Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105392/2/Br

Linz, 16.04.1998

VwSen-105392/2/Br Linz, am 16. April 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau A, vertreten durch M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt-mannschaft Kirchdorf a.d. Krems vom 13. März 1998, Zl: VerkR96-5685-1997-Sö, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht: I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, daß dem Spruch nach der Wortfolge ...."um 16.21 Uhr" einzufügen ist 'in Österreich auf der A9 bei Km. 10.600 in Richtung Graz'. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG; II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden der Berufungswerberin zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten 200 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt. Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 u. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Erstbehörde hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis wider die Berufungswerberin wegen Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG iVm § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Nichteinbringlichkeit 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil sie es als Zulassungsbesitzerin (Fahrzeughalterin) des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen unterlassen habe, der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems über deren schriftliche Aufforderung vom 6. Mai 1997, Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 28. März 1997 um 16.21 Uhr gelenkt habe (laut Auskunftsersuchen: in Österreich auf der A9 bei Km. 10.600 in Richtung Graz). 2. Die Erstbehörde vertrat in ihrer Begründung im Kern die Rechtsauffassung, daß das die gegenständliche Anfrage auslösende Delikt (Geschwindig-keitsüberschreitung) in Österreich begangen worden sei und damit die österreichische im Rang einer Verfassungsbestimmung stehende Rechtsvorschrift anzuwenden wäre, wonach das Recht auf Auskunftsverweigerung des Zulassungsbesitzers gegenüber dem Recht der zuständigen Behörde auf Auskunftsverlangen zurücktrete. Strafmildernd erachtete die Erstbehörde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschuldigten. 2.1. Dagegen wandte sich die Berufungswerberin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter mit ihrer fristgerecht erhobenen Berufung. Die Berufungswerberin setzt sich darin offenbar bloß mit der Frage der nicht bestehenden Identifizierbarkeit des Lenkers auf dem im Akt erliegenden Radarfoto auseinander. Sie übersieht dabei jedoch offenbar, daß ihr nicht das Übertretungsdelikt der Straßenverkehrsordnung vorgeworfen wurde, sondern, daß sie es nach dem Kraftfahrgesetz unterlassen habe, den Lenker zur fraglichen Zeit bekanntzugeben. Mit diesem Vorbringen vermag sie jedoch eine Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses nicht darzutun! 3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt. Daraus ergibt sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt. 3.1. Da keine 10.000,- S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Da einerseits im Ergebnis nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung des entscheidungswesentlichen und unbestrittenen Sachverhaltes behauptet wurde und andererseits eine 3.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt und ebenfalls eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht gesondert beantragt wurde, konnte die Anberaumung einer solchen unterbleiben. 4. Folgender Sachverhalt ist erwiesen:

4.1. Die Berufungswerberin war zum Zeitpunkt der Verwendung ihres Kraftfahrzeuges in Österreich offenkundig die Fahrzeughalterin. Mit Schreiben der Erstbehörde vom 6. Mai 1997 wurde die Berufungswerberin zur Lenkerbekanntgabe unter Bezugnahme auf die einschlägige österreichische Rechtsvorschrift und unter gleichzeitigem Hinweis auf die Straffolgen im Falle der Verweigerung aufgefordert. Dieses Schreiben wurde der Berufungswerberin laut Zustellschein am 14. Mai 1997 zugestellt. Die Zustellung bestätigte sie mit ihrer Unterschrift. Als Reaktion auf dieses Schreiben teilt der Rechtsvertreter der Berufungswerberin unter gleichzeitiger Vollmachtsvorlage mit einem Schriftsatz vom 14. Mai 1997 mit, daß er Akteneinsicht begehre. Er kündigt auch an, daß eine Einlassung (gemeint wohl in das Strafverfahren) - falls dies von ihm für erforderlich erachtet würde - allenfalls im Anschluß daran erfolgen werde. In weiterer Folge wurden an die Regierung in Oberpfalz am 3. Juni 1997 und 9. September 1997 zwei Rechtshilfeersuchen auf Beschuldigtenvernehmung im Hinblick auf den Tatvorwurf der Auskunftsverweigerung gerichtet. Auch in Reaktion darauf wird seitens der Berufungswerberin auf den Tatvorwurf inhaltlich nicht eigegangen, sondern lediglich vermeint, daß ohne Einsichtnahme in die Lichtbilder zur Tat nicht Stellung genommen werden könne. Sie würde sich nicht erinnern können, zur fraglichen Zeit den Pkw in Österreich gelenkt zu haben. Als Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse teilte die Berufungswerberin mit, daß sie dzt. (10. November 1997) über kein festes Einkommen verfüge, verheiratet und für drei mj. Kinder sorgepflichtig sei. Es wird nicht einmal in Ansätzen darzulegen versucht, warum sie die verlangte Auskunft nicht erteilt habe. 5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen: 5.1. Der § 103 Abs.2 KFG 1967 lautet:

Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück. 5.1.1. Die Gestaltung des letzten Satzes als Verfassungsbestimmung erachtete der Verfassungsgerichtshof im Einklang mit den Baugesetzen des B-VG stehend und nicht im Widerspruch zu Art.6 MRK. Der Verfassungsgerichtshof hebt das in dieser Bestimmung rechtspolitische Anliegen des Gesetzgebers, welchem dieser nur durch das Institut der Lenkerauskunft in dieser Form nachkommen zu können glaubt, besonders hervor, bemerkt jedoch auch kritisch die Problematik der Durchbrechung des Anklageprinzips gem. Art. 90 Abs.2 B-VG und den dadurch eine Strafsanktion ausgeübten Zwang zur Ablegung eines Geständnisses [VfSlg. 9950/1984, 10394/1985 VfGH 29.09.1988, Zl. G72/88 u.a.]. Da jedoch im Stadium der Lenkererhebung durch die Namhaftmachung eines Lenkers eine unmittelbare "Selbstbeschuldigung" bzw. die "Auslieferung" einer nahe stehenden Person in ein Strafverfahren nicht erfolgt und jedenfalls damit ein allenfalls nachfolgendes Strafverfahren gegen die namhaft gemachte Person nicht präjudiziert wird, scheinen keine Gegensätze zu Grundsätzen der EMRK gegeben. Ein Widerspruch zur EMRK ist auch im Lichte des VfGH 29.09.1988, Zl. G72/88, aus innerstaatlicher Sicht zumindest vordergründig nicht zu erblicken. Nach bisher ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, daß der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann (vgl. u.a. Erk. vom 29. September 1993, 93/02/0191). Dieser Intention schließt sich auch der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in seiner Rechtsprechung an, weil aus der Sicht der Praxis eine effektive Verkehrsüberwachung sonst nicht ausreichend gewährleistet scheint. In dieses Konzept müssen alle die österreichischen Straßen benützenden Fahrzeuge (auch Ausländer) einbezogen werden können (vgl. jüngst auch VwGH 28.2.1997, 96/02/0508). Gemäß § 2 Abs.1 VStG sind, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen - hier ist keine Ausnahme gegeben - nur die im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen strafbar. Nach § 2 Abs.2 VStG ist eine Übertretung im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat ODER HÄTTE HANDELN SOLLEN ODER WENN DER - zum Tatbestand gehörende - ERFOLG IM INLAND EINGETRETEN IST. Bei Verweigerung der Erteilung der Lenkerauskunft gilt - anders als nach der früheren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 7. Juli 1989, Zl. 89/18/0055) - nicht der Ort, an welchem etwa eine solche Aufforderung dem "Verpflichteten" zugekommen ist, sondern - als Tatort gilt - der Sitz der anfragenden Behörde, als Ort der geschuldeten Handlung (VwGH 14. Juni 1995, Zl. 95/03/0102 u. VwGH [verst. Senat] 31. Jänner 1996, Zl. 93/03/0156). Die von der Berufungswerberin geübte Verweigerung - auch die Mitteilung die Auskunft nicht erteilen zu können, kommt einer Verweigerung gleich - ist sohin als im Inland begangen zu erachten. Im Lichte der auf den Tatort bezogenen geänderten Rechtsprechung liegt daher nunmehr die hier zum Vorwurf gemachte Tat nicht (mehr) außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des österreichischen Verwaltungsstrafrechtes, weil eben der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Inland eingetreten ist. Es macht in diesem Zusammenhang keinen Unterschied, ob die geschuldete Handlung hier vom Ausland zu initialisieren gewesen wäre oder dies bei einem österreichischen Zulassungsbesitzer in aller Regel vom Inland aus geschieht. Sollte sich die Berufungswerberin - was sie zwar nicht ausdrücklich dartut - an die spezifische Aufforderung einer österreichischen Behörde nicht gebunden erachtet haben und wollte sie sich auf "allgemein verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die Anwendbarkeit dieser gesetzlichen