Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110697/19/Li/Rd/Ga

Linz, 05.09.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Linkesch über die Berufung des KR L D, O, T, vertreten durch Rechtsanwälte OEG G K P L, M, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 7.2.2006, VerkGe96-142-2005-Fux, wegen einer Übertretung des Güterbeförde­rungs­gesetzes 1995 (GütbefG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 12.5.2006  zu Recht erkannt:

 

I.                    Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses

            -           das Kennzeichen des Sattelanhängers "  " zu lauten hat;

            -           die Wortfolge "Ziff.11 das behördliche Kennzeichen des Anhängers"                                    ersatzlos entfällt;

            -           bei der Angabe der verletzten Rechtsvorschriften bei § 17 Abs.3 die Ziff.                             "11" entfällt;

            -           die Bezeichnung des Straßenkilometers anstelle von "25.600" zu lauten                              hat "75.600".

 

II.                   Für das Berufungsverfahren werden dem Berufungswerber keine Kosten auferlegt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: §§ 66 Abs.4 iVm 62 Abs.4 AVG iZm § 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 7.2.2006, VerkGe96-142-2005-Fux, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw)  eine Geldstrafe von 365 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z7 iVm § 17 Abs.3 Z10, 11, 12 GütbefG verhängt.

 

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet, 36,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

„Sie haben als nach außen hin vertretungsbefugtes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) und der M S- und L GmbH mit dem Sitz in B H, FN , und somit verantwortlicher Güterbeförderungsunternehmer und Frachtführer, wie am 13.12.2005 um 09.45 Uhr von der Landesverkehrsabteilung anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle auf der A8 Innkreisautobahn in Suben bei Straßenkilometer 25.600 festgestellt wurde, mit dem LKW , Sattelanhänger , eine gewerbliche Güterbeförderung im grenzüberschreitenden Verkehr, es wurden 50 Behälter Magnesium Teile befördert, von Oss in den Niederlanden nach Steyr durchgeführt, wobei ein Frachtbrief mitgeführt wurde, der nachstehende Mängel aufwies: Es fehlten:

Ziff. 10 der Name und die Anschrift des Frachtführers

Ziff. 11 das behördliche Kennzeichen des Anhängers

Ziff. 12 die höchste zulässige Nutzlast des mitgeführten Anhängers.“

 

In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass der Berufungswerber mit Strafverfügung vom 27.12.2005 für die gegenständliche Verwaltungsübertretung bestraft worden sei. Gegen diese Strafverfügung habe der Berufungswerber Einspruch erhoben und ausgeführt, dass er über keinen Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen SE-553BT verfüge. Laut Anzeige der Landesverkehrsabteilung vom 14.12.2005 sei am 13.12.2005 an einer näher angeführten Örtlichkeit der Lenker des Lkw mit dem Kennzeichen L‑553BT (Anhänger L-553BT) angehalten worden. Beide Fahrzeuge seien auf die Mühlberger Speditions- und Lagerei GmbH zugelassen und der Berufungswerber sei als nach außen hin vertretungsbefugtes Organ für das ordnungsgemäße Ausfüllen des Frachtbriefes verantwortlich gewesen.

Da der belangten Behörde in der Strafverfügung vom 27.12.2005 somit ein Fehler hinsichtlich des amtlichen Kennzeichens (SE statt L) unterlaufen sei, die Nummer selbst aber gestimmt habe, sei mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 23.1.2006 das Strafverfahren gegen den Berufungswerber eingeleitet und die Möglichkeit zur Rechtfertigung eingeräumt worden. Da der Berufungswerber eine Rechtfertigung unterlassen habe und aus der von der Landesverkehrsabteilung vorgelegten Kopie des Frachtbriefes eindeutig hervorgegangen sei, dass die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Angaben gefehlt haben, wurde von der belangten Behörde unter Rücksichtnahme auf § 19 VStG spruchgemäß entschieden.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und auf die Rechtfertigung vom 7.2.2006, welche vollinhaltlich aufrecht erhalten wurde, verwiesen.

