Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150380/8/Lg/Hue

Linz, 10.10.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des A B, D 24 S, G, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 22. November 2005, Zl. BauR96-350-2005, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

I.                    Der (Straf-)Berufung wird Folge gegeben, die Geldstrafe wird auf 200 Euro (bei gleich bleibender Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt.   

 

II.                  Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 20 Euro. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. §§ 24, 16 Abs. 2, 19, 20 VStG.

Zu II.:  § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden verhängt, weil er als Lenker des Kfz mit dem behördlichen Kennzeichen RD am 15. Juni 2005 um 5.07 Uhr die mautpflichtige I A, Parkplatz der Raststätte A, ABKm 33, Gemeinde A, Bezirk G, Oberösterreich benützt habe, ohne eine gültige Mautvignette ordnungsgemäß am Fahrzeug angebracht zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, einer zeitabhängigen Maut unterliege.

 

2. In der Berufung wird vom Bw vorgebracht, dass es falsch sei, dass er behauptet habe, die Vignette sei wegen der vorgezogenen Gardine übersehen worden. Er habe diese Möglichkeit lediglich in Erwägung gezogen. Es widerspreche der Logik, eine Vignette zu kaufen und diese dann nicht am Kfz anzubringen. Die Erstbehörde gehe auf den zu beweisenden Tatbestand, dass sich zum Tatzeitpunkt Personen im Kfz aufgehalten haben, nicht ein. Der Hinweis, dass Mautaufsichtsorgane nicht berechtigt seien, Fahrzeuge zu öffnen, gehe vollkommen an der Sache vorbei. Ein normales Klopfen hätte genügt, sich bemerkbar zu machen. Der Bw hätte dann die Möglichkeit gehabt, auf die am Kfz angebrachte Vignette hinzuweisen. Wenn es so gewesen wäre, wie von der belangten Behörde behauptet, hätten die Mautaufsichtsorgane sicherlich die Ersatzmaut an Ort und Stelle erhoben. Dem von der Erstbehörde behaupteten Sachverhalt fehle es an jeglichem Beweis. Demgegenüber sei der Nachweis der Mautentrichtung zweifelsfrei erbracht worden.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der A vom 15. Juni 2005 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Als Beanstandungsgrund ist angegeben, dass sich am Kfz keine gültige Mautvignette befunden habe.

 

Nach Strafverfügung vom 11. August 2005 brachte der Bw vor, dass es sich beim Tatvorwurf um ein Versehen handeln müsse. Am 14. Juni 2005 sei bei der B-Tankstelle D Westseite eine Vignette gekauft und sogleich aufgeklebt worden. Der entsprechende Beleg könne vorgelegt werden.

 

Die daraufhin eingeholte A-Stellungnahme vom 19. Oktober 2005 erschöpft sich im Wesentlichen in der Wiedergabe und Erläuterung der Gesetzesgrundlagen und des Anzeigeninhalts. Gemäß § 19 Abs. 3 BStMG sei ein Ersatzmautangebot am Kfz hinterlassen worden. 

 

Darauf legte der Bw die Kopie eines Kaufbelegs über eine 10-Tages-Mautvignette vom 14. Juni 2005 vor und brachte vor, dass sich am Kfz die Mautvignette befunden habe und nach wie vor befinde. Beim Kfz handle es sich um ein Wohnmobil, bei dem zur Tatzeit die Windschutzscheibe von innen mit einer Gardine versehen gewesen sei. Möglicherweise sei deshalb die Vignette übersehen worden.

 

Der Verfahrensakt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

Mittels Schreiben vom 3. Oktober 2006 an den Unabhängigen Verwaltungssenat verzichtete der Bw auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und schränkte die Berufung auf die Strafhöhe ein.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1. Gemäß § 10 Abs.1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs.1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Gemäß Punkt 7.1 der Mautordnung ist an jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige Vignette ordnungsgemäß (unter Verwendung des originären Vignettenklebers) anzubringen. Die Vignette ist – nach Ablösen der Trägerfolie – unbeschädigt und direkt so auf die Innenseite der Windschutzscheibe anzukleben, dass sie von außen gut sicht- und kontrollierbar ist.

 

Gemäß § 20 Abs.1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG wird eine Übertretung gemäß § 20 Abs. 1 BStMG straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut bezahlt.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Anlässlich der Betretung bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 20 ist der Lenker mündlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern. Der Aufforderung wird entsprochen, wenn der Lenker unverzüglich die entsprechende Ersatzmaut zahlt. Hierüber ist eine Bescheinigung auszustellen (Abs. 2).

Kann wegen einer von einem Organ der öffentlichen Aufsicht dienstlich wahrgenommenen Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1 keine bestimmte Person beanstandet werden, so ist nach Möglichkeit am Fahrzeug eine schriftliche Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut zu hinterlassen. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen zwei Wochen ab Hinterlassung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 3).

 

4.2. Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der Bw eine Mautstrecke ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung benützt und er somit das Tatbild des § 20 Abs. 1 BStMG verwirklicht hat. Unstrittig ist ferner, dass iSd § 19 Abs. 3 BStMG die Ersatzmaut angeboten worden ist, diese jedoch nicht bezahlt wurde. Die Verwirklichung des gegenständlichen Delikts durch den Bw ist unbestritten. Die Berufung wurde mittels Schreiben vom 3. Oktober 2006 auf die Strafhöhe eingeschränkt.

 

Der Bw legte als Beweismittel die Kopie eines Kaufbeleges vom 14. Juni 2005 über eine 10-Tages-Vignette vor. Obwohl dieser Beleg keine Rückschlüsse auf einen Zusammenhang zum gegenständliche Kfz oder die Person des Käufers zulässt, geht der erkennende Verwaltungssenat im Zweifel zugunsten des Bw davon aus, dass für das gegenständliche Kfz diese 10-Tages-Vignette gekauft, jedoch verabsäumt wurde, diese – aus welchen Gründen auch immer – ordnungsgemäß iSd Punktes 7.1 der Mautordnung aufzukleben. 

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und – da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Es ist zugunsten des Bw von Fahrlässigkeit auszugehen, nämlich in dem Sinne, dass er verabsäumt hat, die Vignette ordnungsgemäß aufzukleben. 

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass die gesetzliche Mindest­geldstrafe verhängt wurde. Im Hinblick darauf, dass zur Unbescholtenheit als weiterer Milderungsgrund der Besitz einer gültigen 10-Tages-Vignette tritt (und die Missbrauchsgefahr bei einer 10-Tages-Vignette – Mehrfachverwendung auf verschiedenen Kfz – aufgrund der kurzen Gültigkeitsdauer der Vignette wesentlich geringer als bei einer nicht angebrachten Jahresvignette ist), erscheint es vertretbar unter Ausschöpfung des außerordentlichen Milderungsrechts (§ 20 VStG) die Geldstrafe auf die Hälfte herabzusetzen. Eine Herabsetzung der im angefochtenen Straferkenntnis verhängten Ersatzfreiheitsstrafe erschien nicht angebracht, da diese ohnehin den im vorliegenden Erkenntnis zur Anwendung gebrachten Strafbemessungsgründen entspricht. Die Tat bleibt jedoch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt wäre.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

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