Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400842/5/Ste/BP/RSt

Linz, 05.09.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag. Dr. Wolfgang Steiner über die Beschwerde des G C, alias G C, Staatsangehöriger von G, vertreten durch S E W. D, 11 W, H, wegen Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides vom 30. Juni 2006, Sich41-92-2006, und Anhaltung in Schubhaft im Polizeianhaltezentrum (PAZ) Wels durch den Bezirkshauptmann von Ried im Innkreis zu Recht erkannt:

 

 

I.                    Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wird festgestellt, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft weiterhin vorliegen.

 

II.                  Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshaupt­mann des Bezirks Ried im Innkreis) Kosten in Höhe von 271,80 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 Abs. 1 und 83 Abs. 2 und 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG (BGBl I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2006) iVm. §§ 67c und 79a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG und der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 334/2003.

 

 


Entscheidungsgründe:

 

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf), ein Staatsangehöriger von G, reiste am 7. Dezember 2005 illegal per LKW ohne Dokumente nach Österreich ein, wurde im Raum Schattendorf an der österreichisch-ungarischen Grenze aufgegriffen und stellte am 8. Dezember 2005 einen Asylantrag. Der Bf ist im Besitz einer Aufenthaltsberechtigungskarte nach dem AsylG.

 

Zwischen 7. Februar und 4. April 2006 war der Bf aufgrund einer Obdachlosen­meldung an der Adresse 11 W, H, gemeldet.

 

Der Bf wurde am 3. April 2006 wegen des Verdachtes des Verbrechens nach § 131 StGB festgenommen und in Untersuchungshaft überstellt. Das Landesgericht für Strafsachen Wien verurteilte den Bf am 9. Mai 2006 unter der Zahl 24 Hv 53/06x wegen §§ 15, 127, 130 erster Fall, §§ 15 und 105 Abs. 1 sowie § 223 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt nachgesehen (rechtskräftig seit 9. Mai 2006). Der Bf wurde schuldig gesprochen, am 3. April 2006 versucht zu haben, gewerbsmäßig, nämlich als nicht integrierter Ausländer zwecks Verbesserung der finanziellen Situation fremde bewegliche Sachen, nämlich Rasierklingen unbekannter Menge und 10 Packungen Oral B Zahnbürstenaufsätze in einem 3.000 Euro nicht übersteigenden Gesamtwert den Berechtigten der Firma C mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Weiters hat der Bf versucht, Gerald Bittner durch Versetzen von Schlägen und Tritten – sohin mit Gewalt – zur Duldung des Verlassens des Tatortes zu nötigen. Überdies hat der Bf am 29. März 2006 eine falsche Urkunde, nämlich den durch Lichtbildaustausch verfälschten georgischen Führerschein durch Vorweisen bei der Amtshandlung durch Polizeibeamte im Rechtsverkehr verwendet.

 

Innerhalb des Zeitraumes von Jänner bis Mai 2006 ist der Bf insgesamt sechsmal wegen des Verdachts der Begehung von Eigentumsdelikten angezeigt worden.

 

Am 30. Mai 2006 wurde der Bf im Stand der Strafhaft in die Justizanstalt Ried im Innkreis überstellt.

 

Der Bf ist im Bundesgebiet keiner Beschäftigung nachgegangen, er hat keine Angehörigen im Bundesgebiet, ist ledig, hat keine Sorgepflichten und verfügt in Österreich über keinerlei georgische Identitätsnachweise; er besitzt auch keine wesentlichen Barmittel.

 

Mit Bescheid vom 22. Mai 2006, Zl. III-1223771/FrB/06, rechtskräftig seit 10. Juni 2006, hat die Bundespolizeidirektion Wien gegen den Bf ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

 

Das Bundesasylamt Außenstelle L leitete am 6. Juni 2006 gegen den Bf ein Ausweisungsverfahren gemäß § 27 Abs. 2 AsylG ein.

 

1.2. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Ried im Innkreis vom 30. Juni 2006, Zl. Sich41-92-2006, wurde über den Bf auf Grundlage des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Ausweisung gemäß § 10 AsylG und zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt.

 

Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich der Bf bei Nichtverhängung der Schubhaft mit Beendigung der gerichtlichen Anhaltung dem Zugriff der Behörden entzogen haben würde. Durch die Einleitung des Ausweisungsverfahrens nach § 27 AsylG 2005 seien die Tatbestandsvoraus­setzungen nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Verhängung der Schubhaft gegeben gewesen. Der Zweck der Schubhaft hätte durch Anwendung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG nicht erreicht werden können, weil aufgrund des dargestellten Sachverhaltes zu befürchten gewesen wäre, dass der Bf in die Anonymität untergetaucht wäre und sich der asylrechtlichen Ausweisung und Abschiebung entzogen haben würde. Ein konkreter Sicherungsbedarf bestehe nach Ansicht der belangten Behörde aufgrund des Verhaltens des Bf insbesondere aufgrund seiner illegalen Einreise nach Österreich und des Gebrauchs eines gefälschten Führerscheins, seiner Mittellosigkeit und des fehlenden festen Wohnsitzes, seiner mangelnden sozialen, beruflichen und familiären Verankerung in Österreich sowie der nicht ausreichenden Mitwirkung an der Feststellung seiner Identität.

