Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300745/2/Ste/CR

Linz, 21.08.2006

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag. Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung der R L, 40 T, W, gegen das Straferkenntnis des Bezirks­hauptmanns des Bezirks Linz-Land, Zl. Pol96-286-2006, wegen Übertretung des Oö. Polizeistrafgesetzes zu Recht erkannt:

 

 

I.          Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

II.        Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unab­hängigen Verwaltungssenat in Höhe von 8 Euro (das sind 20 % der ver­hängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.

zu II.: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

 

 


Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Linz-Land vom 14. Juli 2006 wurde über die Berufungswerberin (in der Folge: Bwin) eine Geldstrafe in Höhe von 40 Euro verhängt, weil sie gegen die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde T vom 5. Juli 1985 verstoßen habe, indem sie den Rasenmäher der Marke „Silencio“, angetrieben von einem Verbrennungsmotor, am 22. April 2006 bedient habe, obwohl der Betrieb von Rasenmähern, die von Verbrennungsmotoren angetrieben werden, im Freien an Samstagen von 12 bis 24 Uhr verboten sei, soweit diese Geräte nicht im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes verwendet würden. Dadurch habe sie eine Übertretung des § 4 Abs. 1 iVm. § 10 Abs. 2 lit. a Oö. Polizeistrafgesetzes iVm § 1 der Verordnung des Gemeinderates der Stadt T vom 5. Juli 1985 begangen.

 

Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Bwin aufgrund einer Anzeige der Polizei T vom 25. April 2006 die Verwaltungs­übertretung mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2. Mai 2006 zur Last gelegt worden sei, wogegen sie in offener Frist Einspruch erhoben habe. Als Rechtfertigung habe die Bwin unter anderem angeführt, dass die Behörde von einem falschen Sachverhalt ausgehe, insbesondere entscheidungsrelevante Feststellungen fehlten; weiters, dass sämtliche Feststellungen über die subjektive Tatseite fehlten, die Bwin sich in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befunden hätte und daher keine Strafe hätte ausgesprochen werden dürfen. Weiters hätte die Bwin gegen die Höhe der Strafe Einspruch erhoben.

 

Zu den Einspruchsangaben sei der Zeuge Insp. T von der Polizei T am 20. Juni 2006 niederschriftlich als Zeuge befragt worden; er habe zu Protokoll gegeben, dass er die Anzeige vollinhaltlich aufrecht erhalte und es bei der Familie L schon öfters zu Lärmbelästigungen gekommen sei. Am fraglichen Tag sei er im Zuge eines Streifendienstes am Tatort vorbeigefahren und habe den durch den Rasenmäher erzeugten Lärm eindeutig feststellen können.

 

Die Bwin habe dazu mit Schreiben vom 3. Juli 2006 angegeben, von der Verordnung nichts gewusst zu haben; sie hätte davon auch nichts wissen können. Zudem könne allenfalls mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden. Darüber hinaus sei auch die Strafbemessung nicht korrekt durchgeführt worden, da die Behörde von einem Nettoeinkommen von 1.500 Euro ausgehe, während ihr richtiges Einkommen nur rund 229,67 Euro betrage.

 

Die belangte Behörde führt aus, dass für sie aufgrund des Ermittlungsverfahrens keine Zweifel daran bestünden, dass die Bwin die im Spruch genannten Verwal­tungsübertretungen begangen und zu verantworten habe. Die Behörde habe keinen Anlass an den Aussagen des unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen Insp. T zu zweifeln. Die Tat werde von der Bwin auch gar nicht bestritten. Schon im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung habe die Bwin zugegeben, den Rasenmäher bedient zu haben, was von Insp. T auch wahrgenommen worden sei. Die Verordnung der Stadtgemeinde T sei auch ordnungsgemäß kundgemacht worden. Unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse (monatliches Netto­einkommen: 220,67 Euro) und eines Strafmilderungsgrundes (bisherige Unbe­scholtenheit) scheine daher die verhängte Geldstrafe als tat- und schuldangemessen und geeignet, die Bwin von weiteren gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzu­halten.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, dass der Bwin am 21. Juli 2006 zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende – rechtzeitig eingebrachte (Poststempel vom 2. August 2006) – Berufung. Darin werden die Anträge gestellt, der Oö. Ver­waltungssenat möge in Stattgabe der Berufung den bekämpften Bescheid ersatzlos beheben, in eventu anstatt einer Geldstrafe eine Ermahnung be­scheidmäßig aussprechen oder in eventu das Strafmaß der verhängten Strafe verringern und auf ein den Einkommensverhältnissen angepasstes Maß reduzieren.

