Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150491/2/Lg/Hue

Linz, 17.10.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der R H, D 39 H G, L, vertreten durch M T, D 06 B, A, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 28. August 2006, Zl. BauR96-377-2005, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I.                    Die (Straf-)Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

II.                  Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von  40 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Zu II.:  §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.      Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde die in der Strafverfügung vom 31. August 2005, Zl. BauR96-377-2005, über die Berufungswerberin (Bw) verhängte Geldstrafe auf 200 Euro bzw. auf eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden unter Anwendung von § 20 VStG herabgesetzt.

Demnach hat die Bw als Lenkerin des Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen AZ am 30. Juni 2005, 10.50 Uhr, die mautpflichtige A bei km 33, Raststätte A, Gemeinde W, benützt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten ist. Am Kfz sei keine Mautvignette angebracht gewesen.

 

2. In der Berufung gegen die Strafhöhe wird vorgebracht, dass die Bw über kein verpfändbares Einkommen und über "Arbeitslosengeld II" verfüge, sich aufgrund ihres Krankheitsbildes (schizoaffektive Störung, Depressionen) in medizinischer Behandlung befinde und zukünftig eine Arbeitsaufnahme nicht mehr möglich sein werde. Als Beilage ist ein Einkommensnachweis angeschlossen.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der A vom 30. Juni 2005 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei am Kfz keine Mautvignette angebracht gewesen.

 

Nach Strafverfügung vom 31. August 2005, in der eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden verhängt wurde, äußerte sich die Bw im Wesentlichen wie in der später eingebrachten Berufung.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1 Gemäß § 10 Abs. 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Gemäß Punkt 7.1. der Mautordnung ist an jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige Vignette ordnungsgemäß (unter Verwendung des originären Vignettenklebers) anzubringen. Die Vignette ist – nach Ablösen von der Trägerfolie – unbeschädigt und direkt so auf die Innenseite der Windschutzscheibe anzukleben, dass sie von außen gut sicht- und kontrollierbar ist.

Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 3 Bundesstraßengesetz 1971 gelten u.a. Parkflächen als Bestandteil der Bundesstraße.

 

4.2. Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass die Bw eine Mautstrecke ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung (nämlich ohne aufgeklebter Mautvignette) benützt und sie somit das Tatbild des § 20 Abs. 1 BStMG verwirklicht hat. Unstrittig ist ferner, dass der gegenständliche Parkplatz der Mautpflicht unterliegt. Die Verwirklichung des gegenständlichen Tatbestandes ist unbestritten, die Berufung wendet sich lediglich gegen die Strafhöhe.

 

Dazu ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin das außerordentliche Milderungsrecht (§ 20 VStG) angewendet und die Strafe auf die Hälfte der gesetzlichen Mindeststrafe herabgesetzt wurde. Eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe ist mangels gesetzlicher Grundlage unzulässig. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG zu rechtfertigen wäre. Insbesondere ist der Unrechtsgehalt als nicht geringfügig anzusehen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

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