Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150438/2/Re/Gru

Linz, 31.08.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des S M, A J, H, gegen den Bescheid des Bezirks­haupt­mannes von Urfahr-Umgebung vom 24. April 2006, Zl. BauR96-31-2005-Ni, wegen einer Übertretung des Bundes­straßen-Maut­gesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

I.                    Die Berufung wird in Bezug auf die verhängte Geldstrafe abgewiesen; die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 34 Stunden herabgesetzt.

 

II.                  Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs. 2, 19 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.      Mit Strafverfügung vom 9. Jänner 2006 wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er am 6.10.2005 um 20.33 Uhr als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen  und einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen die Mühlkreisautobahn A7, Fahrtrichtung Knoten Linz, bei Strkm 20.350, Gemeinde Engerwitzdorf, benützt habe, ohne dass die für die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes vorgeschriebene fahrleistungs­abhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet worden sei. Es sei festgestellt worden, dass das Fahrzeuggerät (Go-Box) für die Entrichtung der Maut ein ungenügendes Mautguthaben aufgewiesen habe.

 

Dagegen richtete sich der auf das Ausmaß der verhängten Strafe beschränkte Einspruch vom 31. Jänner 2006 (§ 49 Abs. 2 dritter Satz VStG).

 

2.      Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieser Einspruch abgewiesen.

 

3.      In der Berufung wird vorgebracht, dass der Bw für 3 Kinder zu sorgen habe, momentan arbeitslos sei und zur Zeit einen Kurs vom AMS besuche. Aus diesen Gründen ersuche er um eine mildere Strafe, da er nicht in der Lage sei, 440 € zu bezahlen.

 

4.      Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der ASFINAG vom 17.11.2005 zugrunde. Die Lenker­anzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach hätte das Fahr­zeuggerät (Go-Box) ein ungenügendes Mautguthaben aufgewiesen, wodurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden sei. Gemäß § 19 Abs. 4 BStMG sei der Zulassungsbesitzer am 9.10.2005 schriftlich zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert worden, dieser Aufforderung sei jedoch nicht entsprochen worden. 

 

Nach Strafverfügung vom 9. Jänner 2006 äußerte sich der Bw dahingehend, dass am 4.10.2005 für den gegenständlichen Lkw eine Go-Box gekauft und mit 50 € aufgeladen worden sei. Seit 4.10.2005 fahre er für die Firma R S L diese neue Tour. Seitens der Firma sei ihm nicht mitgeteilt worden, dass die Maut per Pre-Pay zu entrichten sei. Er habe jedoch auch kein Piepsen der Go-Box bemerkt. Er wisse, dass er einen Fehler gemacht habe, versichere jedoch, dass dies nicht absichtlich geschehen sei.

Für diese neue Tour betrage die höchste Maut 23,90 €, wie aus beiliegender Aufstellung ersichtlich sei. Aus diesem Grund ersuche er, von der Strafe abzusehen bzw. um eine mildere Strafe.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Bescheid und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

 

 

5.      Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

5.1. Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Gemäß § 8 Abs. BStMG haben sich Lenker bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden.

 

Pkt. 8.2.4.3.2. der Mautordnung besagt, dass der Nutzer (Lenker) während der Fahrt folgendes akustisches Signal zu beachten hat: Vier kurze Signal-Töne: Es hat keine Mautentrichtung stattgefunden, weil insbesondere vom Nutzer Bestimmungen der Mautordnung Teil B nicht beachtet wurden oder bei Go-Box Sperre aufgrund technischer Mängel bzw. festgestellter Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Mauteinhebung. In diesem Fall hat dann jeder Nutzer seiner Nach­zahlungsverpflichtung im Sinne von Pkt. 7.1. im vollen Umfang nachzu­kommen, andernfalls der Tatbestand der Mautprellerei verwirklicht wird.

 

Gemäß Pkt. 7.1. der Mautordnung besteht für ordnungsgemäß zum Mautsystem angemeldete und mit einem zugelassenen Fahrzeuggerät ausgestattete Kraft­fahrzeuge die Möglichkeit der Nachzahlung der Maut im Falle einer Nicht- oder Teilentrichtung der geschuldeten Maut, die auf technische Gebrechen des zugelassenen Fahr­zeug­gerätes oder des Mautsystems, auf einen zu niedrigen Pre-Pay-Kontostand, ein gesperrtes Zahlungsmittel oder die Verwendung einer falschen (zu niedrigen) Kategorie zurückzuführen ist. Die Nachzahlung hat spätestens 70 Straßenkilometer und innerhalb eines Zeitraumes von fünf Stunden ab dem Zeitpunkt des Durchfahrens der ersten Mautabbuchungsstelle, an der keine ordnungsgemäße Mauttransaktion statt­ge­funden hat, bei einer Go-Vertriebsstelle sowie im Go-Service Center oder bei einem Mautaufsichtsorgan im Zuge einer Betretung (Anhaltung) zu erfolgen.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG wird eine Übertretung gemäß § 20 Abs. 2 BStMG straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut bezahlt.

 

§ 19 Abs.1 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf.

Gemäß § 19 Abs. 4 BStMG hat die ASFINAG den Zulassungsbesitzer, kommt es zu keiner Betretung, schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen drei Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält.

 

5.2. Unstrittig ist, dass der Bw eine Mautstrecke ohne ordnungsgemäße Maut­entrichtung (nämlich ohne ausreichendes Mautguthaben bei der Go-Box) benützt hat und dass ein Ersatzmautangebot gem. § 19 Abs. 4 BStMG erfolgt ist. Die Verwirklichung des gegenständlichen Delikts durch den Bw ist unbestritten. Die Berufung wendet sich ausschließlich gegen die Strafhöhe

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Strafer­kenntnis die gesetzliche Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Mildernd wirkt lediglich die Unbescholtenheit und das Geständnis, es kann sich aber für den Bw nicht im Sinne eines Arguments für die Unterschreitung der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe gemäß § 20 VStG auswirken. Das Berufungsvorbringen bezieht sich ausschließlich auf die Strafzumessungsumstände des § 19 VStG, welchen jedoch durch die Verhängung der Mindeststrafe hinlänglich Rechnung getragen wurde. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre. Insbesondere ist das Verschulden nicht gering zu veranschlagen. Bei Anwendung derselben Strafbemessungsgründe war die Ersatzfreiheitsstrafe auf 34 Stunden herabzusetzen; dadurch entfällt die Vorschreibung von Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

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