 

Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bwin in ihrem Recht auf Parteiengehör gemäß § 24 VStG iVm § 45 Abs. 3 AVG verletzt worden sei, weil ihr der Inhalt der Anzeige, die über die Aussage des Insp. T Teil des Beweis­verfahrens geworden sei, nie zur Kenntnis gebracht worden sei, weshalb sie sich mit dem Vorwurf nicht in geeigneter Weise habe auseinander setzen können. In der Niederschrift vom 20. Juni 2006 sei in mehreren Passagen erwähnt worden, dass mehrere Zeugen anwesend wären (zumindest zwei, da im ersten Teil nur von „Zeugen“ in der Mehrzahl die Rede sei), protokolliert sei aber nur die Aussage eines einzelnen Zeugen. Auch die Dauer der Amtshandlung von 15 Minuten weise darauf hin, dass weitere Zeugen vernommen worden wären, da die Aussage von Insp. T extrem kurz gehalten sei. Die Niederschrift sei daher in sich widersprüchlich und als Grundlage für das Straferkenntnis nicht tauglich.

 

Weiters wird die inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht, da die Behörde im Ermittlungsverfahren sämtliche Ermittlungen zur Frage, ob das Gerät im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes verwendet worden sei, unterlassen habe. Die Behörde habe dies nicht einmal hinterfragt, es fehlten auch sämtliche Feststellungen zu diesem Thema in ihrem Straferkenntnis, weshalb es die Behörde unterlassen habe, die materielle Wahrheit zu erforschen und somit vorschnell ein Straferkenntnis erlassen habe.

 

Unrichtig sei auch der Vorwurf der Tatzeit. Vielmehr sei Insp. T um 16.00 Uhr bereits am Grundstück und der Betrieb des Rasenmähers sei zu diesem Zeitpunkt bereits eingestellt gewesen. Abgesehen davon sei der Betrieb eines Rasenmähers wohl nur in einem Zeitraum zu beobachten nicht jedoch punktuell an einem Zeitpunkt, wie im Straferkenntnis angegeben. Jedenfalls sei der Vorwurf nicht haltbar, die Bwin hätte um (Punkt) 16.00 Uhr den Rasenmäher betrieben, zu diesem Zeitpunkt sie der Rasenmäher nicht mehr in Betrieb gewesen.

 

Die belangte Behörde („Strafbehörde“) habe in ihrem Straferkenntnis keinen Zweifel, dass die Bwin die im Spruch genannte Verwaltungsübertretung begangen und zu verantworten habe. Als Grund werde angegeben, die Behörde sehe keinen Anlass, an den Angaben des unter Wahrheitspflicht stehenden Insp. T zu zweifeln, da dieser wohl kaum das Risiko einer falschen Aussage auf sich nehmen werde, während sie selbst als Beschuldigter einer solchen Wahrheitspflicht nicht unterliege. Im Ergebnis führe diese Argumentation dazu, dass der Bwin von vornherein jeder Rechtsschutz genommen werde. Die Behörde habe es unterlassen, die Stellung­nahmen der Beteiligten gegeneinander auf ihre Glaubwürdigkeit abzuwägen und mit einem pauschalen Hinweis auf die fehlende Wahrheitspflicht der Bwin unterstellt, von vornherein die Unwahrheit zu sagen. Dies verletze die Bwin in höchstem Maße in ihren Rechten und führe im Ergebnis dazu, dass ihre sämtlichen vom Gesetz eingeräumten Verfahrensrechte ad absurdum geführt würden, da der Ausgang eines jeden Verwaltungsstrafverfahrens durch pauschale Hinweise präjudiziert werde; im Verfahren hätte ein Einzelfallbeurteilung stattfinden müssen.

