Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520451/11/Kei/Ps

Linz, 14.09.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des C V, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. W W, P, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 27. Oktober 2003, Zl. VerkR21-443-2001, im zweiten Rechtsgang zu Recht:

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides nachstehend berichtigt wird, insoferne teilweise Folge gegeben als sowohl die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung als auch die Dauer der Aberkennung des Rechtes, vom u Führerschein Gebrauch zu machen, mit 32 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Mandatsbescheides (= 29. Mai 2001) und wobei Haftzeiten in diese Zeit eingerechnet werden, das ist bis 29. Jänner 2004, festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

Statt "wird Interesse" wird gesetzt "wird im Interesse".

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Bescheides lautet:

„a) Die Lenkberechtigung der Klasse(n) A und B, wird Ihnen für die Dauer von 36 Monaten, gerechnet ab dem Tag der Haftentlassung entzogen.

Führerschein

ausgestellt von:    Bezirkshauptmannschaft Perg

am:                        27.07.2000

Geschäftszahl:       

b) Es wird Ihnen für den Zeitraum von 36 Monaten ab Haftentlassung das Recht aberkannt, von Ihrem u Führerschein der Klassen A, B, C und E, ausgestellt am 4.05.1997, in Österreich Gebrauch zu machen.

c) Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wird Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug aberkannt.

Rechtsgrundlage:

a) § 24 Abs. 1 Ziff. 1 und § 7 Abs. 2 des Führerscheingesetzes (FSG)

b) § 30 Abs. 1 und § 32 des Führerscheingesetzes (FSG)

c) § 64 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991“.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht eine Berufung erhoben.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat mit Erkenntnis vom 12. Februar 2004, Zl. VwSen-520451/2/Kei/Da, der Berufung teilweise Folge gegeben.

 

Gegen dieses Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates hat der Bw eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21. Februar 2006, Zl. 2004/11/0129-5, das Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 12. Februar 2004, Zl. VwSen-520451/2/Kei/Da, aufgehoben.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 7 Abs. 2 FSG lautet:

Handelt es sich bei den in Abs. 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen und bestraft wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

§ 30 Abs. 1 FSG lautet:

Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen kann das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten, falls nicht gemäß Abs. 2 vorzugehen ist. Hat der betroffene Lenker keinen Wohnsitz in Österreich, ist seiner Wohnsitzbehörde auf Anfrage von der Behörde, die das Verfahren durchgeführt hat, Auskunft über die Maßnahme der Aberkennung zu erteilen.

 

Es wird hingewiesen auf die Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Februar 2006, Zl. 2004/11/0129-5, die für den Oö. Verwaltungssenat bindend sind.

 

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Der Bw hat

-            zwischen August 2000 und März 2001 den bestehenden Vorschriften zuwider gewerbsmäßig Suchtgift, nämlich Ecstasy-Tabletten, LSD-Trips, Amphetamin, Cannabisharz, Kokain, Mescalin und Kristallin, dessen Menge das 25-fache der Grenzmenge übersteigt, eingeführt, ausgeführt und in Verkehr gesetzt, wobei es hinsichtlich 1.367 Stück Ecstasy-Tabletten und 110 g Speed beim Versuch geblieben ist,

-            den bestehenden Vorschriften zuwider zwischen Ende 1999 und Feber 2001 Suchtgift, nämlich Ecstasy-Tabletten, Amphetamin und Kokain, erworben und besessen,

-            am 21.12.2000 in U dadurch, dass er seiner Suchtgiftlieferantin S 50.000,-- zum Erwerb von Ecstasy-Tabletten übergab, um diese nach Österreich zu schmuggeln und in Österreich in Verkehr zu setzen, mit einem anderen die gemeinsame Ausführung einer nach § 28 Abs.2 2., 3. und 4. Fall und Abs.3 1. Fall SMG strafbaren Handlung verabredet.

 

Der Bw wurde deshalb wegen Übertretungen des SMG (und wegen weiterer Übertretungen) mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren bestraft (Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 8. Oktober 2002, Zl. 8 Bs 216/02).

 

Eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs. 3 Z. 12 FSG liegt vor.

Es handelte sich im gegenständlichen Zusammenhang um eine sehr große Menge an Suchtmittel.

Es spielt grundsätzlich keine entscheidende Rolle, wenn bei Begehung der strafbaren Handlungen kein Kraftfahrzeug verwendet wurde. Das Inverkehrsetzen von Suchtmitteln wird typischerweise durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen wesentlich erleichtert (VwGH Zl. 99/11/0166, 24.08.1999). Im gegenständlichen Zusammenhang hat dem Bw die Verwendung eines Kraftfahrzeuges die Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz erleichtert.

Das gegenständliche Verhalten des Bw ist sehr verwerflich. Bei dieser Beurteilung wird auch die relativ lange Dauer der Tathandlungen berücksichtigt. Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nichts dahingehend zu entnehmen, auf Grund dessen sich ergibt, dass sich der Bw seit den gegenständlichen Vorfällen nicht wohlverhalten hat. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass sich der Bw während dieser angeführten Zeit wohlverhalten hat. Berücksichtigt wird, dass ein Wohlverhalten während einer Haft oder während anhängiger Verfahren von geringerem Gewicht ist als ein Wohlverhalten in Zeiten außerhalb solcher Verfahren.

Bei Delikten nach dem Suchtmittelgesetz ist auf Grund der Sozialschädlichkeit die Prognose, wann eine Person wieder verkehrszuverlässig ist, nicht günstig. Was die nach den Wertungskriterien des § 7 Abs. 4 FSG erfolgende Bemessung der Entziehungsdauer anlangt, steht die Verwerflichkeit von Suchtdelikten nach dem Suchtmittelgesetz im Vordergrund.

Die Aberkennung des Rechtes vom u Führerschein Gebrauch zu machen, hat seine Grundlage in den angeführten Bestimmungen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

 

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