Im angefochtenen Straferkenntnis sei ein weiterer unrichtiger Tatvorwurf beinhaltet, da es einen Sattelanhänger, auf welchen der Frachtbrief ausgefüllt sein sollte, mit dem Kennzeichen  nicht gäbe. Dieses Kennzeichen sei niemals am Lkw angebracht gewesen und handle es sich eindeutig um einen falschen Tatvorwurf. Weiters brachte der Berufungswerber vor, dass er nicht der Verantwortliche für den Lkw  des Güterbeförderungsunternehmens M sei, sondern ein Herr R S, S, W, am 2.2.2005 bestellt worden sei, weshalb die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt wurde.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Am 12.5.2006 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung abgeführt, zu welcher die Parteien des Verfahrens geladen und einvernommen wurden. Der ebenfalls geladene Zeuge S R ist trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen. Im Zuge der Verhandlung wurde die nunmehrige rechtsfreundliche Vertretung des Bw bekannt gegeben.

 

In der oa Berufungsverhandlung wurde vorgebracht, dass der Bw für jeden seiner Lkw einen verantwortlichen Beauftragten – bezogen auf ein bestimmtes Kennzeichen -  bestellt habe. Manchmal auch für mehrere Lkw, insbesondere dann, wenn diese untervermietet wurden. Im Fall von Urlaub oder Krankenstand werde für den jeweiligen Lkw ein anderer verantwortlicher Beauftragter bzw ein Disponent bestellt, ansonsten obliege die Verantwortung dem Bw. Den Inhalt der Anordnungsbefugnis des verantwortlichen Beauf1tragten gegen personell idente Lenker habe der Bw damit erklärt, dass die Bestimmungen hinsichtlich des Frachtbriefes nur vom Lenker administriert werden können und dieser dafür prädestiniert sei. Als Sanktionen, die der verantwortliche Beauftragte gegen sich selbst verhängen soll, wenn er als Lenker seinen Aufgaben nicht nachkomme, führte der Bw ins Treffen, dass sich dieser selbst strafbar mache und sich dadurch aber nicht seiner Verpflichtung gegenüber dem Dienstgeber entheben kann; die konkreten Sanktionen würden von einer Ermahnung bis zur allfälligen Entlassung bei mehrmaligen Verfehlungen reichen.

Eine Kontrolle des verantwortlichen Beauftragten sei nicht erfolgt, da die M S nicht Frachtführerin war. Eine Überwachung der richtigen und vollständigen Ausfüllung der Frachtbriefe sei vor der Rückkehr in den Betrieb nicht möglich. Es bestehe sohin nur die Möglichkeit, denjenigen dafür zu bestellen, der als einziger den Frachtbrief persönlich in die Hand bekomme und nur dieser könne feststellen, ob den gesetzlichen Bestimmungen Genüge getan wurde oder nicht.  Als Sanktion werde er sich allenfalls einer Verwaltungsstrafe stellen müssen.      

Bezüglich des Kontrollsystems brachte der Bw vor, dass die Lenker bei Diensteintritt betreffend der "Frachtbriefpflicht" unterwiesen werden. Auch werde zusätzlich ein Musterfrachtbrief ausgehändigt, in welchem Nachschau gehalten werden könne. Zudem stehe der Disponent für Fragen zur Verfügung. Es bestehe zwischen der Kontrolle eines Lenkers und eines verantwortlichen Beauftragten kein Unterschied.

Weiters führte der Bw aus, dass die M S bei der beanstandeten Fahrt nicht Frachtführer gewesen sei, weil der gegenständliche Lkw samt Lenker der Spedition S/M zur Verfügung gestellt worden sei und der Bw sohin keine Verfügungsgewalt über den Transport gehabt habe. Auch würden für den gegenständlichen Transport keine Frachtunterlagen im Betrieb aufliegen, da die Abrechnung rein auf Kilometerbasis der geleisteten Fahrt erfolge. Das verfahrensgegenständliche Sattelkraftfahrzeug sei ganzjährig an die Fa. S (M) mit dem Lenker S R vermietet worden. Der Bw habe keinen Einfluss auf die Anordnungen der Fa. S. Die Firma M überlasse das Sattelzugfahrzeug der Firma M auf Basis eines Kilometerentgelts. Der Einsatz der Zugmaschine, dh die Beförderung der Anhänger samt Waren, obliege der Firma M und sei diese daher Frachtführer. Der Lenker werde als Dienstnehmer der Firma M der Firma M beigestellt. Es sei nicht von Belang, auf welcher Basis dies geschehe. Ein Fahrzeug ohne Lenker könne der Bw nicht überlassen.         

