßgeblichen LMG iVm § 4 Z. 7 LMKV beging u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und war mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen, der verpackte Lebensmittel nicht mit jedem Stoff, der bei der Herstellung der Ware verwendet wird und unverändert oder verändert im Enderzeugnis vorhanden ist, in absteigender Reihenfolge des jeweiligen Gewichtsanteils deklariert hat.

 

3.2 Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde ihr Straferkenntnis auf das Gutachten der AGES vom 22. April 2005, Zl. 2097/2005, gestützt, aus dem hervorgeht, dass in der am 5. April 2005 gezogenen Probe sowohl im Teig als auch in der Fülle ein bestimmter Anteil von Chlorid (Kochsalz) enthalten war, aber auf der Verpackung nur bezüglich des Teiges − und nicht auch hinsichtlich der Fülle − auf diese Zutat hingewiesen wurde, sodass insgesamt ein dem § 4 Z. 7 LMKV vollständig entsprechender Hinweis fehlte.

 

Dies wird im Grunde auch von der Rechtsmittelwerberin selbst nicht bestritten, sodass die Tatbestandsmäßigkeit der ihr angelasteten Übertretung daher als erwiesen anzusehen ist.

 

3.3. Auf der Ebene des Verschuldens ist ihr leichte Fahrlässigkeit anzulasten, da sie als speziell für den Bereich der Lebensmittelkennzeichnung bestellte verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 VStG gerade von den im gegenständlichen Fall maßgeblichen Rechtsvorschriften einschlägige Kenntnis haben musste.

 

3.4. Im Zuge der Strafbemessung war der Beschwerdeführerin hingegen als strafmildernd zugute zu halten, dass es sich offenkundig lediglich um einen geringfügigen Sorgfaltsverstoß handelt, weil zumindest bezüglich des Teiges der Salzgehalt angegeben ist und dieser hinsichtlich der Fülle mit 2,83% kaum ins Gewicht fällt.

 

Dies berücksichtigend findet es der Oö. Verwaltungssenat als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen, die Geldstrafe auf 15 Euro und davon ausgehend die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß der durch § 16 Abs. 2 VStG festgelegten Relation auf 11/2 Stunden herabzusetzen.

 

3.5. Nach § 45 Abs. 2 zweiter Satz iVm Abs. 3 LMG ist dem Beschuldigten der Ersatz der Kosten der Untersuchung, die von der AGES nach dem auf Grund § 42 Abs. 5 LMG verordneten Gebührentarif des BM für Gesundheit und Frauen zu berechnen sind, vorzuschreiben.

 

Im gegenständlichen Fall kann dem Gutachten der AGES vom 22. April 2005, Zl. 2097/2005, nicht entnommen werden, wie sich die "im Verwaltungsstrafverfahren beanspruchten Untersuchungskosten von € 54.08" zusammensetzen bzw. inwieweit sich diese Summe auf diesen Gebührentarif zu stützen vermag.

 

Da die nachvollziehbare Berechung der Untersuchungskosten gemäß § 45 Abs. 3 LMG explizit (und ausschließlich) der AGES obliegt, kann diese auch weder durch die Erstbehörde noch durch den Unabhängigen Verwaltungssenat substituiert werden.

 

3.6. Der gegenständlichen Berufung war daher aus allen diesen Gründen gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG insoweit stattzugeben, als die Geldstrafe mit
15 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 11/2 Stunden festgesetzt werden und die Vorschreibung des Kostenersatzes für die Lebensmitteluntersuchung aufgehoben wird; im Übrigen war diese hingegen als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf
1,50 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war hingegen gemäß
§ 65 VStG kein Kostenbeitrag vorzu­schreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr.  G r o f

 

 

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