Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150462/16/Lg/Hue

Linz, 20.09.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach der am 15. September 2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der A H, 33 W, B, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. L R, 33 W, U, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 26. Juni 2006, Zl. BauR96-448-2003/Stu, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Maut­gesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I.                    Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.   

 

II.                  Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 80 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs. 2, 19 VStG.

Zu II.: §§ 64ff VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden verhängt, weil sie als Lenkerin des Pkw mit dem polizeilichen Kennzeichen W am 9. November 2003 um 14.50 Uhr die mautpflichtige Bundesstraße A (W) auf dem Rasthaus-Parkplatz A, der gem. § 3 Bundesstraßengesetz 1971 Bestandteil der Autobahn ist, bei km 17 im Gemeindegebiet von A in Fahrtrichtung S benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß durch Anbringen einer Mautvignette zu entrichten.

 

Der Begründung ist zu entnehmen, dass nach Erhebung des Einspruches gegen die Strafverfügung am 27. Februar 2006 die Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse erhoben und am 27. September 2005 (sic!) von der Bw das Einkommen mit 700 Euro beziffert, 3 Sorgepflichten und kein Vermögen bekannt gegeben worden seien. Anschließend findet sich der Hinweis, dass die Bw zur Bekanntgabe der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht angehalten hätte werden können (sic!). Weiters sei der Tatvorwurf von der Bw nicht bestritten worden und stehe zweifelsfrei fest. Erschwernisgründe seien keine vorhanden und strafmildernd sei die Unbescholtenheit zu werten gewesen.

 

2. In der Berufung wird von der Bw vorgebracht, dass nach Einspruch gegen die Strafverfügung von der belangten Behörde kein ordentliches Ermittlungsverfahren eingeleitet und kein Parteiengehör gewahrt worden sei. Weiters sei unrichtig, dass die Bw mittels Schreiben vom 27. September 2005 ihre Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse bekannt gegeben habe. Richtigerweise sei aufgrund einer Einkommenserhebung vom 27. Februar 2006 keine Mitteilung erstattet worden, da die darin enthaltenen Annahmen den Tatsachen entsprochen hätten. Ebenso sei aus der Luft gegriffen, dass von der Bw der Tatvorwurf nicht bestritten worden sei. Offensichtlich übersehe die Erstinstanz das Wesen eines verwaltungsstrafrechtlichen Verfahrens, vielmehr sei völlig zu Unrecht eine Exekution angedroht worden. Insgesamt erscheine der Eindruck, dass sowohl bei der Anzeigenerstattung als auch beim Verwaltungsstrafverfahrensablauf zahlreiche Ungereimtheiten aufgetreten seien. Tatsache sei, dass die Bw zum behaupteten Zeitpunkt das Kfz auf den gegenständlichen Parkplatz abgestellt habe und eine Mautvignette ordnungsgemäß angebracht gewesen sei. Dies könnten zwei namentlich genannte Zeugen bestätigen. Weiters könnte als Beweis für die Mautentrichtung der noch vorhandene Jahreskartenabschnitt vorgelegt werden. Die belangte Behörde hätte in einem Ermittlungsverfahren die ordnungsgemäß am Kfz angebrachte Vignette in Augenschein nehmen können. Zwischenzeitlich sei die Vignette für das Jahr 2003 im Februar 2006 entfernt worden, um einen gesetzwidrigen Zustand zu vermeiden. Da nach Einspruchserhebung im Dezember 2003 die Bw mehr als zwei Jahre ohne weitere Nachricht seitens der Erstbehörde geblieben sei, hätte die Bw davon ausgehen können, dass das Verfahren wegen offensichtlich unterlaufenem Irrtum nicht fortgesetzt bzw. eingestellt worden sei.

 

Beantragt wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung und Einvernahme der beantragten Zeugen.    

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion H vom 9. November 2003 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei am Kfz eine Mautvignette angebracht gewesen, die den Schriftzug "ungültig" aufgewiesen habe. Anlässlich der Betretung habe die Bw geäußert, dass sie nichts dafür könne und die Strafe nicht verstehen würde, da sie "alles" bezahlt hätte. Sie werde Berufung gegen den Strafbetrag einlegen, wobei sie ein Strafmandat über 21 Euro akzeptiert hätte, nicht jedoch den Betrag von 120 Euro. Die Bw sei sich sicher, dass die Meldungslegerin die Strafhöhe festlegen könne, sie sich dies nicht gefallen lassen werde und die Meldungslegerin vom Anwalt der Bw hören werde.

 

Gegen die Strafverfügung vom 17. November 2003 erhob die Bw Einspruch, ohne diesen zu begründen.

 

Am 27. Februar 2006 wurden zur Strafbemessung die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Bw erhoben. Dieses Schreiben blieb jedoch unbeantwortet.

 

Der erstbehördliche Akt setzt fort mit einer Androhung einer Exekution am 6. Juni 2006 über den Strafbetrag.