 

Ausgehend von den obigen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung wurde noch nachstehender Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt:

Im Zuge der oa Berufungsverhandlung wurde dem Bw aufgetragen, Unterlagen vorzulegen, die die behauptete Vermietung des gegenständlichen  Lkw an die Firma S/M zum Tatzeitpunkt belegen. Der Aufforderung wurde in der Weise nachgekommen, dass dem Oö. Verwaltungssenat jeweils Kopien einer Bescheinigung der M F T GmbH samt Equipment Master Report, einer Stellungnahme der Wirtschaftskammer Oberösterreich sowie von Abrechnungen des Frachtführers M F T GmbH für den Zeitraum Februar 2005 bis April 2006 vorgelegt wurden. Auf eine weitere mündliche Berufungsverhandlung wurde ausdrücklich verzichtet. Weiters wurde vom Oö. Verwaltungssenat ein Versicherungsdatenauszug (Anfragezeitraum: November 2005 bis Juni 2006) betreffend Herrn S R bei der Oö. Gebietskrankenkasse eingeholt, aus welchem ersichtlich ist, dass Herr S R von 1.11.2005 bis 31.1.2006 sowie vom 1.2.2006 bis 26.5.2006 als Arbeitnehmer der Firma M S- und L GmbH in T beschäftigt war; für die Zeit vom 27.5.2006 bis 28.5.2006 von der Firma M S- und L GmbH, B, eine Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung erhalten hat und ab 29.5.2006 bei der Firma B J I T in F beschäftigt ist. Da vom Bw Abrechnungen für den Zeitraum Februar 2005 bis April 2006 vorgelegt wurden, wurde eine Versicherungszeitenbestätigung (Anfragezeitraum: Februar 2005 bis Juni 2006) eingeholt, aus der ersichtlich ist, dass der Lenker vom 14.2.2005 bis 31.1.2006 bei der Firma C- T GmbH, T, beschäftigt war. Laut Auskunft der Oö. Gebietskrankenkasse vom 22.8.2006 handelt es sich bei der Firma M S- und L GmbH, T, und der Firma C.- T GmbH, T, um ein und dieselbe Firma, zumal beide Firmen die gleiche Dienstgeberkontonummer ( ) aufweisen. Die unterschiedliche Bezeichnung der Firmen für den angefragten Zeitraum rühren von einem Wechsel der Firmenbezeichnung her.  

Darüber hinaus wurde von der belangten Behörde ein Auszug aus dem Zentralen Gewerberegister vorgelegt, woraus ersichtlich ist, dass die Firma M F T GmbH (nur) über eine Gewerbeberechtigung lautend auf "Spediteure einschließlich Transportagenten" verfügt.   

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat hierüber erwogen:

 

4.1. Gemäß § 17 Abs.1 GütbefG 1995 idF BGBl. I. Nr. 32/2002 haben die Güterbeförderungsunternehmer bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Z10 bis 12 GütbefG hat der Frachtbrief den Namen und die Anschrift des Frachtführers, das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger und die höchste zulässige Nutzlast des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger zu enthalten.

 

Gemäß § 17 Abs.4 GütbefG ist hinsichtlich der im Abs.3 angeführten Eintragungen in den Frachtbrief der Frachtführer für die Z10 bis 17 verantwortlich.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z7 GütbefG begeht, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer andere als die in Z1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.

 

Gemäß § 23 Abs.4 GütbefG hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z1, 2, 5 und 7 die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen.

 

Gemäß § 1 Abs.2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung des Bescheides erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.

 

4.2. Eingangs wird bemerkt, dass der Oö. Verwaltungssenat bei seiner Entscheidung das Güterbeförderungsgesetz 1995 idF BGBl. I Nr. 32/2002 anzuwenden hat, da das Güterbeförderungsgesetz 1995 idF BGBl. I Nr. 23/2006 mit 17.2.2006 in Kraft getreten ist, jedoch sowohl der Tattag (13.12.2005) als auch der Zeitpunkt der Fällung des Straferkenntnisses (9.2.2006) in den Zeitraum vor in Kraft treten der Novelle BGBl. I Nr. 23/2006 fallen und daher die Bestimmungen derselben nicht Anwendung finden können (§ 1 Abs.2 VStG). Die Änderungen im Hinblick auf die Anforderungen an den Inhalt eines Frachtbriefes waren sohin gegenständlich ohne Relevanz.