Bestimmung außerhalb des Hoheitsgebietes von Österreich" und sich damit auf die Begrenzung des staatlichen Gebotsbereiches auf das Territorium des Staatsgebietes (Territorialitätsprinzip) berufen, müßte ihr auch damit ein Erfolg versagt bleiben. Der staatliche Gebotsbereich erstreckt sich in der Figur des "Schutzprinzips" auch auf außerhalb des Staates befindliche Personen, sofern sich deren Handeln gegen ein inländisches Rechtsgut richtet (Walter-Mayer, Grundriß des Bundesverfassungsrechtes, 8. Auflage, RZ 176). Als Anknüpfungsfaktum ist hier die offenkundig vom Willen der Berufungswerberin getragene Verwendung deren Kraftfahrzeuges im Bundesgebiet der Republik Österreich und die aus dieser Verwendung des Kraftfahrzeuges - hier ausgelöst durch eine damit einhergegangenen Normverletzung mit diesem Kraftfahrzeug - und den damit begründeten Ingerenzfolgen gegenüber der österreichischen Rechtsordnung heranzuziehen (vgl. etwa VwGH 11.5.1993, Zl.90/08/0095). Diese am Gesetzeszweck orientierte Auslegung erfordert - wie im Ergebnis schon dargelegt - einerseits die obzitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (Zl. G72/88), andererseits impliziert das mit der Verwendung eines Kraftfahrzeuges im Hoheitsgebiet eines anderen Staates begründete Ingerenzverhältnis zu den einschlägigen Gesetzen dieses Staates einen ausreichenden inländischen Anknüpfungsgrund. Die Einbeziehung auch ausländischer Fahrzeugverantwortlicher in dem vom § 103 Abs.2 KFG erfaßten Regelungsinhalt ist hier als Ausübung der staatlichen Souveränität in Form der Berufung auf das völkerrechtlich anerkannte Schutzprinzip begründet. Ebenfalls kann sich hier die Berufungswerberin angesichts des Hinweises bezüglich der Strafbarkeit der Verweigerung der Lenkerbekanntgabe schon in der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers nicht entschuldigend auf einen diesbezüglichen Rechtsirrtum berufen. 5.2. Die Änderung des Spruches diente der Anpassung der Tatumschreibung an das Tatverhalten, was insbesondere den Tatort (Österreich) als Tatbestandselement zum Inhalt hat. Dieser Umstand wurde Gegenstand einer Verfolgungshandlung gem. § 32 Abs.2 VStG binnen der Frist von sechs Monaten (§ 31 Abs.1 VStG) im Wege der zwei oben angeführten Rechtshilfeersuchen. Es konnte daher dieser Mangel - wegen der die Verjährung hemmenden Verfolgungshandlung(en) - auch im Berufungsverfahren noch saniert werden. 6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden. 6.1. Konkret ist zur Strafzumessung auszuführen, daß die von der Erstbehörde verhängte Strafe durchaus angemessen ist. Grundsätzlich ist der Unwertgehalt dieser Übertretung als nicht bloß geringfügig zu erachten gewesen. Es liegt im öffentlichen Interesse, insbesondere im Interesse der Pflege der Verkehrssicherheit, daß ein Fahrzeuglenker, welcher straßenverkehrs-rechtlichen Vorschriften zuwiderhandelt, einer entsprechenden Bestrafung zugeführt werden kann. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite war von der Schuldform der vorsätzlichen Verweigerung der Auskunft auszugehen, wenngleich subjektiv tatseitig als schuldmildernd anerkannt werden kann, daß der deutschen Rechtsordnung eine vergleichbare Bestimmung (Verpflichtung) fremd ist. Angesichts des bis zu 30.000 S reichenden Strafrahmens kann, selbst beim zuzuerkennenden Milderungsgrund der Unbescholtenheit und der derzeitigen Einkommenslosigkeit und der Sorgepflicht für drei minderjährige Kinder, in der Ausschöpfung des Strafrahmens im Ausmaß von unter fünf Prozent dennoch keine Überschreitung des Ermessensspielraumes durch die Erstbehörde erblickt werden. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten. Dr. B l e i e r

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