Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161558/2/Bi/Be VwSen-161559/2/Bi/Be VwSen-161560/2/Bi/Be

Linz, 31.08.2006

 

 

                                                          

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufungen des Herrn M P, vom 21. August 2006 gegen die Strafer

kenntnisse der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 7. August 2006, VerkR96-161-2006-Hof (= VwSen-161558), VerkR96-172-2006-Hof (= VwSen-161559) und VerkR96-

173-2006-Hof (= VwSen-161560), jeweils wegen Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

 

I.   Den Berufungen wird insofern Folge gegeben, als die angefochtenen Straf

-   erkenntnisse im Schuldspruch bestätigt werden, jedoch jeweils von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung ausgesprochen wird.

 

II.   Verfahrenskostenbeiträge fallen nicht an.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 21 Abs.1 VStG

zu II.: §§ 64ff VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem Straferkenntnis VerkR96-161-2006-Hof wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 42 Abs.1 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 50 Euro (21 Stunden EFS) verhängt, weil er am 22. November 2005 in der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, Bahnhofstraße 7-9, es als Zulassungs

besitzer des Kombinationskraftwagens mit dem behördlichen Kenn

zeichen (A) bis 22. November 2005 unterlassen habe, die am 29. Mai 2001 erfolgte Verlegung seines Wohnsitzes von, nach, einer Zulassungsstelle der BH 4150 Rohrbach anzuzeigen, obwohl der Zulassungsbesitzer der Behörde, in deren örtli

chem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, binnen einer Woche jede Änderung von Umständen anzuzeigen hat, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, wie insbesondere die Verlegung seines ordent

lichen Wohnsitzes, seiner Hauptniederlassung oder seines Sitzes und des Ortes, von dem aus er über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 5 Euro auferlegt.

 

Mit dem Straferkenntnis VerkR96-172-2006-Hof wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 42 Abs.1 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 40 Euro (18 Stunden EFS) verhängt, weil er am 25. Jänner 2006 in der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, Bahnhofstraße 7-9, es als Zulassungs

besitzer des Einachsanhängers mit dem behördlichen Kenn

zeichen bis 25. Jänner 2006 unterlassen habe, die am 29. Mai 2001 erfolgte Verlegung seines Wohnsitzes von, nach, einer Zulassungsstelle der BH 4150 Rohrbach anzuzeigen, obwohl der Zulassungsbesitzer der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, binnen einer Woche jede Änderung von Umständen anzuzeigen hat, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, wie insbesondere die Verlegung seines ordent

lichen Wohnsitzes, seiner Hauptniederlassung oder seines Sitzes und des Ortes, von dem aus er über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 4 Euro auferlegt.

 

Mit dem Straferkenntnis VerkR96-173-2006-Hof wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 42 Abs.1 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 50 Euro (18 Stunden EFS) verhängt, weil er am 25. Jänner 2006 in der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, Bahnhofstraße 7-9, es als Zulassungs

besitzer des Personenkraftwagens mit dem behördlichen Kenn

zeichen (A) bis 25. Jänner 2006 unterlassen habe, die am 29. Mai 2001 erfolgte Verlegung seines Wohnsitzes von, nach, einer Zulassungsstelle der BH 4150 Rohrbach anzuzeigen, obwohl der Zulassungsbesitzer der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, binnen einer Woche jede Änderung von Umständen anzuzeigen hat, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, wie insbesondere die Verlegung seines ordent

lichen Wohnsitzes, seiner Hauptniederlassung oder seines Sitzes und des Ortes, von dem aus er über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 5 Euro auferlegt.

 

2. Gegen dise Straferkenntnisse hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht gleichlautende Berufungen eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungs

vorentscheidung dem Unabhängigen Ver

senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurden. Da jeweils keine 2.000 Euro über

steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver

teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z1 und 3 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er sehe die Tatsache der Bestrafung nicht ein. Er habe am Freitag von der Erstinstanz eine Aufforderung zur Ummeldung der Fahrzeuge bekommen und am darauffolgenden Dienstag die Strafverfügung, obwohl er keine Gelegenheit gehabt habe, die Fahrzeuge über das Wochenende umzu

melden. Er sei mit dem Ablauf des Strafverfahrens nicht einverstanden, weil ihm keine Frist für die Ummeldung eingeräumt worden sei.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verfahrensakten der Erstinstanz.