 

4.3. Zum im bekämpften Straferkenntnis erhobenen Vorwurf, dass der Bw über keinen Sattelanhänger mit dem Kennzeichen " " verfügt und daher ein falscher Tatvorwurf vorliegt, ist festzustellen, dass es sich bei der Anführung des Kennzeichens  im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses um einen offensichtlichen Schreibfehler gehandelt hat, der von der Behörde jederzeit von Amts wegen zu berichtigen ist (§ 62 Abs.4 AVG). Gleiches gilt hinsichtlich der Anführung des Straßenkilometers  "25.600" anstelle von richtigerweise Straßenkilometer 75.600, welche Angabe daher ebenso zu berichtigen ist.

 

Wie aus der Anzeige der Landesverkehrsabteilung vom 14.12.2005 zu entnehmen ist, wurde die gegenständliche gewerbsmäßige grenzüberschreitende Güterbeförderung mit einem Sattelkraftfahrzeug, Kennzeichen:  , durchgeführt. Am Sattelanhänger war ein holländisches Kennzeichen   angebracht, das mit einem roten österreichischen (Wiederholungs)-Kennzeichen gemäß § 49 Abs.3 KFG, verdeckt war.

In der von der Landesverkehrsabteilung übermittelten Kopie des gegenständlichen Frachtbriefes ist im Feld 23 - wenngleich kaum erkennbar – noch im Schriftbild der Unterschrift des Frachtführers das Kennzeichen   eingetragen.

 

Es kann als erwiesen angenommen werden, dass es sich bei dem mitgeführten Anhänger um einen holländischen Sattelanhänger handelt, der mit dem Kennzeichen    (vergleiche hiezu auch den Hinweis in der Anzeige) ausgestattet war. Gemäß § 83 iVm § 49 Abs.3 KFG ist die Nummer des Kennzeichens mit dem Kennzeichen des Zugfahrzeuges ident. Das Kennzeichen des Zugfahrzeuges ( ) war, wie bereits oben ausgeführt, in der Rubrik "23" des Frachtbriefes, in welchem sich auch die Unterschrift des Frachtführers befindet, eingetragen. Im Übrigen findet sich in der Anzeige auch kein Hinweis, dass auch das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges nicht im Frachtbrief eingetragen war.  Es kann daher nicht unterstellt werden, das Kennzeichen des Anhängers sei nicht eingetragen gewesen, zumal dieses ident war mit dem sehr wohl eingetragenen Kennzeichen des Zugfahrzeuges. Im Zweifel war davon auszugehen, dass das Kennzeichen des Anhängers gerade noch den gesetzlichen Bestimmungen des § 17 Abs.6 GütbefG entsprechend eingetragen war. Der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses war folglich insoweit zu korrigieren. 

 

4.4. Zu den im Spruch unter Z10 und 12 angeführten fehlenden Angaben ist zu bemerken:

 

Als erwiesen steht fest, dass der Bw handelsrechtlicher Geschäftsführer der M S- und L GmbH mit dem Sitz in B ist und daher gemäß § 9 Abs.1 VStG verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen ist.

Weiters ist als erwiesen anzusehen, dass der Bw am 13.12.2005 um 9.45 Uhr eine grenzüberschreitende gewerbsmäßige Güterbeförderung von Oss (NL) nach Steyr durch den Lenker R S durchführen hat lassen, wobei beim mitgeführten Frachtbrief der Name und die Anschrift des Frachtführers und die höchste zulässige Nutzlast des mitgeführten Anhängers gefehlt haben. Der Sachverhalt ergibt sich aus der Anzeige der Landesverkehrsabteilung vom 14.12.2005. Dieser ist auch bis zur mündlichen Berufungsverhandlung hinsichtlich der Eigenschaft als Frachtführer  vom Bw unbestritten belassen worden. Auf das Vorbringen in der Berufungsverhandlung und die in der Folge vorgelegten Unterlagen wird noch einzugehen sein. Der Bw wendet vielmehr im Einspruch vom 20.1.2006 gegen die Strafverfügung ein, dass er über keinen Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen  verfüge. In seiner am 15.2.2006 eingebrachten Berufung bringt der Bw erstmals vor, dass er Herrn R S am 2.2.2005 zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs.2 VStG bezüglich des Lkw mit dem Kennzeichen  für den Bereich der Einhaltung der §§ 17 Abs.1, Abs.3 Z10 bis 17 und Abs.4 und des § 18 Abs.1 GütbefG bestellt habe.

