Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150466/2/Lg/Gru

Linz, 29.08.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des R K, B, 44 E, gegen das Straferkenntnis des Bürger­meisters der Landes­hauptstadt Linz vom 19. April 2006, Zl. 0003354/2006, wegen einer Übertretung des Bundes­straßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

I.                    Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

II.                  Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 60 Euro zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.      Mit Strafverfügung vom 8. März 2006 wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden verhängt, weil er am 30.12.2005 um 13.10 Uhr als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen LL und einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen die A, Mautabschnitt L, bei km 11, benützt habe, ohne dass die für die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes vorgeschriebene fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet worden sei.

 

Dagegen richtete sich der auf das Ausmaß der verhängten Strafe beschränkte Einspruch vom 5. April 2006 (§ 49 Abs. 2 drittletzter Satz VStG).

 

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Geldstrafe auf 300 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 26 Stunden herabgesetzt.

 

3. Die belangte Behörde legte dem Unabhängigen Verwaltungssenat als Berufung ein Schreiben vor, aus dem nicht ausdrücklich hervorgeht, gegen welchen von mehreren gleich gelagerten Bescheiden sie sich richtet. Mit der Behörde geht der Unabhängige Verwaltungssenat davon aus, dass dieses Schreiben als Berufung gegen alle in Betracht kommenden Bescheide (darunter den hier gegenständlichen) zu werten ist.

 

In dieser Berufung wird vorgebracht, dass der Bw seit 11.5.2006 arbeitslos sei, vorher nur 775 Euro netto verdient und zusätzlich für fünf Kinder zu sorgen habe. Er könne monatlich nur 50 Euro in Raten bezahlen, bitte um Verständnis und um nochmalige Herabsetzung der Geldstrafe. Als Beilage ist ein Lohnzettel für April 2006, eine AMS-Bestätigung und eine Mitteilung über den Bezug von Familienbeihilfe vom 16. Februar 2006 angeschlossen.

 

4. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der A vom 21.2.2006 zugrunde. Die Lenker­anzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei für das tatgegenständliche Kennzeichen kein Vertrag im Mautsystem hinterlegt gewesen und habe dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet werden können. Gemäß § 19 Abs. 4 BStMG sei der Zulassungsbesitzer am 3.1.2006 schriftlich zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert worden, dieser Aufforderung sei jedoch nicht entsprochen worden. 

 

Gegen die Strafverfügung vom 8.3.2006 wurde vom Bw nur hinsichtlich der Straf­höhe Einspruch erhoben und eine Reduzierung beantragt. Weiters brachte er vor, dass er ein monatliches Ein­kommen von 1.200 Euro habe und für drei Kinder und eine Ehegattin sorgepflichtig sei. Der Bw sei damit einverstanden, dass der als Sicherheitsleistung bezahlte Betrag von 15 Euro mit dem Straferkenntnis gegengerechnet werde.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Die Berufung wendet sich lediglich gegen die Strafhöhe, der Tatvorwurf bleibt unbestritten. Letzteres gilt insbesondere auch hinsichtlich des Vorwurfs, dass für das gegenständliche Fahrzeug "kein Vertrag im Mautsystem hinterlegt" war, mithin für dieses Fahrzeug keine Go-Box ausgegeben worden war.  

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im Bescheid ohnehin unter bloßem Hinweis auf die Unbescholtenheit des Bw die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe unterschritten wurde. Obwohl überwiegende Milderungsgründe nicht ersichtlich sind, wurde von der Erstbehörde § 20 VStG angewendet. Der Umstand, dass die aktenkundige Bestrafung des Bw für mehrere gleich gelagerte Delikte zu einer (bei den gegebenen finanziellen Verhältnissen) hart anmutenden Gesamtsumme führt, bildet keinen gesetzlich anerkannten Milderungsgrund. Dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist es im Hinblick auf § 51 Abs. 6 VStG verwehrt, diesen Umstand aufzugreifen, obwohl die Voraussetzungen des § 20 VStG nicht als gegeben erscheinen. Eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe erscheint mangels gesetzlicher Grundlage nicht möglich. Die Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG ist ausgeschlossen, da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Insbesondere ist das Verschulden nicht als geringfügig einzustufen, da es dem Bw oblegen wäre, sich über die einschlägigen Vorschriften zweckentsprechend zu informieren und das Fahrzeug vor Benützung der mautpflichtigen Strecke mit einem die Abbuchung gewährleistenden Fahr­zeuggerät (=Go-Box) auszustatten und so für eine ordnungsgemäße Maut­entrichtung zu sorgen.

 

Hinsichtlich der Erleichterung der Zahlungsmodalität (Ratenzahlung) ist der Bw an die Erstbehörde verwiesen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

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