 

Darüber hinaus sei der Aufenthalt des Bf in Österreich der Asylbehörde ab 20. Jänner 2006 vorübergehend unbekannt gewesen, was zunächst zu einer Hinterlegung eines Bescheides gemäß § 5 AsylG beim Bundesasylamt mit Beurkundung durch Aushang geführt hätte.

 

Die in der Folge an den Bf an die von ihm angegebene Adresse in 40 L abgefertigte Aufenthaltsberechtigungskarte sei von der Post mit dem Vermerk "Unbekannt" retourniert worden. Die sorglose Einstellung des Bf zum behördlichen Meldewesen zeige sich auch darin, dass der Bf zwar über eine Obdachlosenmeldung in Wien verfügt habe, tatsächlich aber andernorts Unterschlupf gesucht hätte.

 

Im Übrigen ließen die vom Bf begangenen Straftaten die Anwendung eines gelinderen Mittels keinesfalls geboten erscheinen und würden die Ausübung des behördlichen Ermessens zur Verhängung der Schubhaft rechtfertigen.

Die Ausreiseunwilligkeit des Bf stehe nach dem dargestellten Sachverhalt eindeutig fest.

 

1.3. Mit Schriftsatz vom 31. August 2006 erhob der Bf durch rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde und stellte die Anträge, der Unabhängige Verwaltungssenat möge die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides sowie die Rechtswidrigkeit seiner Anhaltung in Schubhaft ab Beginn, in eventu ab Beendigung des Ausweisungsverfahrens durch Erlassung des Bescheides am 31. Juli 2006, in eventu ab Berufungserhebung am 8. August 2006 feststellen. Unter einem möge der Unabhängige Verwaltungssenat auch erkennen, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Unter Hinweis auf § 79a AVG beantragte der Bf die Erstattung der Stempelgebühren und den pauschalierten Schriftsatzaufwand, gegebenenfalls auch die Erstattung des pauschalierten Verhandlungsaufwands.

 

Der von der belangten Behörde erhobene und in Punkt 1.1. dargestellte Sachverhalt wird in der Beschwerde im Wesentlichen nicht bestritten.

 

Allerdings wird angeführt, dass im Falle des Bf glaubhafte Fluchtgründe vorlägen. Der unstete Aufenthalt sowie die Straftaten des Bf werden damit begründet, dass der Bf mangels finanzieller Mittel durch sein Verhalten für seinen Unterhalt sorgen musste.

 

In rechtlicher Hinsicht wird angemerkt, dass durch die Erlassung der Ausweisung vom Bundesasylamt am 31. Juli 2006 das Ausweisungsverfahren beendet sei, woran auch die rechtzeitig erhobene Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat vom 8. August 2006 nichts ändere. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sei die Grundlage für die Stützung der Schubhaft auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG weggefallen.

 

Nachdem im Falle des Bf jedoch die Anwendung gelinderer Mittel gemäß § 77 FPG geboten gewesen wäre, sei die Verhängung der Schubhaft schon ab Beginn rechtswidrig gewesen. Insbesondere habe die belangte Behörde nicht entsprechend Bedacht auf Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrG gelegt, wonach einem Menschen die persönliche Freiheit auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden kann, wenn dies notwendig ist, um die beabsichtigte Ausweisung zu sichern. Die Ausweisung des Bf sei derzeit weder erlaubt noch beabsichtigt.

 

 

2.1. Mit Schreiben vom 4. September 2006 hat die belangte Behörde Teile des Fremdepolizeiaktes per Telefax übermittelt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie der Beschwerde entgegen tritt und deren kostenpflichtige Abweisung beantragt. Der Fremdenakt selbst langte beim Unabhängigen Verwaltungssenat am 5. September 2006 ein.

 

2.2. Begründend verweist die belangte Behörde auf ihren ausführlich erhobenen Sachverhalt und insbesondere auf § 80 Abs. 5 FPG, wonach die Anhaltung in Schubhaft bis vier Wochen nach rechtskräftiger Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz durch den Unabhängigen Bundesasylsenat zulässig ist. Aufgrund des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen sowie dem Schutz der Eigentumsrechte sei der Eingriff in die persönliche Freiheit des Bf gerechtfertigt.