 

Daraufhin teilte die Bw am 22. Juni 2006 mit, dass bisher kein Ermittlungsverfahren durchgeführt und das Parteiengehör nicht gewahrt worden sei. Mangels rechtskräftigem Straferkenntnis werde die Bw keine Zahlung leisten.  

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

 

 

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung sagte die zeugenschaftlich einvernommene Meldungslegerin aus, dass sie in ihre Aufzeichnungen Einsicht nehmen gemusst habe, um sich an den gegenständlichen Vorfall erinnern zu können. Von Kollegen der Meldungslegerin sei am 8. November 2003, ca. 10.00 Uhr, am Kfz ein Verständigungszettel mit einer Telefonnummer angebracht worden. Nach einem Anruf der Bw sei man tags darauf um 14.50 Uhr zum Tatort gefahren und habe der Bw mündlich die Ersatzmaut in der Höhe von 120 Euro angeboten. Die Bw habe geäußert, dass ihr die Strafe zu hoch sei und die Meldungsleger die Strafe selbst festlegen könnten. Ein Strafmandat über 21 Euro würde sie bezahlen. Daraufhin sei der Bw mitgeteilt worden, dass bei Nichtbezahlung der Ersatzmaut eine Anzeige erfolgen werde. Außerdem habe die Meldungslegerin notiert, dass die Bw geweint habe. Zusätzlich hätten zwei (namentlich genannte) Beamte die Ungültigkeitsmerkmale der Vignette gesehen. Aus Sicht der Zeugin seien die Ungültigkeitsmerkmale klar sichtbar gewesen. Dies könnten die beiden Kollegen bestätigen. Konkrete Erinnerungen an die Vignette seien vorhanden, da die Bw die erste Frau gewesen sei, die bei einer Amtshandlung der Meldungslegerin geweint habe. Wo genau an der Windschutzscheibe die Vignette angebracht gewesen sei, sei nicht erinnerlich. Es seien aber Fotos gemacht worden. Die Zeugin habe sich damals notiert, dass die Bw den Vignettenabschnitt als Beweis für die Bezahlung der Mautvignette vorgelegt habe.

 

Die beiden Fotos wurden von der Zeugin vorgelegt (Ausdrucke von Digitalfotos). Auf dem linken Foto ist im rechten Rand der Vignette der Schriftzug "ungültig" erkennbar. Auf dem anderen Foto werden "Adler" an verschiedenen Stellen sichtbar.

Der Vertreter der Bw verglich anhand der mitgenommenen Trägerfolie, ob es sich bei den Fotoaufnahmen um die gegenständliche Vignette handle. Es wurde übereinstimmend festgestellt, dass die Nummer auf dem Trägerfolienabschnitt mit der Nummer auf der fotografierten Vignette ident ist.      

 

Fotoaufnahmen und Trägerfolie wurden zum Akt genommen.

 

Der einvernommene Zeuge A H sagte aus, dass er als Angestellter eines  Autohändlers das gegenständliche Kfz an seine Schwester (=Bw) etwa im Mai 2003 verkauft habe. Jeder Käufer eines Autos im Wert von über 20.000 Euro bekomme eine Mautvignette dazu; oder es handle sich um ein Kfz, bei dem die Vignette bereits angebracht ist. Da würde akzeptiert werden, wenn die Trägerfolie mitgeliefert werde. Nach der Beanstandung habe die Bw den Zeugen angerufen und gesagt, dass dies nicht sein könne. Der Zeuge sei mit dem gegenständlichen PKW zum Ö gefahren, um die Vignette überprüfen zu lassen. Der Ö habe die Auskunft gegeben, dass die Vignette in Ordnung sei.

Nach Einschau in die Fotoaufnahmen bestätigte H, dass es sich um die gegenständliche Vignette handle. Dass die Ungültigkeitsmerkmale auf der Mautvignette sichtbar seien, würde bei einem Cabrio öfters der Fall sein. Wenn die Vignette feucht werde, komme es zu Auflösungserscheinungen. Die "Fetzendächer" seien nicht so dicht und bei einem Cabrio habe man immer Feuchtigkeit im Innenraum. Die Bw hätte von einem Vignettenwechsel keinen Vorteil gehabt, da sie kein Wechselkennzeichen und auch kein zweites Kfz besitze. Es sei sicher nicht so gewesen, dass die Vignette umgeklebt worden sei.

 

Der zusätzlich einvernommene Zeuge A P, Freund der Bw, sagte aus, dass er öfters mit dem gegenständlichen Kfz fahre und immer eine korrekte Vignette gesehen habe. Wann dieser PKW gekauft worden sei und wie die Vignette am Tattag ausgesehen habe, sei nicht erinnerlich. Gesonderte genaue Untersuchungen der Vignette seien vom Zeugen nicht durchgeführt worden. Ihm genüge der äußere Eindruck, dass eine Vignette in der richtigen Jahresfarbe vorhanden und in der richtigen Form angeklebt sei. Nach Einschau in die Fotoaufnahmen bestätigte Herr P, dass es sich um die gegenständliche Vignette handeln würde. Cabrios seien im Winter nicht ganz dicht. Wenn Temperaturschwankungen auftreten, wie es im November der Fall sein könne, würde es "feuchteln". Die Bw habe kein Zweitauto. Auf dem Kfz des Zeugen habe sich am Tattag natürlich eine gültige Vignette befunden.

