Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150472/2/Lg/Hue/Sta

Linz, 18.08.2006

 
E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die  Berufung des M S, 46 I, M, vom 2. August 2006 gegen das als Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems bezeichnete Schriftstück vom 14. Juli 2006, Zl. VerkR96-9907-2006, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung vom 2. August 2006 wird zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG iVm §§ 59 Abs. 1 und 66 Abs. 4 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die gegenständliche Berufung richtet sich gegen ein als Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems bezeichnetes Schriftstück vom 14. Juli 2006, Zl. VerkR96-9907-2006, in dem über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen wegen einer Verletzung der §§ 20 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002, BGBl. Nr. 109/2002 i.d.F. BGBl. Nr. 26/2006, verhängt worden ist. Dieses Schriftstück enthält zwar einen Strafausspruch ("Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:"), es fehlt jedoch vollständig die Beschreibung der vorgeworfenen Tat (und zwar nicht nur im Spruch sondern auch in der Begründung). Dieser Mangel ist so gravierend, dass er dem vollständigen Fehlen eines Spruches gleichkommt.

 

Ein an eine Partei ergangener "Bescheid" einer Behörde, der – aus welchem Grunde immer (z.B. Druckfehler) – keinen Spruch enthält, ist kein Bescheid (vgl. z.B. Hauer – Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, S. 709).

Ein Anbringen, das sich – wie im vorliegenden Fall – als Berufung (oder sonst als Rechtsmittel) versteht, ist, wenn es sich gegen einen Nichtbescheid richtet, mit verfahrensrechtlichem Bescheid zurückzuweisen (vgl. z.B. Walter – Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, Anmerkung 9 und E 61f zu § 66 AVG).

 

Da es sich beim bekämpften Schriftstück wegen des fehlenden Spruches um einen Nichtbescheid handelt, war spruchgemäß zu entscheiden. Der Erstbehörde bleibt es dabei unbenommen, nach Abschluss des gegenständlichen Ermittlungsverfahrens innerhalb der Verjährungsfristen einen Bescheid zu erlassen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

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