Daraus ergibt sich, dass der Bw bis 28. Mai 2001 mit Hauptwohnsitz gemeldet war; in, war sein Neben

wohnsitz seit 1997. Am 28. Mai 2001 hat er sich mit Hauptwohnsitz in St. Stefan am Walde angemeldet.

Auf Anfrage der Erstinstanz hat der Bürgermeister von H, Unterschrift unleserlich, mit Schreiben vom 9. Februar 2006 erklärt, dass im Zuge der Volks

zählung 2001 von der Gemeinde S ein Reklamationsverfahren nach dem Meldegesetz beim Land Oberösterreich eingebracht worden sei, wobei sich die Bürgermeister von S und H dahingehend geeinigt hätten, dass das Reklamationsverfahren von der Gemeinde H anerkannt werde. Dem

nach habe sich der Bw am 28. Mai 2001 in S mit Hauptwohnsitz angemeldet und sei nach dem Meldegesetz in H abzu

melden gewesen. Er gehe davon aus, dass der Bw bei der Anmeldung in S eine Information über seine Abmeldung in H erhalten habe.

 

Der Bw hat am 7. März 2006 bei der Erstinstanz dazu befragt angegeben, er sei der Meinung gewesen, dass H als sein Zweit- bzw Nebenwohnsitz aufrecht bleibe, zumal auch aus dem Meldezettel nicht hervorgehe, dass er den bisherigen Wohnsitz H gleichzeitig mit der Anmeldung in S aufgebe. Der Bürgermeister von S, Herr E, habe ihn gebeten, ob er nicht doch seinen Wohnsitz nach St. Stefan verlegen möchte, da es um die Stückzahl der Gemeinde

bürger gegangen und bereits ein Reklamationsverfahren eingeleitet worden sei. Ihm sei von der Gemeinde die Verlegung seines Wohnsitzes nahegelegt worden. Er sei der Meinung gewesen, dass in H ein weiterer Wohnsitz aufrecht sei, weshalb er die in H angemeldeten Fahrzeuge nie umgemeldet habe. Bereits im Einspruch gegen die Strafverfügungen hat der Bw ausgeführt, er sei der Meinung gewesen, dass sein Nebenwohnsitz in H noch aufrecht sei und ein Fahrzeug auch auf einen Nebenwohnsitz zugelassen sein könne. Deshalb habe er die Zulassungsdaten nicht geändert, was aber nicht ein Verschweigen von Tatsachen, sondern nach seiner Ansicht legal gewesen sei. Wenn er die Konse

quenzen gekannt hätte, hätte er die kostenlosen Änderungen längst durchgeführt.

 

Der Bürgermeister von S, F A, hat mit Schreiben vom 18. April 2006 auf Anfrage der Erstinstanz mitgeteilt, der Bw habe sich am 28. Mai 2001 in S angemeldet. Dem Meldezettel sei die Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes sehr wohl zu entnehmen. Ob der weitere Wohnsitz H aufge

geben worden sei, könne er nicht beurteilen.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 42 Abs.1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, binnen einer Woche jede Änderung von Umständen anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Zulass

schein berührt werden, wie insbesondere die Verlegung seines Haupt

sitzes, seiner Hauptniederlassung oder seines Sitzes und des Ortes, von dem aus er über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt, innerhalb des örtlichen Wirkungs

bereiches derselben Behörde oder Änderungen der Genehmigungsdaten des Fahr

zeuges, sofern nicht von Landeshauptmann ein neuer Zulassungsschein ausgestellt worden ist.

 

Daraus folgt, dass der Zulassungsbesitzer, der seinen Hauptwohnsitz ändert, diese Änderung innerhalb einer Woche der örtlich zuständigen Behörde anzuzeigen hat, dh da sich der Bw am 28. Mai 2001 mit Hauptwohnsitz in S angemeldet hat, hätte er dies bis 4. Juni 2001 der Zulassungsbehörde, der Erstinstanz, mitteilen müssen.

