Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110720/2/Li/Rd/RST

Linz, 01.09.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Linkesch über die Berufung des H E, S, D 56 M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 22.6.2006, VerkGe96-171-2006, wegen einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes  zu Recht erkannt:

 

I.          Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.         Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den     Betrag von 146 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: §  64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber  (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 7 Abs.1 Z1 iVm § 23 Abs.1 Z3   Güterbeförderungsgesetz - GütbefG für schuldig erkannt und über ihn  eine Geldstrafe in der Höhe von 730 Euro, unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden,  verhängt.

 

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet, 73 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben es als Inhaber des Güterbeförderungsbetriebes in M, S, zu verantworten, dass am 20.5.2006, 8.00 Uhr, durch Ihr Unternehmen auf der A I bei Straßenkilometer 44 im Gemeindegebiet von H, Oberösterreich, mit dem Lastkraftwagen mit dem deutschen Kennzeichen W sowie dem Anhänger mit dem deutschen Kennzeichen W eine gewerbsmäßige grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Röstmaschine) von E (Deutschland) nach E (Türkei) durch den türkischen Fahrer E G ohne Fahrerbescheinigung durchgeführt wurde, obwohl der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung – sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaates ist – mit einer Fahrerbescheinigung unterliegt."

 

Hiezu führt die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass als erwiesen anzusehen sei, dass durch das Transportunternehmen des Bw am 20.5.2006 eine gewerbsmäßige grenzüberschreitende Beförderung von Gütern von Deutschland in die Türkei durchgeführt worden sei und der türkische Lenker des Lastkraftwagens zu diesem Zeitpunkt nicht im Besitz einer Fahrerbescheinigung gewesen sei. Dieser Sachverhalt sei im Zuge einer Fahrzeugkontrolle der Autobahnpolizeiinspektion R festgestellt worden. Auch wenn bereits am 5.5.2006 die Ausstellung der Fahrerbescheinigung für den türkischen Lenker beantragt, diese jedoch bis zum Betretungszeitraum noch nicht ausgestellt worden sei, erfülle der angelastete Straftatbestand das objektive Tatbild. Dass die erforderliche Fahrerbescheinigung bereits ca. 2 Wochen vor dem Tattag beantragt und mittlerweile auch ausgestellt worden sei, stelle noch keinen völligen Entlastungsnachweis iSd § 5 Abs.1 VStG dar, zumal Verkehrsunternehmer grundsätzlich dafür zu sorgen haben, dass im grenzüberschreitenden Güterverkehr Fahrer, die Angehörige eines Drittstaates sind, nur mit gültiger Fahrerbescheinigung eingesetzt werden, was wiederum durch entsprechende innerbetriebliche organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten sei. Es liege daher in der Verantwortung des Unternehmers, zeitgerecht entsprechende Anträge zu stellen, um das Vorliegen der nötigen Bewilligungen zum Zeitpunkt der Durchführung des Transports zu gewährleisten. Diese Vorsorge sei nicht getroffen worden, weshalb von Fahrlässigkeit auszugehen war.

Bei der Strafbemessung ist die belangte Behörde vom Vorliegen der Voraussetzungen zur Anwendung des § 20 VStG ausgegangen und wurde eine Geldstrafe in Höhe von 730 Euro verhängt. Mangels konkreter Angaben des Bw wurde von einer Schätzung der persönlichen Verhältnisse des Bw, und zwar von einem monatlichen Nettoeinkommen von 3.000 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten, ausgegangen.

 

2. Dagegen wurde vom Bw rechtzeitig Berufung eingebracht und darin die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt. Begründend wurde vorgebracht, dass für den Fahrer bereits am 5.5.2006 die Ausstellung einer Fahrerbescheinigung beantragt, jedoch erst am 1.6.2006 ausgestellt worden sei. Die Verzögerung bei der Ausstellung der Fahrerbescheinigung liege nicht in der Verantwortung des Bw und könne daher die Verzögerung dem Bw nicht angelastet werden. Weiters hat der Bw unter Vorlage von Flugtickets bekannt gegeben, dass er sich vom 19.6.2006 bis zum 17.7.2006 im Ausland aufgehalten habe, weshalb die Berufung erst am 24.7.2006 erfolgt sei.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit dem Hinweis auf eine offensichtliche Verspätung des Rechtsmittels vorgelegt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte abgesehen werden, da in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).