 

4.5. Zur Frage der Frachtführereigenschaft des Bw ist zu bemerken, dass diese erstmals in der Berufungsverhandlung bestritten wurde, als darin eingewendet wurde, dass das gegenständliche Sattelkraftfahrzeug an die Firma S/M samt Lenker ganzjährig vermietet worden sei. Als Beweis hiefür wurden vom Bw Unterlagen in Kopien in Form von Abrechnungen für die Monate Februar 2005 bis April 2006 vorgelegt,  aus denen ersichtlich ist, dass der Fahrer R S Fahrten für die Firma M durchgeführt habe. Grundsätzlich ist vorweg hervorzuheben, dass der Fahrer R S erst ab 14.2.2005 (siehe die Versicherungszeitenbestätigung) beim Bw als Arbeitnehmer beschäftigt war, und daher legal keine Fahrten vor dem 14.2.2005 durchführen konnte. Was nunmehr den verfahrensgegenständlichen Monat Dezember 2005 (Tattag 13.12.2005) anbelangt, ist auszuführen, dass laut vorgelegter Abrechnung, am 12.12.2005 eine Fahrt von Oss nach Steyr durch den Fahrer S R offenkundig durchgeführt wurde. Diesbezüglich divergiert diese Aussage allerdings mit jener des Fahrers anlässlich der Betretung gegenüber den amtshandelnden Beamten, zumal er am Vortag, sohin am 12.12.2005, das Fahrzeug samt CMR in Aifeltor (D) übernommen habe, sohin die Strecke von Oss nach Aifeltor von jemand anderem gefahren sein dürfte. Der Oö. Verwaltungssenat hatte daher davon auszugehen, dass der Fahrer für den Bw als nachfolgendem Frachtführer in Aifeltor das Sattelzugfahrzeug übernommen hat, ohne sich jedoch auf dem Frachtbrief zu deklarieren.  

Würde man den Ausführungen des Bw bezüglich der Vermietung des betreffenden Lkw samt Fahrer an die Firma M – wie dies vom Bw in der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde – Glauben schenken, so wäre dem Bw eine Verwaltungsübertretung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz zu unterstellen, zumal er lediglich über eine Gewerbeberechtigung zum Verleih von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers verfügt. Da nicht angenommen wird, dass der Bw in Kenntnis dieses Umstandes bewusst gesetzwidrig handeln würde, wird eine solche Arbeitskräfteüberlassung in diesem Fall weder unterstellt noch scheint sie im Hinblick auf die für solche Fälle drohenden verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionen glaubhaft.

Auch erscheint es bemerkenswert, dass der Bw eine Vermietung des Sattelzugfahrzeuges an die Firma M F T GmbH zu belegen versucht, zumal im Frachtbrief die Firma S und nicht die Fa. M F T GmbH aufscheint. Soweit dem Oö. Verwaltungssenat bekannt, handelt es sich bei diesen beiden Firmen um zwei eigenständige Unternehmen.

           

Es waren daher die vom Bw vorgelegten Unterlagen nicht geeignet, einen schriftlichen Nachweis eines Mietvertrages zwischen der Firma M S und der Firma M F T GmbH – wie dies im Güterbeförderungsgesetz im § 6 Abs.4 normiert ist -, darzustellen, weshalb von keiner Vermietung des beanstandeten Lkw auszugehen war und die Frachtführereigenschaft beim Bw verblieben ist. Aus der Anzeige der Landesverkehrsabteilung geht auch in keiner Weise hervor, dass der Lenker und gleichzeitig auch angeblich verantwortlich Beauftragte gemäß § 9 Abs.2 VStG auf einen derartigen Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges hingewiesen hätte.

 