 

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt sowie die Beschwerde festgestellt, dass bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der eingebrachten Beschwerde der Sachverhalt, wie in Punkt 1.1. dargestellt, hinlänglich geklärt ist, weshalb gemäß § 83 Abs. 2 Z. 1 FPG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Nach § 82 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 99/2006 (im Folgenden: FPG), hat der Fremde das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er

1.      nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;

2.      unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde oder

3.      gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

 

Gemäß § 83 Abs. 1 FPG ist der unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden (vgl. § 83 Abs. 4 FPG).

 

Der Bf wurde am 3. Juli 2006 in Oberösterreich festgenommen und wird seitdem im PAZ W für die belangte Behörde in Schubhaft angehalten. Seine Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides und Anhaltung in Schubhaft ist zulässig.

4.2. Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

1.      gegen ihn eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde;

2.      gegen ihn nach den Bestimmungen des AsylG 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;

3.      gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung (§§ 53 oder 54) oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot (§ 60) verhängt worden ist oder

4.      auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

 

Die Schubhaft ist nach dem § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

 

4.3. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass es sich beim Bf um einen Asylwerber im Sinne des § 76 Abs. 2 FPG handelt.

 

Gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 2005 gilt eine Ausweisungsverfahren als eingeleitet, wenn

1.   im Zulassungsverfahren eine Bekanntgabe nach § 29 Abs. 3 Z 4 oder 5 erfolgt und

2.   das Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat einzustellen (§ 24 Abs. 2) war und die Entscheidung des Bundesasylamtes in diesem Verfahren mit einer Ausweisung (§ 10) verbunden war.

 

Gemäß § 27 Abs. 2 AsylG hat die Behörde darüber hinaus ein Ausweisungsver­fahren einzuleiten, wenn die bisher vorliegenden Ermittlungen die Annahme recht­fertigen, dass der Antrag auf internationalen Schutz sowohl in Hinblick auf die Gewährung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutz­berechtigten ab- oder zurückzuweisen sein wird und wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der beschleunigten Durchführung eines Verfahrens besteht. Die Einleitung des Ausweisungsverfahrens ist mit Aktenvermerk zu dokumentieren.

 

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass ein Ausweisungsverfahren gemäß § 27 Abs. 2 FPG eingeleitet wurde.

4.4. Grundsätzlich ist somit das Tatbestandselement gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG, die Einleitung eines Ausweisungsverfahrens, gegeben. Die getroffene Maßnahme muss zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG oder zur Sicherung der Abschiebung erforderlich sein.

 

Aus der "Kann-Bestimmung" des § 76 Abs. 2 FPG wird deutlich, dass es sich bei der Verhängung der Schubhaft um eine Ermessensentscheidung handelt. Es müssen daher im konkreten Fall Umstände in der Person des Bf gelegen sein, die erwarten lassen, dass sich der Bf dem Verfahren gemäß § 76 Abs. 2 FPG entziehen wird. Wie die belangte Behörde zutreffend im bekämpften Bescheid ausgeführt hat, hat der Bf während seines Aufenthalts in Österreich bislang durch sein Verhalten nicht erkennen lassen, dass er gewillt ist, die Rechtsordnung seines Gastlandes zu respektieren. Insbesondere erschwerte er durch seinen zeitweilig unbekannten Aufenthalt sowie durch die Vorlage eines gefälschten Dokumentes die behördlichen Verfahren in Österreich. Es ist ersichtlich, dass es ihm vor allem darum geht, in welcher Weise auch immer – und sei es durch kriminelle Aktivitäten – einen Aufenthalt in einem für ihn sicherlich wirtschaftlich attraktiven Land zu sichern. Verstärkt wird dieser Eindruck nicht zuletzt durch die im Sachverhalt dargestellte gerichtliche Verurteilung des Bf. Die Einwendung des Bf, er sei zu seinem Verhalten im österreichischen Bundesgebiet durch seine Mittellosigkeit gezwungen gewesen, kann nicht berücksichtigt werden. Fest steht, dass der Bf ohne finanzielle Mittel, ohne festen Wohnsitz, ohne soziale Bindungen und Identitätsdokumente im Bundesgebiet völlig ungebunden ist und daher zu erwarten ist, dass er sich, um seinen Aufenthalt in Österreich zu sichern, in die Anonymität untertauchen wird. Es besteht somit ein konkreter Sicherungsbedarf, der die von der Behörde wahrgenommene Ermessensentscheidung rechtfertigt.