 

4. Zur vermeintlich verspäteten Einbringung des Rechtsmittels:

Kann die Sendung nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, darf gemäß § 16 Abs.1 Zustellgesetz an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

 

Gemäß § 16 Abs.5 Zustellgesetz gilt eine Ersatzzustellung als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

 

Das nunmehr angefochtene Straferkenntnis trägt den 22.6.2006 als Datum der Genehmigung. Laut Kanzleivermerk hat der Bescheid am 23.6.2006 die Sphäre der belangten Behörde verlassen. Die Zustellung erfolgte mittels Anschluss eines Auslandsrückscheines. Da bei der Aktenvorlage kein entsprechender Zustellnachweis (internationaler Postrückschein) angeschlossen war, wurde dementsprechend Rücksprache gehalten und wurde dem Oö. Verwaltungssenat mitgeteilt, dass kein Zustellnachweis bei der belangten Behörde aufliege.

Anlässlich der Berufungserhebung vom 24.7.2006 wurden vom Bw – wenngleich kaum leserliche - Kopien von Flugtickets zum Beweis dafür vorgelegt, dass er sich vom 19.6.2006 bis 17.7.2006 im Ausland befunden hat.

 

In Ermangelung gegenteiliger Beweise war davon auszugehen, dass der Bw am 17.7.2006 an die Abgabestelle zurückgekehrt ist. Es begann daher im Sinne der oben zitierten Bestimmung die zweiwöchige Berufungsfrist mit 18.7.2006 zu laufen und endete diese mit 1.8.2006. Vom Bw wurde die Berufung per Telefax am 24.7.2006 fristgerecht – weil innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist gelegen – eingebracht, weshalb von der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels auszugehen war.

 

4.1. In der Sache selbst ist auszuführen:

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Der Sachverhalt ist eindeutig geklärt und wurde im Übrigen auch vom Bw nicht bestritten. Wie aus der Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion R vom 29.5.2006 zu entnehmen ist, hat der Bw am 20.5.2006 um ca. 8.00 Uhr die gegenständliche grenzüberschreitende gewerbliche Güterbeförderung mittels Gemeinschaftslizenz durch den Lenker E G, welcher Drittstaatsangehöriger ist, ohne Fahrerbescheinigung durchführen lassen.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat hierüber erwogen:

 

5.1. Gemäß § 7 Abs.1 GütbefG ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

1)     Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92,

2)     Genehmigung aufgrund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz  der Verkehrsminister (CEMT) vom 14.6.1973,

3)     Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,

4)     aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

 

Gemäß § 25 Abs.2 GütbefG ist, soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 verwiesen wird, die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26.3.1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten, Abl. L 95 vom 9.4.1992, S.1, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1.3.2002, AB.. L 76 vom 19.3.2002, S.1., ...... anzuwenden.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z3 GütbefG begeht, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen, eine Verwaltungs­übertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hiefür erforderliche Berechtigung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält.

 

Strafbar ist nach Abs.1 Z3, Z6, Z8 oder Z11 ein Unternehmer auch dann, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen oder die in der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 normierten Gebote und Verbote im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgt (§ 23 Abs.3 leg.cit.).

 

Gemäß § 23 Abs.4 leg.cit. hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z3 und Z8 bis Z11 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs.1 Z1 der GewO 1994 die Geldstrafe mindestens 1.453 Euro zu betragen.

 

5.2. Als erwiesen steht fest, dass der Bw als Inhaber des Güterbeförderungsbetriebs in M, S, am 20.5.2006 mit dem Lastkraftwagen, Kz: W (D), Anhänger, Kz: W (D) eine gewerbsmäßige grenzüberschreitende Güterbeförderung, und zwar von E (D) nach E (TR) durch seinen türkischen Fahrer E G, ohne im Besitz einer Fahrerbescheinigung zu sein, durchführen hat lassen.

