Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-105411/8/BR

Linz, 26.05.1998

VwSen-105411/8/BR Linz, am 26. Mai 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn C, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 11. März 1998, Zl: VerkR96-7238-1997, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, nach der am 26. Mai 1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt: I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt. Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG; II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Berufungswerber zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten 600 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 u. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Erstbehörde hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis wider den Berufungswerber wegen Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG iVm § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe von 3.000 S und für den Fall der Nichteinbringlichkeit 96 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er es als Zulassungsbesitzer (Fahrzeughalter) des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen unterlassen habe, der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck über deren Aufforderung (zugestellt am 21. Juni 1997) nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 29. März 1997 um 14.45 Uhr auf der B154 im Ortsgebiet von M in Richtung S gelenkt und ebenfalls nicht mitgeteilt habe wer diese Auskunft an seiner Stelle erteilen könne, indem er am 7.7.1997 lediglich mitgeteilt habe, daß er um die Übersendung eventuell vorhandener Fotos ersuche.

2. Die Erstbehörde begründete ihre Entscheidung mit der im Ergebnis unbeantwortet gebliebenen Lenkerauskunft. Des weiteren verweist die Erstbehörde auf die mit einer Verfassungsbestimmung ausgestatteten Vorschrift des § 103 Abs.2 KFG, wonach das Interesse der Auskunftsverweigerung seitens des Fahrzeughalters gegenüber jenem der Behörde auf Auskunftsverlangen zurücktrete. Ebenfalls wird u.a. zutreffend auf das Judikat des Verfassungsgerichtshofes vom 29.9.1988 G 72/88 u.a. und auf die in der ständigen österreichischen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zum Ausdruck gelangende Zweck- und Zielrichtung dieser Gesetzesvorschrift verwiesen.

2.1. Dagegen wandte sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch seine im Akt ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung, worin er sinngemäß ausführt, daß von ihm, im Hinblick auf dem ihm zur Last gelegten Vorwurf, Unmögliches verlangt würde. Er begründet dies im Ergebnis damit, daß mehrere Fahrer zum fraglichen Zeitpunkt in Betracht kämen und er sich nicht mehr genau daran erinnern könne wann er sein Kraftfahrzeug gelenkt habe. Etwas nicht zu wissen könne ihm daher nicht als strafbares Verhalten zur Last gelegt werden.

3. Da keine 10.000,- S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Da mit der Berufung im Ergebnis ein Verschulden im Unterbleiben der Auskunftserteilung bestritten wurde, wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung anberaumt. 3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch teils schriftliche teils fernmündliche Kontaktaufnahme mit den vom Berufungswerber als mögliche Lenker in diversen Stellungnahmen ins Spiel gebrachten und somit aktenkundig gemachten Personen. Ebenfalls wurde zwecks Erörterung der ergänzenden Beweisergebnisse und zur Eröffnung der Möglichkeit für den Berufungswerber, seine Schuldlosigkeit glaubhaft machen zu können, eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, zu welcher der Berufungswerber jedoch unbegründet nicht erschienen ist. Das von ihm übermittelte Schreiben entschuldigt die Nichtteilnahme an der Berufungsverhandlung nicht. Er meinte in seiner seitens seiner Rechtsvertreter übermittelten schriftlichen Stellungnahme vom 15. Mai 1998 unter Bezugnahme auf seine bereits "ausführlichen schriftlichen Vorbringen" (gemeint wohl im Rahmen des erstbehördlichen Verfahrens), "aus Kostengründen an der Berufungsverhandlung nicht teilzunehmen".