 

4.5. Die Verhängung der Schubhaft ist entgegen der Ansicht des Bf verhältnismäßig, denn dem Recht des Bf auf persönliche Freiheit steht das Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen und damit am Schutz und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber. Wie oben ausgeführt, war das Verhalten des Bf in mehrfacher Hinsicht dazu geeignet, das öffentliche Interesse insbesondere an einem geordneten Fremdenwesen sowie dem Schutz von Eigentumsrechten massiv zu beeinträchtigen. Der Unabhängige Verwaltungssenat kann der belangten Behörde daher nicht entgegen treten, wenn sie davon ausging, dass der Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit des Bf bei einer entsprechenden Interessensabwägung daher notwendig war.

 

4.6. Gemäß § 77 Abs. 1 FPG kann die Behörde von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Gegen Minderjährige hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, sie hätte Grund zur Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann. Auch vor Anordnung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 FPG hat die Fremdenbehörde auf § 77 Abs. 5 FPG Bedacht zu nehmen und darf die Schubhaft nur bei konkretem Sicherungsbedarf anordnen.

 

Wie oben dargestellt, besteht im Fall des Bf eindeutig ein konkreter Sicherungs­bedarf, weshalb auch die Anwendung gelinderer Mittel auszuschließen war. Der Zweck der Sicherung eines Ausweisungsverfahrens hätte durch eventuelle zeitweilige Meldepflichten des Bf wohl nicht erreicht werden können. Die Verhängung der Schubhaft über den Bf war zu ihrem Zeitpunkt somit rechtmäßig.

 

4.7. In der gegenständlichen Beschwerde wendet der Bf ein, dass mit "Beendigung" des Ausweisungsverfahrens gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG durch Erlassung der Ausweisung des Bf vom 31. Juli 2006 oder spätestens durch die am dagegen am 8. August 2006 eingebrachte Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat der Schubhaftgrund weggefallen sei. Grundsätzlich wird dieser Ansicht nicht entgegen­getreten. Es ist jedoch auf die Spezialnorm des § 80 Abs. 5 FPG zu verweisen.

 

Gemäß § 80 Abs. 5 FPG kann in Fällen, in denen die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 verhängt wurde, diese bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftig negativer Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aufrecht erhalten werden, es sei denn, es läge auch ein Fall des Abs. 4 Z 1 bis 3 vor. Wird der Berufung gegen eine Ausweisung, die mit einer zurückweisenden Entscheidung verbunden ist, die aufschiebende Wirkung gemäß § 37 AsylG 2005 zuerkannt, darf die Schubhaft bis zu Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates aufrecht erhalten werden. Da­rüber hinaus darf die Schubhaft nur aufrechterhalten werden, wenn der unabhängige Bundesasylsenat eine zurück- oder abweisende Entscheidung erlässt.

 

§ 80 Abs. 5 FPG bringt eindeutig zum Ausdruck, dass die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung über den Antrag auf inter­nationalen Schutz aufrecht erhalten werden kann, wenn die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 FPG verhängt wurde. Nur wenn der Unabhängige Bundesasylsenat keine zurück- oder abweisende Entscheidung erlässt, ergibt sich e contraria aus § 80 Abs. 5 letzter Satz FPG, dass die Schubhaft nicht mehr aufrecht erhalten werden darf.

 

Wie in der Beschwerde angeführt, ist für den 10. Oktober 2006 im Berufungs­verfahren eine mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat anberaumt und daher klar, dass eine entsprechende rechtskräftige Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates bis dato noch nicht vorliegt. Gestützt auf § 80 Abs. 5 FPG ist somit entgegen der Ansicht des Bf die Anhaltung in Schubhaft auch nach den vom Bf genannten Zeitpunkten rechtmäßig.

 

4.8. Die Beschwerde war daher nach § 67c Abs. 3 AVG abzuweisen; unter einem war gemäß § 83 Abs. 4 FPG festzustellen, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Anhaltung des Rechtsmittelwerbers in Schubhaft weiterhin vorliegen.

 

 

5. Gemäß § 79a AVG iVm § 83 Abs. 2 FPG hat die im Verfahren nach § 67c obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wird die Beschwerde zurückgewiesen, abgewiesen oder zurückgezogen, dann ist die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (§ 79a Abs. 3 AVG).

 

Beim vorliegenden Verfahrensergebnis war dem Bund als dem zuständigen Rechtsträger auf Antrag der belangten Behörde der Vorlage- und Schriftsatzaufwand (51,50 und 220,30 Euro) nach den Pauschbeträgen der geltenden UVS-Aufwandersatzverordnung (BGBl II Nr. 334/2003) und damit ein Verfahrensaufwand in der Höhe von insgesamt 271,80 Euro zuzusprechen.

 

Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen; ein ent­sprechender Zahlschein liegt bei.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Wolfgang Steiner

 

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