Anlässlich der Amtshandlung wurde den Kontrollbeamten durch den Lenker eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz mit der Nr. D vorgewiesen.

Auch blieb vom Bw unbestritten, dass die gegenständliche Güterbeförderung mit einer Gemeinschaftslizenz durchgeführt wurde und dass er am Tattag nicht im Besitz einer Fahrerbescheinigung für den Lenker E G gewesen ist.  Es hat daher der Bw den objektiven Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung begangen und zu verantworten.

 

5.3. Wie die belangte Behörde bereits in ihrer Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ausführlich dargelegt hat, ist das Güterbeförderungsgesetz 1995 idF BGBl. I Nr. 23/2006, am 16.2.2006 in Kraft getreten und wird in § 25 Abs.2 leg.cit. ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 idF der Verordnung (EG) Nr. 484/2002, anzuwenden ist. Damit ist im Unterschied zur alten Rechtslage nunmehr nicht nur der Güterbeförderungsunternehmer mit Sitz im österreichischen Inland, sondern auch jener außerhalb Österreichs verwaltungsstrafrechtlich für die fehlende Fahrerbescheinigung belangbar.

Angesichts dieser Rechtsänderung kann die bisherige Judikatur des Oö. Verwaltungssenates in Bezug auf die Straffreiheit ausländischer Güterbeförderungsunternehmer nicht mehr aufrecht erhalten werden (vgl. VwSen-110523/10/Kl/Rd/Pe).

 

5.4. Gemäß  § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß  anzuwenden.

Die  Einkommens-,  Vermögens-  und  Familienverhältnisse  des Beschuldigten  sind  bei  der Bemessung  von  Geldstrafen  zu berücksichtigen.

 

Der Bw führt in seiner Berufung als Entlastungsbeweis den Umstand an, dass er bereits am 5.5.2006 beim Landesbetrieb Straße und Verkehr in Koblenz einen Antrag auf Erteilung einer Fahrerbescheinigung für den gegenständlichen Lenker gestellt habe. Diese sei ihm erst am 1.6.2006 durch oben angeführte Behörde ausgestellt worden. Die Verzögerung bei der Ausstellung könne nicht ihm angerechnet werden.

 

Diesbezüglich ist auszuführen, dass der Umstand, dass der Bw bereits am 5.5.2006 um Erteilung der Fahrerbescheinigung angesucht hat, seinen Niederschlag darin gefunden hat, als die belangte Behörde dies als Strafmilderungsgrund bei der Strafbemessung gewertet hat und die gesetzliche Mindeststrafe (gerundet) um die Hälfte unterschritten hat. Es wurde sohin der gesetzliche Rahmen der Bestimmung des § 20 VStG, dass nämlich die gesetzliche Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden kann, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen,  zur Gänze ausgeschöpft.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Von der Anwendung des § 21 Abs.1 VStG war jedoch Abstand zu nehmen, weil die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen nicht gegeben sind. Hat doch der Bw in dem Wissen, dass für seinen Fahrer E G noch keine Fahrerbescheinigung erteilt worden ist, diesen trotzdem den gegenständlichen grenzüberschreitenden Gütertransport durchführen lassen. Der Bw wäre daher als Güterbeförderungsunternehmer verpflichtet gewesen, einen anderen Lenker – der im Besitz der notwendigen Dokumente war - für den grenzüberschreitenden Gütertransport einzusetzen. Es war daher von keinem geringfügigen Verschulden seitens des Bw auszugehen. 

 

Die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 730 Euro erscheint dem Oö. Verwaltungssenat auch aus spezialpräventiven Gründen angemessen, um den Bw künftighin von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

Der von der belangten Behörde angenommenen Schätzung der persönlichen Verhältnisse des Bw wurde in der Berufung nicht entgegengetreten, sodass der Oö. Verwaltungssenat von deren Richtigkeit auszugehen hat.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wurde, hat der Bw einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 146 Euro, zu leisten (§ 64 VStG).      

       

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Linkesch

 

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