4. Folgender Sachverhalt ist erwiesen.

4.1. Der vom Berufungswerber gehaltene Pkw war zum o.a. Zeitpunkt und Örtlichkeit in Österreich in Verwendung. Dabei wurde vom Lenker dieses Fahrzeuges eine straßenverkehrsrechtliche Vorschrift verletzt. Das nachfolgend in diesem Zusammenhang an den Berufungswerber gerichtete Auskunftsverlangen blieb vom Berufungswerber insofern unbeantwortet als von diesem durch seine Rechtsverteter lediglich mitgeteilt wurde, daß diese die Einschreitervollmacht bekanntgaben und um die Übersendung allenfalls vorhandener Fotos ersuchten. Die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe vom 23. April 1997 wurde dem Berufungswerber nachweislich am 21. Juni 1997 zugestellt (roter Rückschein). Im Aufforderungsschreiben war sowohl die einschlägige österreichische Rechtsvorschrift, eine ergänzende Rechtsbelehrung, daß ein Zeugnisverweigerungsrecht nicht besteht und auch die deutsche Rechtslage nicht zur Anwendung gelangt und letztlich, daß eine Auskunftsverweigerung mit Strafe bedroht ist, enthalten. 4.1.1. Der Berufungswerber vermochte mit seinem schriftlichen Vorbringen nicht glaubhaft machen, daß ihn an der unterbliebenen Namhaftmachung des Lenkers ein Verschulden nicht trifft. Es ist nicht gerade logisch, daß ihm im Juni nicht mehr erinnerlich bzw. von ihm nicht mehr rekonstruierbar gewesen sein sollte, wem er im März dieses Jahres sein Fahrzeug zum Lenken überlassen hatte. Immerhin wußte etwa ein Mitfahrer, mit welchem von der Berufungsbehörde fernmündlich in Kontakt getreten wurde, zu berichten, daß er jedenfalls das Fahrzeug während dieser Fahrt nicht gelenkt habe. Die Möglichkeit seine Behauptung der Schuldlosigkeit in Form einer im konkreten Fall bestehenden Unzumutbarkeit der Anstellung der erforderlichen Recherchen dennoch glaubhaft zu machen, wäre ihm letztlich im Rahmen der hiefür anberaumten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung eröffnet geblieben. Davon wollte er jedoch offenbar ausdrücklich nicht Gebrauch machen. Wenn er im Gegensatz dazu meinte dies bereits mit seinen schriftlichen Erklärungen getan zu haben vermag dem jedoch nicht gefolgt werden. Mit der bloßen Namhaftmachung von Mitfahrern als präsumtive Lenker ist ihm dies jedenfalls nicht gelungen. Vielmehr widerspricht es der Lebenserfahrung, daß sich im Falle einer Befragung dieser namentlich bekannten Mitfahrer dies nicht eruieren hätte lassen, da offenbar neben dem Berufungswerber ohnedies nur mehr zwei dieser Mitfahrer in Betracht kommen konnten, weil einer der Mitfahrer - zumindest laut telefonischer Mitteilung - sich nicht als Lenker bekannte. Die Unternehmung von diesbezüglichen Anstrengungen einer Abklärung der Lenkereigenschaft hat der Berufungswerber in seinen Vorbringen ja nicht einmal selbst behauptet.

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Der § 103 Abs.2 KFG 1967 lautet:

Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück. 5.1.1. Die Gestaltung des letzten Satzes als Verfassungsbestimmung erachtete der Verfassungsgerichtshof im Einklang mit den Baugesetzen des B-VG stehend und nicht im Widerspruch zu Art.6 MRK. Der Verfassungsgerichtshof hebt das in dieser Bestimmung rechtspolitische Anliegen des Gesetzgebers, welchem dieser nur durch das Institut der Lenkerauskunft in dieser Form nachkommen zu können glaubt, besonders hervor, bemerkt jedoch auch kritisch die Problematik der Durchbrechung des Anklageprinzips gem. Art. 90 Abs.2 B-VG und den dadurch eine Strafsanktion ausgeübten Zwang zur Ablegung eines Geständnisses [VfSlg. 9950/1984, 10394/1985 VfGH 29.09.1988, Zl. G72/88 u.a.]. Da jedoch im Stadium der Lenkererhebung durch die Namhaftmachung eines Lenkers eine unmittelbare "Selbstbeschuldigung" bzw. die "Auslieferung" einer nahe stehenden Person in ein Strafverfahren nicht erfolgt und jedenfalls damit ein allenfalls nachfolgendes Strafverfahren gegen die namhaft gemachte Person nicht präjudiziert wird, scheinen keine Gegensätze zu Grundsätzen der EMRK gegeben. Ein Widerspruch zur EMRK ist im Lichte des VfGH 29.09.1988, Zl. G72/88 aus innerstaatlicher Sicht zumindest vordergründig nicht zu erblicken. Nach bisher ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, daß der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann (vgl. u.a. Erk. vom 29. September 1993, 93/02/0191). Dieser Intention schließt sich auch der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in seiner Rechtsprechung an, weil aus der Sicht der Praxis eine effektive Verkehrsüberwachung sonst nicht ausreichend gewährleistet scheint. In dieses Konzept müssen alle die österreichischen Straßen benützenden Fahrzeuge (auch Ausländer) einbezogen werden können (vgl. jüngst auch VwGH 28.2.1997, 96/02/0508). Gemäß § 2 Abs.1 VStG sind, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen - hier ist keine Ausnahme gegeben - nur die im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen strafbar. Nach § 2 Abs.2 VStG ist eine Übertretung im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat ODER HÄTTE HANDELN SOLLEN ODER WENN DER - zum Tatbestand gehörende - ERFOLG IM INLAND EINGETRETEN IST. Bei Verweigerung der Erteilung der Lenkerauskunft gilt - anders als nach der früheren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 7. Juli 1989, Zl. 89/18/0055) - nicht der Ort an welchem etwa eine solche Aufforderung dem "Verpflichteten" zugekommen ist, sondern - als Tatort gilt - der Sitz der anfragenden Behörde, als Ort der geschuldeten Handlung (VwGH 14. Juni 1995, Zl. 95/03/0102 u. VwGH [verst. Senat] 31. Jänner 1996, Zl. 93/03/0156). Die vom Berufungswerber geübte Verweigerung - auch die Mitteilung die Auskunft nicht erteilen zu können, kommt einer Verweigerung gleich - ist sohin als im Inland begangen zu erachten. Im Lichte der auf den Tatort bezogenen geänderten Rechtsprechung liegt daher nunmehr die hier zum Vorwurf gemachte Tat nicht (mehr) außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des österreichischen Verwaltungsstrafrechtes, weil eben der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Inland eingetreten ist. Es macht in diesem Zusammenhang keinen Unterschied ob die geschuldete Handlung hier vom Ausland zu initialisieren gewesen wäre oder dies bei einem österreichischen Zulassungsbesitzer in aller Regel vom Inland aus geschieht. Sollte sich der Berufungswerber - was er wohl nicht ausdrücklich dartut - an die spezifische Aufforderung einer österreichischen Behörde nicht gebunden erachten und sich auf "allgemein verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die Anwendbarkeit dieser gesetzlichen Bestimmung außerhalb des Hoheitsgebietes von Österreich" und sich damit auf die Begrenzung des staatlichen Gebotsbereiches auf das Territorium des Staatsgebietes (Territorialitätsprinzip) berufen wollen, müßte ihm auch mit derartigen rechtlichen Erwägungen ein Erfolg versagt bleiben. Der staatliche Gebotsbereich erstreckt sich in der Figur des "Schutzprinzips" auch auf außerhalb des Staates befindliche Personen, sofern sich deren Handeln gegen ein inländisches Rechtsgut richtet (Walter-Mayer, Grundriß des Bundesverfassungsrechtes, 8. Auflage, RZ 176). Als Anknüpfungsfaktum ist hier die offenkundig vom Willen des Berufungswerbers getragene Verwendung dessen Kraftfahrzeuges im Bundesgebiet der Republik Österreich und die aus dieser Verwendung des Kraftfahrzeuges - hier ausgelöst durch eine damit einhergehende Normverletzung mit diesem Kraftfahrzeug - und den damit begründeten Ingerenzfolgen gegenüber der österreichischen Rechtsordnung, heranzuziehen (vgl. etwa VwGH 11.5.1993, Zl.90/08/0095). Diese am Gesetzeszweck orientierte Auslegung erfordert - wie im Ergebnis schon dargelegt - einerseits die obzitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (Zl. G72/88), andererseits impliziert das mit der Verwendung eines Kraftfahrzeuges im Hoheitsgebiet eines anderen Staates begründete Ingerenzverhältnis zu den einschlägigen Gesetzen dieses Staates, einen ausreichenden inländischen Anknüpfungsgrund. Die Einbeziehung auch ausländischer Fahrzeug-verantwortlicher in dem vom § 103 Abs.2 KFG erfaßten Regelungsinhalt ist hier als Ausübung der staatlichen Souveränität in Form der Berufung auf das völkerrechtlich anerkannte Schutzprinzip begründet. Ebenfalls könnte sich der Berufungswerber angesichts des Hinweises bezüglich der Strafbarkeit der Verweigerung der Lenkerbekanntgabe schon in der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers nicht entschuldigend auf einen diesbezüglichen Rechtsirrtum berufen.

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1. Konkret ist zur Strafzumessung auszuführen, daß die von der Erstbehörde verhängte Strafe durchaus angemessen ist. Grundsätzlich ist der Unwertgehalt dieser Übertretungen als nicht bloß geringfügig zu erachten gewesen. Es liegt im öffentlichen Interesse, insbesondere im Interesse der Pflege der Verkehrssicherheit, daß ein Fahrzeuglenker, welcher straßenverkehrs-rechtlichen Vorschriften zuwiderhandelt, einer entsprechenden Bestrafung zugeführt werden kann. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite war von der Schuldform der vorsätzlichen Verweigerung der Auskunft auszugehen. Angesichts des bis zu 30.000 S reichenden Strafrahmens kann, selbst beim zuzuerkennenden Milderungsgrund der Unbescholtenheit und der Annahme eines bloß durchschnittlichen Einkommens, in der Ausschöpfung des Strafrahmens im Ausmaß von 10 %, keine Überschreitung des Ermessensspielraumes durch die Erstbehörde erblickt werden. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten. Dr. B l e i e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum