Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130489/3/Gf/Mu/Ga

Linz, 19.09.2006

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des J B, O, S, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 9. August 2006, Zl. 933/10-217347, wegen einer Übertretung des Oö. Park­gebühren­gesetzes, zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als

1. die Überschrift des angefochtenen Bescheides anstelle von "Straferkenntnis" nunmehr "Ermahnung" zu lauten hat,

2. im Spruchpunkt III an die Stelle der Wendung "Es wird Ihnen eine Geldstrafe von ..... vorgeschrieben" die Wortfolge "Es wird  Ihnen eine Ermahnung erteilt" tritt und

3. die Spruchpunkte IV. und V. zu entfallen haben;

im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat weder einen Kostenbeitrag für das Strafverfahren vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 21 Abs. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 9. August 2006, Zl. 933/10-217347, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 30 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 46 Stunden) verhängt, weil er sein KFZ am 18. November 2004 in der Zeit zwischen 12.15 Uhr und 12.30 Uhr in Linz in einer gebühren­pflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt habe. Dadurch habe er eine Übertretung der §§ 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 lit.a des Oö. Park­gebührengesetzes, LGBl. Nr. 28/1988, i.d.F. LGBl. Nr. 90/2001 (im Folgenden: OöParkGebG), iVm §§ 1, 2, 3, 5 und 6 Abs. 1 Parkgebührenverordnung der Landes­hauptstadt Linz 1989 begangen, weshalb er gemäß § 6 Abs. 1 lit.a OöParkGebG zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die dem Rechts­mittelwerber angelastete Tat auf Grund entsprechender Wahrnehmungen eines zeugenschaftlich einver­nommenen Aufsichts­organes als erwiesen anzusehen sei.

 

Im Zuge der Strafbemessung seien weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe hervorgekommen. Mangels entsprechender Mitwirkung seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Rechtsmittelwerbers von Amts wegen zu schätzen gewesen.

 

1.2. Gegen dieses ihm am 11. August 2006 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 24. August 2006 – und damit rechtzeitig – per E-Mail eingebrachte Berufung.

 

Darin wird vorgebracht, dass der von ihm veranschlagte Zeitraum von einer Stunde für die Neuanpassung seiner Brille nicht als "sorglos gering bemessen" angesehen werden könne, weil sich diese Dauer auch bereits bei vorangegangenen Terminvereinbarungen als leicht ausreichend dimensioniert erwiesen habe. Der unverhältnismäßige Andrang im Geschäftslokal seines Optikers an diesem Tag sei hingegen nicht vorhersehbar gewesen. Er hätte aber ohnehin seine Parkdauer verlängern wollen, doch sei ihm dies ohne einen zur Verfügung stehenden Sehbehelf eben nicht möglich gewesen sei.

 

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

 

 

2. Über die gegenständliche Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat nach Einsichtnahme in den Akt des Magistrates Linz zu Zl. 933/10-217347 gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG erwogen:

 

 

2.1. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. a iVm § 2 Abs. 1 OöParkGebG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, der als Lenker eines mehrspurigen KFZ die fällige Parkgebühr nicht entrichtet.

 

2.2. Im gegenständlichen Fall wird auch seitens der belangten Behörde nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer bisher noch nicht wegen einer Übertretung des OöParkGebG bestraft wurde – ein Umstand, der im Zuge der Strafbemessung übrigens zwingend als mildernd zu werten gewesen wäre.

 

Außerdem wurde vom Rechtsmittelwerber bereits in seinem Einspruch vom 17. Februar 2005 gegen die Strafverfügung vom 7. Februar 2005, Zl. 933/-10-0217347, mitgeteilt, dass es trotz einer vorangegangenen Terminvereinbarung auf Grund des unvorhersehbaren Andrangs bei seinem Optiker nicht möglich gewesen sei, die Neuanpassung seiner Brille rechtzeitig fertig zu stellen, weshalb er die Ablaufzeit des Parktickets um 20 Minuten versäumte. Überdies teilte er nunmehr in seiner Berufung vom 24. August 2006 mit, dass er auf Grund seines schlechten Sehvermögens ohne adäquaten Sehbehelf das Geschäft nicht habe verlassen können. Im Hinblick darauf, dass seitens des BMGUK mit Wirkung vom 1. Jänner 2005 tatsächlich eine Änderung des Selbstbehaltes von Heil- und Sehbehelfen vorge­nommen wurde, erscheint es außerdem als durchaus wahrscheinlich, dass es Ende 2004 − und damit auch zum Tatzeitpunkt − de facto zu einem großen Andrang bei den Optikern kam.

 

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die belangte Behörde zur Entscheidungsfindung selbst beim zuständigen Optiker hätte eruieren können, dass es dem Berufungswerber auf Grund seiner Sehschwäche tatsächlich nicht zumutbar war, das Geschäftlokal ohne einen Sehbehelf zu verlassen und auch die Nichtausschöpfung der vollen möglichen Parkzeitdauer von 11/2 Stunden stellt bloß ein leicht fahrlässiges Verhalten dar.

 

Davon ausgehend erachtet es der Oö. Verwaltungssenat insgesamt als in gleicher Weise für tat- und schuldangemessen, gemäß § 21 Abs. 1 VStG von der Verhängung einer Geldstrafe abzusehen und stattdessen bloß eine Ermahnung auszusprechen.

 

2.3. Insoweit war daher der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  G r o f

 

 

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