 

Im konkreten Verfahren gebe es auch einen Hinweis, dass der pauschale Aus­schluss der Glaubwürdigkeit der Bwin nicht gerechtfertigt sein müsse. Insp. T habe bei seiner Einvernahme zu Protokoll gegeben, es sei bei der Familie L schon des Öfteren zu Lärmbelästigungen gekommen. Dies sei im gegen­ständlichen Verfahren zwar nicht relevant, da es sich um eine pauschale Verurteilung der Familie handle, die weder hinsichtlich Tatort noch Tatzeitpunkt konkretisiert sei, Faktum sei aber, dass diese Bemerkung dazu habe dienen sollen, den Vorwurf des Fehlverhaltens der Bwin zu unterstreichen. Von einer vorurteilsfreien Zeugen­aussage könne daher nicht die Rede sein, wobei es die Behörde auch in diesem Punkt unterlassen habe, irgendeine Aussage zu treffen und sich mit einer unkonkretisierten und pauschalen Aussage über die Glaubwürdigkeit des Zeugen begnügt habe.

 

Des weiteren habe die belangte Behörde („Strafbehörde“) sämtliche Ausführungen zur subjektiven Tatseite unterlassen, obwohl die Bwin ausdrücklich angegeben habe, ohne Kenntnis der Verordnung gehandelt zu haben. Im Gegenteil sei es für die Bwin kaum möglich gewesen, Kenntnis von der Erlassung der Verordnung zu erlangen, da sie noch vor ihrer Geburt kundgemacht worden sei. Da vergleichbare Verordnungen nicht in jedem Ort erlassen wurden, könne man auch nicht davon ausgehen, dass es sich dabei um einen Kernbestand des Rechts handle, der jedermann bekannt sein solle. Die Bwin wende daher nochmals ein, von der Verordnung nichts gewusst zu haben und auch mit vernünftigem Aufwand keine Kenntnisnahmemöglichkeit gehabt zu haben.

 

Sollte die Berufungsbehörde der Bwin in ihrer Argumentation nicht folgen, wende sie eventualiter auch die Bemessung der Strafe ein. Bei einem Einkommen von (geschätzten) 1.500 Euro gehe die Behörde davon aus, dass 58 Euro straf­angemessen wären. Nach Offenlegung der Vermögensverhältnisse gehe die Be­hörde bei einem Einkommen von rund 230 Euro davon aus, dass 40 Euro straf­angemessen wären. Dies bedeute jedoch mehr als ein Sechstel des Einkommens der Bwin, was umso verwunderlicher sei, das sich keine Nachbarn belästigt gefühlt hätten, der Lärm vielmehr vom diensthabenden Beamten im Zuge des Streifen­dienstes wahrgenommen worden wäre, wie er selbst in seiner Aussage darlege. Da keine nachhaltige Lärmbelästigung eingetreten sei, wäre es angebracht und ausreichend gewesen, eine Ermahnung gemäß § 21 VStG auszusprechen oder ohne weiteres Verfahren von der Strafe abzusehen. Jedenfalls sei die Strafbemessung exzessiv und nicht im Sinne des Gesetzes geübt worden.

