Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105485/4/BR

Linz, 03.06.1998

VwSen-105485/4/BR Linz, am 3. Juni 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8. April 1998, Zl. VerkR96-8270-1997-Hu, nach der am 3. Juni 1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.471/1995 iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.620/1995.

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 200 S (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land verhängte nach Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.000 S, im Nichteinbringungsfall 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, weil er am 23. März 1997 um 11.20 Uhr im Gemeindegebiet von Ansfelden, bei Autobahnkilometer 168,525 in Fahrtrichtung Salzburg, den Pkw mit dem Kennzeichen , die durch Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit 100 km/h)" um 29 km/h überschritten habe.

2. Begründend stützte sich die Erstbehörde im Ergebnis auf die Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für OÖ., Verkehrsabteilung vom 7.04.1997, worin auf dem angefertigten Radarfoto das Fahrzeug des Berufungswerbers einwandfrei zu erkennen sei.

2. 2. In der fristgerecht erhobenen Berufung bestreitet der Berufungswerber die Verwaltungsübertretung, weist auf die Zulässigkeit von Neuerungen hin und macht im wesentlichen Verfahrensfehler geltend. Konkret bringt er vor, daß die Messung fehlerhaft erfolgt sei, weil das Meßgerät nicht vorschriftsmäßig aufgestellt gewesen sei. Diesbezüglich beantragt er die Durchführung eines Lokalaugenscheines und die Einholung eines Amtssachverständigengutachtens. Ferner behauptet er, daß das Vorschriftszeichen "100 km/h-Beschränkung" nicht vorschriftsmäßig aufgestellt gewesen sei und beantragte er in diesem Zusammenhang seine Vernehmung und eine entsprechende Anfrage beim LGK für Oö. Schließlich vermeint der Berufungswerber, daß die Messung von einem ihn gerade überholenden Fahrzeug ausgelöst worden sein müßte. Auch diesbezüglich beantragt er seine Vernehmung und ein Amtssachverständigengutachten.

3. Da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Weil vom Berufungswerber Tatsachen bestritten wurden, wurde zur Wahrung der Verfahrensgarantien gemäß Art 6 MRK, trotz der gesetzlichen Möglichkeit von einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung abzusehen, eine öffentliche mündliche Berufungs-verhandlung anberaumt (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme und Verlesung des von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsaktes anläßlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Dem Akt angeschlossen war ein Auszug aus dem Verordnungsakt betreffend die an dieser Stelle der A1 erlaubten Höchst-geschwindigkeit. Ferner wurde Beweis erhoben durch eine im Wege des Landes-gendarmeriekommandos von Oö. eingeholten Stellungnahme hinsichtlich der Aufstellung des Verkehrszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung 100 km/h".

4.1. Der Berufungswerber bestreitet die ihm angelastete Geschwindig-keitsüberschreitung und führt das vorliegende Meßergebnis, ohne dies auch nur in Ansätzen zu präzisieren, auf eine Fehlmessung zurück. Er vermeint, das Radargerät müßte von einem anderen Fahrzeug ausgelöst worden sein. Diese Behauptung verwundert insofern, als auf dem Radarbild klar ersichtlich ist, daß der Berufungswerber selbst der Benützer der Überholspur ist und das nächste am Bild ersichtliche Fahrzeug sich bereits geschätzte 50 m weiter vorne am rechten Fahrstreifen befindet. Unerfindlich, da völlig unbelegt und auch nicht in Ansätzen konkretisiert, ist die Behauptung der nicht vorschriftswidrigen Aufstellung der Verkehrszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung 100 km/h" zu qualifizieren. Bezeichnend ist, daß der Berufungswerber trotz des Antrages seiner Vernehmung in der Berufung den Termin zur Berufungsverhandlung - wie auch schon im erstbehördlichen Verfahren - trotz des darin enthaltenen Hinweises auf § 51f Abs.2 VStG unentschuldigt nicht befolgte.

4.1.1. Das hier eingesetzte Geschwindigkeitsmeßgerät "Microspeed "09A 242" war vorschriftsmäßig geeicht und wurde vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zugelassen. Die hier durch Radarmessung festgestellte Fahrgeschwindigkeit ist daher als erwiesen zu erachten. Wie dem gesamten Vorbringen des Berufungswerbers nur unschwer zu entnehmen ist, versuchte er durch formales Vorbringen und formalisierter Einwände der Bestrafung zu entgehen. Der zumindest konkludent gestellte Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung - vom Berufungswerber offenbar rechtsirrig als zurückweisbar an die Erstbehörde zur Verfahrensergänzung beantragt - ist objektiv besehen - insbesondere weil der Berufungswerber trotz seiner persönlichen Ladung nicht erschienen ist - im nachhinein nicht nachvollziehbar.

4.2. Eine Radarmessung stellt grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von Fahrzeugen eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar; einem mit der Radarmessung betrauten Beamten ist aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Radargerätes zuzumuten (VwGH 20.3.1991, Zl. 90/02/0203 unter vielen).

Der bestreitenden Verantwortung des Berufungswerbers konnte daher lediglich der Charakter einer Schutzbehauptung zuerkannt werden.

5. Zur Strafzumessung:

5.1. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

5.1.1. In der Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 29 km/h liegt eine nicht bloß unbedeutende nachteilige Folge zu Grunde, so daß trotz der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers der hier verhängten Strafe objektiv nicht entgegengetreten werden kann. Immerhin reicht der gesetzliche Strafrahmen bis zu 10.000 S, so daß bei dem doch erheblich über dem Durchschnitt liegenden Einkommens des Berufungswerbers die Geldstrafe mit 1.000 S vielmehr unangemessen niedrig anzusehen ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten. Dr. B l e i e r

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