4.6. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten und ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar und war daher gemäß § 5 Abs.1 VStG von Fahrlässigkeit auszugehen. Die vom Beschuldigten angestrebte Entlastung ist im Sinne des § 5 Abs.1 letzter Satz VStG aber nicht gelungen, da vom Bw keinerlei schlüssige Beweismittel zu seiner Entlastung vorgebracht wurden. Vom Bw wurde in der Verhandlung vielmehr vorgebracht, dass es ihm nicht möglich sei, weder beim Lenker noch beim verantwortlichen Beauftragten eine Kontrolle vor Fahrtantritt durchzuführen.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat nämlich der Beschuldigte nicht nur ein lückenloses Kontrollsystem aufzubauen und darzulegen, sondern er hat auch eine entsprechende Kontrolle durchzuführen. Der Verwaltungsgerichtshof entschied in ständiger Judikatur, dass der Güterbeförderungs­unternehmer seiner Verpflichtung nach § 17 Abs.1 leg.cit. nur dann gerecht wird, wenn der Frachtbrief die in § 17 Abs.3 genannten Angaben vollständig aufweist. Gemäß § 17 Abs.1 leg.cit. haftet der Güterbeförderungsunternehmer somit für die Vollständigkeit des Frachtbriefes, während gemäß § 17 Abs.4 Z3 leg.cit. für die inhaltliche Richtigkeit der in § 17 Abs.3 Z10 und Z12 leg.cit. angeführten Angaben im Frachtbrief der Frachtführer verantwortlich ist. Vor diesem Hintergrund fällt der unstrittige Umstand, dass vorliegend im Frachtbrief Angaben im Sinne des § 17 Abs.3 Z10 und 12 überhaupt fehlten, in die Verantwortung des Güterbeförderungs­unternehmens (vgl. dazu VwGH vom 30.4.2003, Zl. 2001/03/0214).

 

4.7. Zur Verantwortung des Bw, wonach durch die Bestellung des Lenkers R S zum verantwortlichen Beauftragten dieser zur verwaltungsstrafrechtlichen Verant­wortung zu ziehen sei, ist Nachstehendes auszuführen:

 

Der Bw hat im Zuge der Berufungserhebung erstmals vorgebracht, dass er am 2.2.2005 Herrn R S als verantwortlichen Beauftragten hinsichtlich des Lkw mit dem Kennzeichen  zur Einhaltung der Bestimmungen des § 17 Abs.1 (Mitführen des Frachtbriefes) sowie des § 17 Abs.3 Z10 bis 17 iVm § 17 Abs.4 (ordnungsgemäße Eintragung der den Frachtführer betreffenden Angaben) und des § 18 Abs.1 (fortlaufende Nummerierung des Frachtbriefes) bestellt hat. Dazu wurde in der mündlichen Verhandlung auch noch weiter ausgeführt, dass für jeden Lkw in seinem Betrieb ein eigener verantwortlicher Beauftragter bestellt ist. Weiters findet sich in dieser - im Übrigen nur in Kopie vorgelegten - mit "Frachtbriefpflicht" titulierten "Bestellungsurkunde", dass Herr R über die Einhaltung der Gesetze genauestens belehrt, unterwiesen sowie ein Musterfrachtbrief sowie mehrere Blankofrachtbriefe zur Einhaltung der gesetzlichen Grundlagen übergeben wurden. 

 

Gemäß § 9 Abs.2 VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

Gemäß § 9 Abs.4 VStG kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.

 

Für den Oö. Verwaltungssenat stellt sich die angebliche Bestellung des Lenkers R S dergestalt dar, dass als räumlich abgegrenzter Bereich der Lkw mit dem Kennzeichen  und als sachlich abgegrenzter Bereich die §§ 17 Abs.1, Abs.3 Z10 bis 17, Abs.4 und § 18 Abs.1 GütbefG anzusehen sind. Wem gegenüber der Bestellte eine Anordnungsbefugnis  - außer an sich selbst  - besitzt, geht aus der vorgelegten "Frachtbriefpflicht" nicht hervor und wurde diesbezüglich vom Bw auch nicht näher konkretisiert. Vom Bw wurde hinsichtlich der Sanktionsmaßnahmen, die einem verantwortlichen Beauftragten zur Verfügung stehen, ausgeführt, dass diese von der Erteilung einer Ermahnung bis zur Entlassung bei mehrmaligen Verfehlungen reichen.

Würde man von der ordnungsgemäßen Bestellung des Lenkers zum verantwortlichen Beauftragten – wie dies vom Bw vorgebracht wurde - ausgehen, so müsste sich der Lenker schlimmstenfalls offenbar selbst kündigen. Letztlich darf zur Frage der Glaubwürdigkeit der Bestellung auch nicht außer Acht gelassen werden, dass vom Bw – wie bei seinen Vorbringen stets üblich – lediglich in Kopie, ohne Originalunterschrift des Lenkers, eine mit 2.2.2005 datierte und von Herrn S R unterfertigte  Bestellungsurkunde vorgelegt wurde, obwohl der Lenker erst seit 14.2.2005 als Arbeitnehmer beim Bw beschäftigt war.   

 

Die kumulativen Voraussetzungen für die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten, wie dies in § 9 Abs.4 VStG gefordert ist, liegen gegenständlich nicht vor. Wie bereits aus zahlreichen beim Oö. Verwaltungssenat anhängig gewesenen Verfahren zu erkennen war, lässt der Bw keine Möglichkeit unversucht, sich seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit bezüglich der Einhaltung der Frachtbriefbestimmungen zu entziehen (sh VwSen-110462, VwSen-110526,  VwSen-110494, VwSen-110505, VwSen-110495, VwSen-110504 sowie VwSen-110653). Auch waren beim erkennenden Senat Verfahren gegen Lenker anhängig, die vom Bw zu verantwortlichen Beauftragten bestellt wurden, diese jedoch von den gegen sie laufenden Verfahren keine Kenntnis hatten, da sich der Bw eigenständig um die jeweiligen Eingaben gekümmert hat. Damit nimmt der Bw den "Beauftragten" ja letztlich ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Behörde wiederum aus der Hand. Der Sinn dieser Vorgehensweise ist, unterstellt man ohnedies nicht nur eine Bestellung zum Schein, nicht nachvollziehbar. Im Übrigen lässt sich aus dem Inhalt der "Frachtbriefpflicht" erkennen, dass es sich bei dem beigelegten  "Frachtbriefpflicht"-Schreiben um ein solches gehandelt hat, das ursprünglich zur Aushändigung an die Lenker als schriftliche Weisungen gedacht war und nicht - wie gegenständlich durch einige Ergänzungen - als Nachweis einer Bestellungsurkunde eines verantwortlichen Beauftragten dienen sollte.

 

Die vom Bw vorgebrachten Beweismittel, nämlich zum einen die "Bestellungsurkunde" des Herrn R S als verantwortlichen Beauftragten und zum anderen die Abrechnungen als Beweis des Vorliegens eines Mietvertrages, abgeschlossen mit der Firma M, sind nicht geeignet, den Bw von seinem schuldhaften Verhalten zu entlasten. Auch die dauernd wechselnde Verantwortung des Beschuldigten (Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten, keine Frachtführereigenschaft wegen Vermietung vom Fahrzeug samt Lenker) einerseits  und andererseits der Umstand, dass der Lenker bei der Anhaltung den amtshandelnden Beamten mit keinem Wort bekannt gegeben hat, dass das Sattelkraftfahrzeug vermietet sei und er als verantwortlicher Beauftragter zur Verantwortung zu ziehen sei, machen die Verantwortung des Beschuldigten unglaubwürdig. Wäre im Übrigen der Lenker tatsächlich verantwortlicher Beauftragter gewesen, wäre es ihm ein Leichtes gewesen, die Übertretungen - zumal er lediglich für ein Kraftfahrzeug bestellt wurde - einzugestehen.    

 

Die vom Oö. Verwaltungssenat vorgenommene Beweiswürdigung befindet sich im Einklang mit der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 45 Abs.2 AVG, wonach es genügt, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. hiezu VwGH vom 13.11.1986, 85/16/0109 uva).

 

Der Bw hat die vorgeworfene Tat daher sowohl objektiv begangen als auch subjektiv zu verantworten.

 

5. Zur Strafzumessung ist auszuführen:

Die belangte Behörde hat im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses über den Bw eine Geldstrafe von 365 Euro verhängt. Gemäß § 23 Abs.4 GütbefG beträgt die Mindeststrafe 363 Euro. Infolge der Spruchkorrektur hat sich zwar  der Unrechtsgehalt der vom Bw zu verantwortenden Verwaltungsübertretung reduziert, dieser ist aber nach wie vor so hoch, dass die von der belangten Behörde verhängte Strafe als tat- und täterangemessen anzusehen ist. Der Bw weist bereits mehrere einschlägige Vormerkungen auf, weshalb vom Vorliegen eines gewichtigen Erschwerungsgrundes auszugehen ist.

 

Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der §§ 20 und 21 VStG waren nicht gegeben, weshalb davon Abstand zu nehmen war.

Überdies lassen die persönlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw erwarten, dass er ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung in der Lage sein wird, die verhängte Geldstrafe zu begleichen.

 

zu II.:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet (vgl. dazu VwGH vom 30.8.1991, 91/09/0022).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  Linkesch

 

 

Beschlagwortung:

§ 9 Abs.2 VStG; verantwortlicher Beauftragter, Bestellung; Vermietung eines Kfz;

 

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