 

 

2. Der Bezirkshauptmann des Bezirks Linz-Land hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.

 

Da sich bereits aus den Akten in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der ent­scheidungswesentliche Sachverhalt klären lies, mit dem angefochtenen Strafer­kenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z 3 VStG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem ent­scheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Die Bwin hat am Samstag, dem 22. April 2006 um 16.00 Uhr einen Rasenmäher der Marke „Silencio“, angetrieben von einem Verbrennungsmotor, auf dem Grundstück W, 40 T, im Freien betrieben. Die Bwin hat das Gerät nicht im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes verwendet.

Die Bwin ist am 12. Juni 1988 geboren und verfügt als Schülerin über ein monat­liches Einkommen (Taschengeld) von rund 220 Euro.

 

2.3. Die Feststellung, dass die Bwin am 22. April 2006 um 16.00 Uhr auf dem genannten Grundstück einen Rasenmäher betrieben hat, ergibt sich zweifelsfrei aus den Aussagen des Zeugen Insp. T, der dies glaubwürdig, nachvollziehbar und nach Erinnerung an seine Wahrheitspflicht geschildert hat. Die Tatsache des Betriebs des Rasenmähers am genannten Tag am Nachmittag wird im Übrigen auch von der Bwin im Ergebnis nicht bestritten.

 

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 4 Abs. 1 Oö. Polizeistrafgesetz – Oö. PolStG, LGBl. Nr. 36/1979, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 61/2005, kann die Gemeinde zur Abwehr von das örtliche Gemeinschaftsleben ungebührlicherweise störendem Lärm im Sinne des § 3 durch Verordnung zeitliche und örtliche Beschränkungen für die Verwendung oder den Betrieb von

a)       Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten, sofern sie nicht im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes Verwendung finden,

b)       Rundfunk- und Fernsehgeräten, Lautsprechern und sonstigen Ton­wieder­gabe­geräten,

c)        Modellflugkörpern, Modellbooten oder sonstigen Modellfahrzeugen

festlegen.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 lit. a Oö. PolStG sind Verstöße gegen aufgrund des § 4 leg. cit. erlassene Verordnungen mit Geldstrafe bis 360 Euro zu bestrafen.

 

Von der genannten Verordnungsermächtigung hat die Stadtgemeinde T Ge­brauch gemacht: Gemäß § 1 der Verordnung der Stadtgemeinde T vom 5. Juli 1985, mit welcher zur Abwehr von das örtliche Gemeinschaftsleben ungebühr­licherweise störenden Lärm zeitliche und örtliche Beschränkungen erlassen werden (Rasenmäher­verordnung) ist der Betrieb von Rasenmähern, die von Ver­brennungs­motoren angetrieben werden sowie von störenden Lärm erregenden Maschinen und Geräten mit Verbrennungs- oder Elektromotoren (wie beispielsweise Pressluft­kompressoren und damit verbundene Arbeitsgeräte, Trenn- und Schleifmaschinen, Sägen, Fräs- und Hobelmaschinen, Schlagbohrmaschinen, Abfall- und Holzzer­kleine­rungs­maschinen) im Freien an Samstagen von 12 bis 24 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 0 bis 24 Uhr verboten, soweit diese Geräte nicht im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes verwendet werden. § 2 der genannten Verordnung enthält den Hinweis auf die Bestrafung bei Zu­wider­handlungen.

 

Zweifel an der Gesetzmäßigkeit der Rasenmäherverordnung bestehen beim Oö. Verwaltungssenat nicht und wurden solche auch von der Bwin nicht behauptet. Wenngleich diese Verordnung keine ausdrückliche Anordnung über ihren örtlichen Anwendungsbereich enthält, ist (in [verfassungs]gesetzeskonformer Interpretation) zweifelsfrei davon auszugehen, dass sie sich – mangels einschränkender Be­stimmungen – auf das gesamte Gemeindegebiet der Stadtgemeinde T erstreckt.

 

3.2. Das Tatbild der sich aus den zitierten Regelungen ergebenden Verwaltungs­übertretung verwirklicht ua. jede Person, die an einem Samstag im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde T einen Rasenmäher betreibt, der mit einem Verbrennungs­motor angetrieben wird, soweit der Rasenmäher nicht im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebs verwendet wird.