  

5.  Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Gemäß Punkt 7.1. der Mautordnung ist an jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige Vignette ordnungsgemäß (unter Verwendung des originären Vignettenklebers) anzubringen. Die Vignette ist – nach Ablösen von der Trägerfolie – unbeschädigt und direkt so auf die Innenseite der Windschutzscheibe anzukleben, dass sie von außen gut sicht- und kontrollierbar ist.

 

Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

 

5.2.  Das erstbehördliche Verfahren ist zunächst dahingehend zu bemängeln, dass – auch nach einem zusätzlichen entsprechenden Hinweis durch die Bw am 22. Juni 2006 – kein ordentliches Ermittlungsverfahren eingeleitet bzw. durchgeführt und auch kein Parteiengehör gewahrt worden ist. Weiters finden sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides widersprüchliche Angaben zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen der Bw. Auch ist dem Verfahrensakt – entgegen der erstbehördlichen Begründung im Bescheid – nicht zu entnehmen, dass die Bw die Tat bzw. die nicht ordnungsgemäße Anbringung der Mautvignette nicht bestritten hätte.

 

In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ist von der Richtigkeit der Darstellung der Meldungslegerin – diese ist besonders geschult, unterliegt besonderen Sanktionen, war nach dem persönlichen Auftreten in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vertrauenswürdig und in ihren Darlegungen widerspruchsfrei – auszugehen,  wonach die gegenständliche Vignette Ungültigkeitsmerkmale und den Schriftzug "ungültig" aufgewiesen hat. Bewiesen wird diese Behauptung durch die von der Meldungslegerin vorgelegten Fotoaufnahmen, deren Authentizität (i.S.v.: Wiedergabe des Zustands der Vignette zum Kontrollzeitpunkt) sowohl vom Vertreter der Bw als auch von den Zeugen A H und A P bestätigt wurde. Damit sind auch allfällige entlastende Schlussfolgerungen aus den Aussagen des Zeugen H und P in der Berufungsverhandlung widerlegt.     

 

Wenn die Bw moniert, die Erstbehörde hätte in einem ordentlichen Ermittlungsverfahren die Vignette kontrollieren können, ist zu bemerken, dass der Zustand der Vignette zu einem Zeitpunkt nach der Beanstandung keinen zwingenden Schluss auf den früheren Zustand zulässt. Überdies wurde der Zustand der Vignette zur Tatzeit durch die vorgelegten Fotoaufnahmen anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung klar belegt.

 

Wenn die Bw vermeint, dass sie aufgrund der langen Dauer des erstbehördlichen Verfahrens bzw. der Tatsache, dass ihr nach Einbringung eines Rechtsmittels gegen die Strafverfügung über zwei Jahre lang kein Schriftstück von der belangten Behörde zugegangen ist, von einer Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens ausgehen hätte können, ist zu entgegnen, dass in einem Verwaltungsstrafverfahren die in § 31 VStG normierten Fristen gelten. Weiters konnte die Bw ohne eines entsprechenden Hinweises durch die Behörde keinesfalls von einer Verfahrenseinstellung ausgehen bzw. hätte sich die Bw durch einfaches Nachfragen bei der Erstbehörde Klarheit über die geltenden Fristen verschaffen können. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die Bw durch die lange erstbehördliche Verfahrensdauer keinen Rechtsnachteil erlitten hat und die Entfernung der beanstandeten Vignette von der Windschutzscheibe nicht nur im Verantwortungsbereich der Bw liegt sondern der spätere Zustand dieser Vignette – siehe die bisherigen Ausführungen – kein verfahrensrelevantes Beweismittel darstellt.   

 

In rechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass gemäß Punkt 7.1 der Mautordnung die Maut nur dann im Sinne des § 15 Abs. 1 Ziffer 9 BStMG vorschriftsmäßig entrichtet ist, wenn vor Benützung des mautpflichtigen Straßen­netzes eine gültige Vignette unter Verwendung des originären Vignettenklebers angebracht worden ist. Sobald die Ungültigkeitsmerkmale einer Vignette (u.a. der Schriftzug "ungültig" – wie im gegenständlichen Fall) sichtbar werden, ist der Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung verwirkt.

 

Im gegenständlichen Fall steht deshalb fest, dass die Bw eine Mautstrecke ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung  benützt und sie somit das Tatbild des § 20 Abs. 1 BStMG verwirklicht hat. Die Tat ist daher der Bw in objektiver und – da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Es ist von Fahrlässigkeit auszugehen und zwar in dem Sinne, dass der Bw die hervorgetretenen Ungültigkeitsmerkmale der Vignette nicht zu Bewusstsein gekommen sind.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass ohnehin die gesetzliche Mindestgeldstrafe (und eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde, wodurch die konkreten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Bw ohne Belang sind. Mildernd wirkt lediglich die Unbescholtenheit. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

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