Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300742/2/Gf/Sta

Linz, 21.08.2006

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des W D, V, O, vertreten durch RA Dr. G F, S, S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried vom 20. Juni 2006, Zl. Pol96-128-2005, wegen einer Übertretung des Oö. Polizei­strafgesetzes, zu Recht erkannt:

 

I.     Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe mit 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 14 Stunden festgesetzt werden; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.    Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 20 Euro; zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried vom 20. Juni 2006, Zl. Pol96-128-2005, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage) verhängt, weil er am 6. Dezember 2005 ein Gebäude für Zwecke der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution genützt habe, ohne dies zwei Monate vorher der Gemeinde anzuzeigen, da die Anzeige tatsächlich erst am 18. Oktober 2005 erfolgt sei; dadurch habe er eine Übertretung des § 2 Abs. 3 lit. d i.V.m. § 2 Abs. 1 des Oö. Polizeistrafgesetzes, LGBl. Nr. 36/1979, zuletzt geändert i.d.F. LGBl. Nr. 61/2005 (im Folgenden: OöPolStG), begangen, weshalb er nach § 10 Abs. 1 lit. b OöPolStG zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die dem Rechtsmittelwerber angelastete Tat auf Grund entsprechender Wahrnehmungen der einschreitenden Sicherheitsorgane als erwiesen anzusehen und eine dementsprechende Rechtsunkenntnis des Beschwerdeführers nicht als Schuldausschließungsgrund gewertet werden könne.

 

Im Zuge der Strafbemessung seien die vom Rechtsmittelwerber unwidersprochen gebliebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse entsprechend berücksichtigt worden.

 

1.2. Gegen dieses ihm am 23. Juni 2006 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 7. Juli 2006 – und damit rechtzeitig – per Telefax eingebrachte Berufung.

 

Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Rechtsmittelwerber im Zuge einer Betriebsbesichtigung am 29. November 2005 von Vertretern des Gemeindeamtes mitgeteilt worden sei, dass die Ausübung der Prostitution in seinem Lokal kein Problem darstelle und er daher guten Glaubens gewesen sei, die beabsichtigte Tätigkeit sofort aufnehmen zu können. Außerdem sei die Ausübung der Prostitution zwischenzeitlich auch – wenngleich ohne Barbetrieb – bewilligt worden.

 

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Ried zu Zl. Pol96-128-2005; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 2 Abs. 3 lit. d und § 2 Abs. 1 OöPolStG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 14.500 Euro zu bestrafen, der ein Gebäude für Zwecke der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution nutzt oder zur Verfügung stellt und dies nicht der Gemeinde mindestens zwei Monate vorher anzeigt.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall bestreitet der Rechtsmittelwerber die Tatbestandsmäßigkeit seines Handelns nicht; er macht vielmehr lediglich mangelndes Verschulden geltend.

 

In diesem Zusammenhang ist er jedoch darauf zu verweisen, dass die Fahrlässigkeit seines Handelns gerade darin besteht, sich als Gewerbetreibender nicht mit den für die Führung seines Unternehmens maßgeblichen einschlägigen Rechtsvorschriften vertraut gemacht zu haben.

 

Seine Strafbarkeit ist daher gegeben.

 

3.3. Im Zuge der Strafbemessung ist jedoch zu berücksichtigen, dass sein Verschulden nur minder gravierend − nämlich fahrlässig − ist und auch der Zeitraum, in dem der Beschwerdeführer rechtswidrig gehandelt hat – und für den die von der belangten Behörde angestellten Überlegungen bezüglich der Schädigung öffentlicher Interessen zutreffen, weshalb ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG nicht in Betracht kam –, lediglich 12 Tage, also ein Fünftel der "Wartefrist", betragen hat.

 

Davon ausgehend sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass über den Rechtsmittelwerber bislang keine einschlägige Vorstrafe verhängt worden ist, findet es der Oö. Verwaltungssenat als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen, die Geldstrafe mit 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend der durch § 16 Abs. 2 VStG vorgegebenen Relation mit 14 Stunden festzusetzen.

 

3.4. Insoweit war daher der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 20 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war hingegen nach § 65 VStG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr.  G r o f

 

 

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