Die Strafverfügungen hinsichtlich des Kombi (VerkR96-161-2996) vom 24. Jänner 2006, des bereits am 21.2.1985 erstzugelassenen Ein

anhängers (VerkR96-172-2006) vom 25. Jänner 2006 und des am 21.8.1998 erstzu

gelassenen Pkw (VerkR96-173-2006) vom 25. Jänner 2006 wurden vom Bw laut Rückschein am 1. Februar 2006 persönlich übernommen.

Richtig ist, dass jeweils mit Schreiben der Erstinstanz vom 27. Jänner 2006 an den Bw die Aufforderung erging, den Zulassungsschein des jeweiligen Fahrzeuges bzw Anhängers innerhalb einer Woche ab Erhalt des Schreibens der Zulassungs

stelle (s)einer Versicherung zur Änderung vorzulegen. Ob diese Änderung erfolgt ist, ergibt sich aus den Unterlagen nicht und ist auch nicht Gegenstand der drei Tatvorwürfe, die sich in zeitlicher Hinsicht auf die von der Ummeldung des Hauptwohnsitzes am 28. Mai 2001 bis 25. Jänner 2006, im Fall des Kombi - für den UVS nicht nachvollziehbar - bis 22. November 2005, verstrichene Zeit beziehen.

Das Argument des Bw in der Berufung, er habe nicht genügend Zeit gehabt, zumal ihm keine Frist für die Ummeldung eingeräumt worden sei, geht daher ins Leere, weil er bereits nach der Ummeldung im Jahr 2001 von sich aus tätig werden hätte müssen - die ggst Tatvorwürfe betreffen nicht sein Verhalten nach der Aufforderung vom 27. Jänner 2006.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten gering

fügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschul

digten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Zu bedenken ist nämlich, dass der Bw seinen Hauptwohnsitz offensichtlich auf Ersuchen des Bürgermeisters von S umgemeldet hat, der ihn zum Zweck der "Erhöhung der Stückzahl der Gemeindebürger" anlässlich der Volks

zählung 2001 dazu veranlasst hat. Der Bw hat die Ummeldung in diesem Sinne vorgenommen, wobei auf dem Meldezettel zwar vom "bisherigen Hautwohnsitz", allerdings nicht ausdrücklich von einer gänzlichen Aufgabe dieses früheren Wohn

sitzes die Rede ist. Nach den Ausführungen des Bürgermeisters von S ist dem Bw eine ausdrückliche Aufklärung zu sich aus der Ummeldung ergebenden weiteren Verpflichtungen und Konsequenzen nicht zuteil geworden, sodass die Meinung des Bw, er sei dem Ansinnen des Bürgermeisters ohnehin nachgekommen, sein früherer Hauptwohnsitz bleibe als Nebenwohnsitz bestehen und könne ein Fahrzeug auch dort zugelassen bleiben, nicht unlogisch oder gar lebensfremd erscheint. Insbesondere ist nach

vollziehbar, dass beim Bw kein solches Unrechts

bewusstsein bestanden hat, das ihn veran

lasst hätte, bei geeigneter Stelle nachzu

fragen. So gesehen sind seiner Verant

wortung, im Gegensatz zu den Ausführungen der Erstinstanz in der Begrün

dung der angefochtenen Strafer

kenntnisse, sehr wohl subjektive Aspekte abzugewinnen, die sich im Hinblick auf ein (gerade noch) geringfügiges Verschulden im Sinne des § 21 Abs.1 VStG deuten lassen. Die offenbar von allen Seiten beabsichtigte positive finanzielle Folge der Ummeldung des Hauptwohnsitzes des Bw dürfte bereits eingetreten sein, negative Folgen hatte die zur Last gelegte Übertretung offensichtlich nicht, zumal der Bw bislang gänzlich unbescholten und auch sonst nie negativ aufgefallen ist, und die Änderung des Hauptwohnsitzes innerhalb des örtlichen Wirkungsbereichs der selben Zulassungs

behörde erfolgte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Festzuhalten ist aber, dass sich diese Rechtsansicht auf die obigen Tatvorwürfe bezieht, nicht aber auf ein eventuelles weiteres Verhalten des Bw nach der ausdrücklichen Aufforderung der Erstinstanz zur Vorlage seiner Zulassungsscheine.  

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge

richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

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