Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110715/9/Kl/Pe

Linz, 12.09.2006

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Herrn E K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 2.6.2006, VerkGe96-1-2006, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG 1995) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 5.9.2006 zu Recht erkannt:

 

 

I.      Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in der verletzten Rechtsvorschrift im Sinn des § 44a Z2 VStG jeweils der Ausdruck „Einleitungssatz“ und in der Strafnorm gemäß § 44a Z3 VStG jeweils die Zitierung der „Z1“ zu entfallen hat und das Güterbeförderungsgesetz 1995 „idF BGBl. I Nr. 32/2002“ zu zitieren ist, sowie dass im letzten Satzteil des Spruches die Wortfolge „und den Aufsichtsorganen auf Verlangen ausgehändigt haben“ zu entfallen hat.

 

II.     Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 20 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 2.6.2006, VerkGe96-1-2006, wurden über den Berufungswerber Geldstrafen von je 50 Euro, Ersatzfreiheitsstrafen von je 23 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß 1) § 23 Abs.2 iVm § 6 Abs.3 GütbefG 1995 und 2) § 23 Abs.2 iVm § 6 Abs.4 GütbefG 1995 verhängt, weil am 23.11.2005 von Beamten des Landespolizeikommandos im Zuge einer Kontrolle auf der Gemeindestraße beim Terminal Wels in der Gemeinde Wels festgestellt wurde, dass er als Lenker des Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen und dem Anhänger mit dem Kennzeichen für Herrn W W, I K, mit einem Mietfahrzeug der K GmbH, eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern durchgeführt hat, wobei

1.        weder eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde noch

2.        ein Beschäftigungsvertrag

mitgeführt und den Aufsichtsorganen auf Verlangen ausgehändigt wurde.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Einstellung des Verfahrens beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass den Beamten auf ihr Verlangen alles vorgelegt worden sei, nämlich Tachoscheibe, Frachtbrief, Mietvertrag des Fahrzeuges, Konzessionsurkunde, Dienstzettel und sogar ein Lohnzettel von Oktober 2005. Seines Erachtens habe er keinen Fehler gemacht und auf Verlangen alles vorgelegt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5.9.2006, zu welcher der Berufungswerber und die belangte Behörde geladen wurden, aber nicht erschienen sind. Weiters wurde der Zeuge und Meldungsleger Insp. G H geladen und einvernommen.

 

4.1. Zur konkreten Amtshandlung befragt, gab der Meldungsleger an, dass ganz konkret die angeführten Urkunden, nämlich beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde und Beschäftigungsvertrag verlangt wurden. Auf dieses Verlangen hin wurde nur eine Kopie der beglaubigten Abschrift der Konzessionsurkunde vorgelegt. Es war einwandfrei ersichtlich, dass es sich nur um eine Kopie handelte. Darauf angesprochen habe der Beschuldigte auch noch weiter im Lkw nach Originalen gesucht, aber nichts mehr gefunden und vorgewiesen. Auch wurde er ausdrücklich aufgefordert einen Beschäftigungsvertrag vorzulegen. Dieser wurde jedoch nicht vorgelegt. Ein Dienstzettel, wie er im Akt aufliegt und vom Berufungswerber im Zuge des Verfahrens erster Instanz vorgelegt wurde, wurde zum Zeitpunkt der Amtshandlung nicht vorgelegt. Da in diesem Schriftstück alle erforderlichen Angaben vorhanden sind, wäre bei Vorlage so eines Schriftstückes keine Anzeige erstattet worden.

 

4.2. Diese Aussagen wurden vom Zeugen unter Wahrheitspflicht gemacht und steht dieser unter Diensteid. Auch ergeben sich keine Widersprüche zum bisherigen Verfahren. Insbesondere wurde der Zeuge bereits im Verfahren erster Instanz am 4.4.2006 zeugenschaftlich einvernommen. Die Aussagen sind glaubwürdig und widerspruchsfrei und können daher auch dem nunmehrigen Verfahren zugrunde gelegt werden. Es ist daher erwiesen, dass der Berufungswerber bei näher angeführter Güterbeförderung mit einem Mietfahrzeug unterwegs war und weder eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde noch einen Beschäftigungsvertrag mitgeführt hat und daher auch trotz Verlangens des Aufsichtsorganes nicht ausgehändigt hat.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 6 Abs.3 GütbefG 1995, BGBl. Nr. 593/1995 idF BGBl. I Nr. 32/2002 (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung), hat der Lenker in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.

 

Gemäß § 6 Abs.4 leg.cit. sind bei Mietfahrzeugen folgende Dokumente im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen:

1.      Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges, aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges hervorgehen;

2.      sofern der Lenker nicht der Mieter ist, Beschäftigungsvertrag des Lenkers, aus dem der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten.

 

Gemäß § 23 Abs.2 leg.cit. ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen, wer als Lenker § 6 Abs.1, 3 oder 4 oder § 9 Abs.2 zuwiderhandelt.

 

Im Grunde des erwiesenen Sachverhaltes hat daher der Berufungswerber als Lenker die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen erfüllt. Er hat diese Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt bei Ungehorsamsdelikten, zu welchen auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen zählen, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten und ist Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen, wenn der Beschuldigte nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein solcher Entlastungsnachweis wurde vom Berufungswerber nicht erbracht und wurde ein entsprechendes Vorbringen nicht erstattet.

 

Es war daher der Spruch des Straferkenntnisses hinsichtlich der Schuld zu bestätigen. Gemäß § 6 Abs.3 leg.cit. werden durch das „Mitführen“ und „Aushändigen“ zwei selbständige Alternativen bestimmt, welche jede für sich bei Missachtung eine gesonderte Verwaltungsvorschrift ergeben, wobei der Tatbestand des Nichtmitführens den des Nichtvorzeigens konsumiert und somit ausschließt (VwGH vom 31.3.2005, 2003/03/0256-5). Es war daher der Spruch entsprechend zu korrigieren. Auch war die Zitierung der Verwaltungsvorschrift gemäß den gesetzlichen Bestimmungen richtig zu stellen.

 

5.2. Hinsichtlich der Strafbemessung hat die belangte Behörde die persönlichen Verhältnisse gewürdigt und waren strafmildernde und straferschwerende Umstände nicht gegeben. Das vorgesehene Strafausmaß von jeweils 50 Euro liegt im untersten Bereich des Strafrahmens und ist daher nicht überhöht, sondern vielmehr tat- und schuldangemessen. Die Strafe ist erforderlich, um den Berufungswerber zu einem rechtmäßigen Verhalten anzuleiten. Es kann daher nicht gefunden werden, dass die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen in gesetzwidriger Weise Gebrauch gemacht hat. Auch war geringfügiges Verschulden nicht gegeben, weil das Tatverhalten genau jenen Unrechts- und Schuldgehalt aufweist, der in der Strafdrohung typisiert ist. Es war daher § 21 VStG nicht anzuwenden.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, ds insgesamt 20 Euro, festzusetzen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Klempt

 

Beschlagwortung:

Beschäftigungsvertrag, Konzessionsurkunde, Mitführen, Aushändigen, Konsumtion

 

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