Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150463/8/Lg/Hue

Linz, 26.09.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach der am 15. September 2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des R P, 33 S, E, vertreten durch Rechtsanwälte S, S und T, 33 M, B, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 21. Juni 2006, Zl. BauR96-120-2004/STU/Je, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Maut­gesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I.        Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.  

 

II.      Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs. 1 VStG.

Zu II.: §§ 64ff VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen verhängt, weil er als Lenker des Pkw mit dem polizeilichen Kennzeichen A am 26. Jänner 2004, 18.34 Uhr, die mautpflichtige Bundesstraße A, Höhe km ca. 17, bei der Raststation A in Fahrtrichtung Wien habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß durch Anbringen einer Mautvignette zu entrichten.

 

In der Berufung wird vom Bw im Wesentlichen vorgebracht, die Tat nicht begangen zu haben. Mit dem Pkw sei über die Bundesstraße zugefahren und dieser anschließend auf dem Parkplatz der Raststation A geparkt worden, wobei die Mautvignette ordnungsgemäß angebracht gewesen sei. Der Bw habe die Vignette, da es sehr kalt gewesen sei, zusätzlich mit einem Klebestreifen befestigt, da er davon ausgegangen sei, dass die Temperaturen einen negativen Einfluss auf den originären Klebstoff der Vignette ausüben könnten. Weder die Ö noch Gendarmen seien bereit gewesen die Anbringung der Vignette nachträglich zu überprüfen.

 

Beantragt wird die "Zurückziehung" des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

 

Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der Ö/A vom 5. März 2004 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf; die Vignette sei nicht ordnungsgemäß angebracht gewesen. Gem. § 19 Abs. 3 BStMG sei ein Ersatzmautangebot gestellt worden, dieser Aufforderung jedoch nicht entsprochen worden.

 

Nach Strafverfügung vom 19. März 2004 äußerte sich der Bw wie in der später eingebrachten Berufung.

 

Die belangte Behörde führte zur Strafbemessung am 20. April 2004 eine Erhebung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse durch, die seitens des Bw unbeantwortet blieb.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung brachte der Bw vor, dass er die Vignette im Jänner ordnungsgemäß unter Ablösen der Originalträgerfolie aufgeklebt habe. Da es ihm bereits einmal passiert sei, dass sich unter kalten Verhältnissen die Vignette von der Windschutzscheibe abgelöst habe, verwende er zusätzlich einen Klebestreifen. Mit Klebestreifen verstehe der Bw eine rechteckige Fläche, die an allen Enden ca. 1 cm über die Vignette hinausgeragt habe. Nach Vorfinden des Verständigungszettels habe der Bw die Autobahngendarmerie angerufen, welche sich jedoch als unzuständig erklärt hätten. Auch ein Anruf bei den zuständigen Mautaufsichtsorganen habe nichts gefruchtet, da sie dem Ersuchen, noch einmal vorbeizukommen, nicht nachgekommen seien und das Gespräch in einem Gelächter der Mautaufsichtsorgane geendet habe. Weiters haben auch die Gendarmen der Heimatgemeinde des Bw erklärt, für Zeugenaussagen nicht zur Verfügung zu stehen.

 

Der zeugenschaftlich einvernommene Meldungsleger erklärte, dass er im Hinblick auf den gegenständlichen Fall keine Erinnerung habe. Wenn von außen eine Folie oder ein Klebeband sichtbar sei werde angenommen, dass die Mautvignette ohne Ablösen der Trägerfolie befestigt wurde. Wenn die Sonne auf die Windschutzscheibe scheine und man sehe von der Seite auf die Vignette, trete ein gewisser Glanzeffekt auf, wenn die Trägerfolie nicht abgelöst worden sei. Ob dies auch beim gegenständlichen Fall überprüft worden sei, sei nicht mehr erinnerlich. Vignetten hätten nur dann Probleme mit der Haftung, wenn sie bei Temperaturen unter minus 20 Grad aufklebe. Sollte sich herausstellen, dass eine Serie von Klebstoffen mangelhaft sei, so würden die jeweiligen Betretenen auf die Möglichkeit eines kostenlosen Umtausches der Vignette aufmerksam gemacht. Wenn es sich aber gegenständlich um so einen Fall gehandelt hätte, wäre kein Ersatzmautangebot sondern ein Informationszettel auf dem Kfz hinterlassen worden. Zum Vorwurf, dass ein Versuch des Bw die Situation zu klären in einem Gelächter der Mautaufsichtsorgane geändert hätte, könne der Zeuge nichts sagen, da es viele Anrufe gebe, dies schon einige Zeit zurückliege und das Telefonat offensichtlich mit einem Kollegen geführt worden sei.     

 

Der Bw brachte abschließend vor, dass er den Vorgang glaubwürdig geschildert habe und der Zeuge nicht ausschließen konnte, dass die Vignette tatsächlich ordnungsgemäß angebracht gewesen sei. Der Bw habe kein zweites Auto, auch im Familienverband sei keines. Ein Vignettenwechsel hätte deshalb keinen Sinn gehabt und das Auto sei erst neu gekauft worden.

 

5.  Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Gemäß Punkt 7.1. der Mautordnung ist an jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige Vignette ordnungsgemäß (unter Verwendung des originären Vignettenklebers) anzubringen. Die Vignette ist – nach Ablösen von der Trägerfolie – unbeschädigt und direkt so auf die Innenseite der Windschutzscheibe anzukleben, dass sie von außen gut sicht- und kontrollierbar ist.

 

Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

 

5.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von der Auffassung aus, dass die zusätzliche Verwendung einer Klebefolie (nach ordnungsgemäßer Ablösung der Trägerfolie und Verwendung des Originalklebers) den Tatbestand des § 20 Abs.1 BStMG nicht erfüllt. Zu prüfen ist, ob dies gegenständlich der Fall war. Dabei ist entscheidend, dass der ML über das Vorhandensein der Trägerfolie zum Zeitpunkt der Kontrolle in der öffentlichen mündlichen Verhandlung keine Aussage machen konnte. Dazu kommt, dass ein deutliches Herausragen der rechteckigen Klebefolie um etwa 1 cm über den Rand der Vignette wegen seiner Auffälligkeit nicht dem typischen Erscheinungsbild einer kaschierten Mehrfachverwendung entspricht. Die vorgeworfene Tat konnte dem in der öffentlichen mündlichen Verhandlung besonders glaubwürdig auftretenden Bw deshalb nicht mit der in einem Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden, weshalb – im Zweifel – spruchgemäß zu entscheiden war.

Es wird aber darauf hingewiesen, dass die zusätzliche Verwendung von Klebestreifen und –mitteln zur Anbringung von Mautvignetten technisch nicht erforderlich ist, es zudem bei Produktionsmängeln kostenlose Umtauschmöglichkeiten gibt und jeder Lenker sich widrigenfalls zumindest dem Verdacht einer Mautprellerei aussetzt.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

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