Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160736/30/Kei/Ps

Linz, 14.09.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des C L, vertreten durch die F Rechtsanwälte GmbH, H, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 11. Juli 2005, Zl. VerkR96-6011-2004, nach den am 20. Juni 2006, 29. Juni 2006, 13. Juli 2006 und 4. September 2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen zu Recht:

 

I.           Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

 

II.         Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

„Sie haben in Ihrer Eigenschaft als handelsrechtlicher Verantwortlicher (Geschäftsführer) und somit gemäß § 9 Abs.1 VStG strafrechtlicher Verantwortlicher der Zulassungsbesitzerin der Firma C mit dem Sitz in T, K, diese ist Zulassungsbesitzerin des Sattelanhängers der Marke R mit dem behördlichen Kennzeichen, wie bei einer Verkehrskontrolle am 01.06.2004 um 08.55 Uhr im Gemeindegebiet von Kematen am Innbach, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, auf der Innkreisautobahn A 8 auf Höhe des Strkm.s 24,900 in Fahrtrichtung Autobahnknoten Wels festgestellt wurde, nicht dafür Sorge getragen, dass die Beladung des genannten Fahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, zumal dieses Fahrzeug, verwendet von Herrn G M, auf dieser Fahrt die größte zulässige Höhe von 4 m um 28 cm überschritt.

Verwaltungsübertretung(en) nach

§ 9 Abs.1 VStG i.V.m. § 103 Abs.1 Zf.1 KFG 1967 i.V.m. § 101 Abs.1 lit.b KFG 1967 i.V.m. § 4 Abs.6 Zf.1 KFG (Kraftfahrgesetz) 1967, BGBl.Nr. 267 i.d.g.F.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

160.—

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

66 Stunden

gemäß §

134 Abs.1 KFG 1967

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

16.-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d. s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 14,53 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Betrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 176,-- Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) bestritt in der Berufung das Vorliegen der ihm vorgeworfenen Übertretung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den gegenständlichen Verwaltungsakt Einsicht genommen und am 20. Juni 2006, 29. Juni 2006, 13. Juli 2006 und 4. September 2006 öffentliche mündliche Verhandlungen durchgeführt.

Im Zuge dieser Verhandlungen wurden die Zeugen K H, H H und G M einvernommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Nach Durchführung der Ermittlungen zweifelt das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates nicht daran, dass im gegenständlichen Zusammenhang eine Überschreitung der größten zulässigen Höhe um 28 cm vorgelegen ist.

Es ist aber nicht gesichert, dass der Bw im gegenständlichen Zusammenhang seiner Pflicht nicht nachgekommen ist. Diese Beurteilung stützt sich auf die in einer der Verhandlungen vor dem Oö. Verwaltungssenat gemachten Aussagen des Zeugen G M und auch auf das Vorbringen des Bw. Die Zeugen K H und H H, die die gegenständliche Amtshandlung durchgeführt haben, konnten im Hinblick auf diese Frage nichts aussagen.

Es ist das Vorliegen der dem Bw vorgeworfenen Übertretung nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen und es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

 

 

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