 

Die Bwin hat am Samstag, dem 22. April 2006, auf dem Grundstück W, das im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde T liegt, einen Rasenmäher be­trieben, der mit einem Verbrennungsmotor angetrieben wurde. Die Verwendung erfolgt zu privaten Zwecken.

 

Auf Grund des festgestellten Sachverhalts ist daher zweifelsfrei davon auszugehen, dass die Bwin den objektiven Tatbestand verwirklicht hat.

 

3.3. Alle von der Bwin in diesem Zusammenhang gemachten (zT weitwendigen) Einwendungen gehen damit am Kern der Sache vorbei, weil – wie schon in der Beweiswürdigung dargestellt – das Vorliegen aller Tatbestandselemente im Ergebnis von ihr selbst eingeräumt werden.

 

3.3.1. Wenn Sie einwendet, in der Niederschrift vom 20. Juni 2006 sei in mehreren Passagen erwähnt, dass mehrere Zeugen anwesend wären, es sei aber nur die Aussage eines Zeugen protokolliert worden, so muss dem entgegen gehalten werden, dass es bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt für jeden erkennbar ist, dass es sich beim ersten Teil dieser Niederschrift eindeutig um einen formularmäßigen Teil handelt. Sowohl aus dem Kopf der Niederschrift wie auch aus der protokollierten Aussage wird deutlich, dass nur ein Zeuge, nämlich Rev.Insp. T, anwesend ist. Von einer widersprüchlichen Niederschrift kann daher keinesfalls gesprochen werden.

 

Auch der Einwand der Bwin, die Dauer der Amtshandlung lege nahe, dass zumindest ein weiterer Zeuge anwesend war, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr muss auch der Bwin klar sein, dass die Vorbereitungshandlungen (wie zB. der Hinweis auf die Wahrheitspflicht), die Aussage und die Protokollierung der Aussage eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, weshalb aus der Dauer der Amtshandlung keine Hinweise auf weitere Zeugen entnommen werden kann.

3.3.2. Wenn die Bwin davon ausgeht, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, die materielle Wahrheit zu erforschen, weil sie sämtliche Ermittlungen zur Frage, ob das Gerät im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriegebietes verwendet worden sei, unterlassen habe, so ist sie auf § 37 AVG zu verweisen. Gemäß § 37 Satz 1 AVG (iVm. § 24 VStG) ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Das Offizialprinzip verpflichtet die Behörde also, den für die Entscheidung maß­geblichen Sachverhalt von Amts wegen zu erheben (zB. Verwaltungsgerichtshof vom 20. Oktober 1991, 91/08/0096). Die Behörde ist aber nicht verpflichtet, von Amts wegen Ermittlungen anzustellen, die aller Voraussicht nach überflüssig sind (Verwaltungsgerichtshof vom 30. April 1998, 97/06/0225).

 

Nicht einmal die Bwin selbst behauptet, den Rasenmäher für gewerbliche oder industrielle Zwecke verwendet zu haben. Es sind auch keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, aus denen sich ergeben würde, dass dies der Fall wäre (etwa auch keine Gewerbeberechtigung uä.). Zudem ergibt sich auch aus der Anzeige, dass die Bwin selbst gegenüber den Beamten angeführt hat, dass sie den Rasen mähen wollte, um mit ihrem Bruder Cricket zu spielen. Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, dass sie Ermittlungstätigkeiten in Hinblick auf die Frage einer Nutzung des Gerät im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriegebietes unterlassen hat.

