Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-550286/12/Kü/Pe

Linz, 22.09.2006

 

B E S C H E I D

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine X. Kammer (Vorsitzende: Dr. Ilse Klempt, Berichter: Mag. Thomas Kühberger, Beisitzer: Dr. Leopold Wimmer) im Verfahren über den Antrag der p + P- und F Service GmbH, W, vertreten durch Rechtsanwälte Prof. H & P, K, L, auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Vergabeverfahren der H W GmbH betreffend „Örtliche Bauaufsicht und Baustellenkoordination für den Neubau einer Messehalle im Messegelände W“ zu Recht erkannt:

 

 

Die einstweilige Verfügung vom 15. September 2006, VwSen‑550286/9/Kü/Rd/Hu, wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 11 Abs.5 letzter Satz Oö. Vergabenachprüfungsgesetz – Oö. VNPG, LGBl.Nr.153/2002.

 

Begründung:

 

Mit Erlassung der einstweiligen Verfügung vom 15. September 2006, VwSen‑550286/9/Kü/Rd/Hu, wurde der H W GmbH als Auftraggeberin die Erteilung des Zuschlages bis zur Entscheidung im Nachprüfungsverfahren, längstens aber bis 8. November 2006 untersagt.

 

Mit Eingabe vom 22. September 2006 wurde von der p + P- und F S GmbH der Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung zurückgezogen.

 

Gemäß § 11 Abs.5 letzter Satz Oö. VNPG ist die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

 

Da der Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung zurückgezogen wurde und daher ein Nachprüfungsantrag nicht mehr anhängig ist, sind die Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung weggefallen, sodass diese aufzuheben war.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Klempt

 

 

 

 

 

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