 

3.3.3. Zum Argument der Bwin, der Vorwurf der Tatzeit sei falsch und der Betrieb eines Rasenmähers nur über einen Zeitraum und nicht punktuell zu beobachten gewesen, so muss dem entgegen gehalten werden, dass sich der Tatzeitpunkt an sich aus Aussage des Zeugen Rev.Insp. T nachvollziehbar mit 16.00 Uhr feststellen lässt. Zwar ist es richtig, dass es sich beim Betreib eines Rasenmähers um eine Dauerdelikt handelt. Bei einem Dauerdelikt ist nicht nur die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist daher die Festlegung der Tatzeit mit jenem Zeitpunkt, in dem die Tat entdeckt wurde, nicht rechtswidrig (vgl. dazu statt vieler Verwaltungsgerichtshof vom 4. September 1992, 89/17/0197 = VwSlg 13.692A/1992; Verwaltungsgerichtshof vom 21. März 1997, 96/02/0027). Die Festlegung des Tatzeitpunktes mit 16.00 Uhr ist daher zulässig. Im Übrigen ist eine (möglichst genaue) Umschreibung des Tatzeitpunkts nicht Selbstzweck, sondern dient (nur) dazu, die Beschuldigte in die Lage zu versetzen, sich entsprechend zu rechtfertigen und vor mehrmaliger Bestrafung ein und derselben Tat zu schützen. Beide Rechte sind im vorliegenden Fall nicht beeinträchtigt, war und ist doch der Bwin (vom Anfang an) klar, welche Tat verfolgt und wegen welcher Verwaltungs­übertretung sie bestraft wird.

 

3.3.4. Soweit die Bwin einwendet, dass sie in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt ist, weil ihr der Inhalt der Anzeige nicht zur Kenntnis gebracht worden ist, so ist die Bwin darauf hinzuweisen, dass ihr der Tatvorwurf als solcher ordnungsgemäß und zwar mittels Strafverfügung zur Kenntnis gebracht worden ist und ihr hinreichend Gelegenheit gegeben wurde, sich zu dem dort erhobenen Tatvorwurf zu äußern, wovon die Bwin auch Gebrauch gemacht hat. Im Übrigen ist sie dazu auf § 49 Abs. 2 zweiter Satz VStG zu verweisen, wonach der Einspruch als Rechtfertigung im Sinn des § 40 leg.cit. gilt. Ein Vorbehalt der Vorlage späterer Beweismittel (vgl. den Einspruch der Bwin vom 8. Mai 2006) ist dort nicht vorgesehen. Wenn die Bwin davon nicht oder (aus ihrer Sicht) nicht hinreichend Gebrauch gemacht hat, kann daraus der Behörde kein Vorwurf gemacht werden. Eine Verletzung im Recht auf Parteien­gehör vermag der Oö. Verwal­tungssenat daher nicht zu erkennen.

 

Darüber hinaus wurde die Bwin auf frischer Tat betreten und von den Polizisten befragt, weshalb von einer Unkenntnis der Anzeige auch aus diesem Grund nicht ausgegangen werden kann.

 

3.3.5. Der Bwin wurde auch nicht „von vornherein jeder Rechtsschutz genommen“: Es ist Aufgabe der Behörde, im Fall von einander widersprechenden Angaben eine Beweiswürdigung vorzunehmen und schlussendlich eine der Angaben als wahr anzunehmen.

 

Im konkreten Fall muss insbesondere berücksichtigt werden, dass auch die Bwin selbst nicht leugnet, den Rasen gemäht zu haben (vgl. Schreiben vom 3. Juli 2006: „Dazu möchte ich angeben, dass ich von dieser Verordnung nichts gewusst habe. […] Insbesondere bestreite ich jede Wissentlichkeit eines Fehlverhaltens.“). Uneinigkeit besteht allenfalls hinsichtlich des genauen Zeitpunktes. Diesbezüglich ist es nachvollziehbar, dass die belangte Behörde den Aussagen des unter Wahrheitspflicht stehenden Rev.Insp. T, die dieser auch schon in der Anzeige selbst derart getätigt hat, Glauben schenkt.

 

Es kann daher keinesfalls davon gesprochen werden, dass sämtliche vom Gesetz eingeräumten Verfahrensrechte ad absurdum geführt würden. Vielmehr hatte die Bwin – wie dies dem Gesetz entspricht – Gelegenheit, zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen und hat dies auch getan. Die belangte Behörde hat der Bwin daher nicht in „sämtlichen vom Gesetz eingeräumten“ Verfahrensrechten verletzt.

 

Wenn die Bwin davon ausgeht, dass Rev.Insp. T keine vorurteilsfreie Zeugenaussage getätigt hat, weil er darauf aufmerksam gemacht hat, dass es bei der Familie L schon des Öfteren zu Lärmbelästigungen gekommen sie, so ist diesem Argument nicht zu folgen. Es handelt sich dabei lediglich um eine Wissenserklärung des Zeugen, die aufgrund dienstlicher Wahrnehmung erfolgte, für das gegenständliche Verfahren aber keinerlei Auswirkungen hat und es ist auch in keinster Weise ersichtlich, dass die belangte Behörde nicht mit der gebotenen Objektivität an das Verfahren herangegangen wäre.

 

3.3.6. Anzumerken bleibt noch, dass die genannte Verwaltungsübertretung – entgegen den Andeutung der Bwin – kein Erfolgsdelikt in dem Sinn darstellt, dass es (auch) darauf ankommt, dass vom Lärm des Rasenmähers tatsächlich auch Dritte (ungebührlicherweise) gestört worden wären.

 

3.4. Zur Ansicht der Bwin, sie habe von der Verordnung „nichts gewusst“ und habe auch mit vernünftigem Aufwand keine Kenntnisnahmemöglichkeit gehabt, insbe­sondere, weil die Verordnung schon vor ihrer Geburt kundgemacht worden ist, ist sie auf § 5 Abs. 2 VStG zu verweisen. Gemäß § 5 Abs. 2 leg. cit. entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der die Täterin zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und die Täterin das Unerlaubte ihres Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis eines Gesetzes kann nur dann als unverschuldet im Sinne der genannten Norm angesehen werden, wenn dem Betroffenen die Verwaltungs­vorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen zumutbaren Sorgfalt unbekannt geblieben ist (Verwaltungsgerichtshof vom 29. September 2000, 98/02/0449).

 

Der Bwin wäre es bei Anwendung der ihr zumutbaren Sorgfalt jedenfalls möglich gewesen, die Verwaltungsvorschrift zu kennen. Zum einen ist allgemein bekannt, dass es vielerorts Vorschriften gibt, die das Rasenmähen am Wochenende betreffen, weshalb auch nicht davon gesprochen werden kann, dass die Bwin das Unerlaubte ihres Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen konnte; zum anderen ist die Rasenmäherverordnung der Stadtgemeinde T ordnungs­gemäß kundgemacht worden und leicht und ohne jegliche Schwierigkeiten etwa auch auf der Homepage der Stadtgemeinde T nachzulesen und auszudrucken. Im Übrigen wäre jedenfalls eine Rückfrage beim Grundstückeigentümer zumutbar gewesen, der über die für ihn geltenden Rechtsvorschriften jedenfalls informiert sein müsste.

 

Auch der Versuch der Bwin, sich mit ihrem Alter zu entschuldigen, ist nicht ziel­führend. Zudem muss darauf hingewiesen werden, dass es doch zu sehr merk­würdigen und den Rechtsstaat in seinen Grundfesten erschütternden Ergebnissen führen würde, wenn für jede Person nur die Vorschriften gelten würden, die erst nach ihrer Geburt erlassen worden sind.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Ver­schulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahr­lässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und die Täterin nicht glaubhaft macht, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat die Bwin initiativ alles darzu­legen, was für ihre Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch das Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Die Bwin hat auch in dieser Hinsicht nichts vorbringen können, was ihre Ver­antwortung für die Verwaltungsübertretung verhindern würde.

 

Auch auf der Verschuldensebene teilt der Unabhängige Verwaltungssenat damit im Ergebnis die Ansicht der Behörde erster Instanz.

 

Die Strafbarkeit der Bwin ist daher gegeben.

 

3.5. Die verhängte Strafe ist jedenfalls tat- und schuldangemessen. Die Geldstrafe von 40 Euro ist mit knapp über zehn Prozent der Höchststrafe im absolut untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt, da nach § 10 Abs. 2 lit. a Oö. Polizei­strafgesetz iVm. der Rasenmäherverordnung der Stadtgemeinde T vom 5. Juli 1985 für derartige Verwaltungsübertretungen Geldstrafen bis 360 Euro verhängt werden können. In Anbetracht des vorgesehenen Strafrahmens scheint die Straffestsetzung – auch unter den gegebenen Einkommens- und Vermögens­verhältnissen – insgesamt durchaus tat- und schuldangemessen und geeignet die Bwin in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Abgesehen davon sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ohnedies nur ausnahmsweise, nach Maßgabe der einzelnen Milderungs- und Erschwerungsgründe nach den §§ 32 bis 35 StGB, wie etwa dem Milderungsgrund der drückenden Notlage iSd § 34 Abs. 1 Z 10 StGB zu berücksichtigen. Eine solche „drückende Notlage“ wurde von der Bwin auch selbst nicht behauptet. Im Übrigen haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse im Zusammenhang mit der Wertung der Milderungs- und Erschwerungsgründe außer Betracht zu bleiben (Verwaltungsgerichtshof 2005/15/0106, 2005/02/0086, 2000/03/0074).

 

Der Oö. Verwaltungssenat vertritt daher insgesamt die Auffassung, dass die belangte Behörde von ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Dies auch unter Berücksichtigung der von der Behörde erster Instanz nicht ausdrücklich angesprochenen jedoch wohl als Milderungsgrund geltenden und berücksichtigten Lebensalters (vgl. § 19 Abs. 2 VStG iVm. § 34 StGB) der Bwin im Zeitpunkt der Tat. Dem steht gegenüber, dass gerade im relativ dicht verbauten Gebiet an der Einhaltung von Rechtsvorschriften, die der Lärmverminderung dienen, ein be­trächtliches öffentlichen Interesse besteht, sodass an sich mit der Verwaltungs­übertretung ein relativ hohes Maß an Schädigung der geschützten Interessen verbunden war. Wenn die Stadtgemeinde T aufgrund der Verordnungs­ermächtigung des Oö. PolStG eine Rasenmäherverordnung erlassen hat, hat sie damit dokumentiert, diese Interessen besonders schützen zu wollen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat kann der belangten Behörde nicht entgegen treten, wenn sie bei einer doch erheblichen Verwaltungsübertretung, die im öffentlichen Interesse des Lärmschutzes und des örtlichen Zusammenlebens steht, im Ergebnis eine Strafe von nicht einmal 20 % eines Monatseinkommens der Bwin verhängt hat.

 

3.6. Aufgrund der ohnehin im absolut untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens gelegenen Höhe der verhängten Strafe und auch aufgrund sowohl spezial- als auch generalpräventiver Überlegungen kam für den Oö. Verwaltungssenat eine Anwendung des § 21 VStG mangels Geringfügigkeit des Verschuldens nicht in Betracht. Dies vor allem deshalb, da nach Ansicht des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenats das tatbildmäßige Verhalten der Bwin gerade nicht in dem dafür notwendigen Ausmaß erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb, der in der Verwaltungsvorschrift unter Strafe gestellt ist. Es war daher nicht von der Strafe abzusehen und auch nicht mit Ermahnung vorzugehen.

 

3.7. Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der Bwin nicht in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen war.

 

 

4. Bei diesem Ergebnis war dem Bwin gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind 20 Euro, vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

                                                            Wolfgang Steiner

 

 

 

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