Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160992/23/Zo/Bb/Da

Linz, 25.09.2006

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn J G, geb. , S, B, vom 23.11.2005, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 21.11.2005, Zl.: VerkR96-2474-2005, wegen einer Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 23.3.2006 und am 11.9.2006 und sofortiger Verkündung, zu Recht erkannt:

 

               I.      Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

             II.      Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: § 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er am 12.9.2005 um 06.25 Uhr auf der B132 bei km 4,400 im Gemeindegebiet von Feldkirchen a.d.D. als Lenker des Lastkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen (A) Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs und zwar eine Kurvenbake bei einem Verkehrsunfall beschädigt bzw. in ihrer Lage verändert und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle oder den Straßenerhalter unter Bekanntgabe seiner Identität verständigt habe.

Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 31 Abs.1 iVm § 99 Abs.2 lit.e StVO 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von 220 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 84 Stunden, Verfahrenskostenbeitrag 22 Euro) verhängt wurde.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber im Wesentlichen vorbringt, sein Kraftfahrzeug nach der Spiegelberührung bei km 4,2 der B132 mit dem auf seinem Fahrstreifen entgegenkommenden Kraftfahrzeug, ca. 1 Kilometer weiter nach Lacken gelenkt, dort umgedreht und dem anderen Kraftfahrzeug nachgefahren zu sein. Da der gegnerische Lenker alles bestritten habe, sei er nach Rohrbach gefahren und habe auf der PI Rohrbach Anzeige erstattet. Nicht richtig sei hingegen, dass er bei km 4,4 sein Fahrzeug gewendet und dabei eine Kurvenbake beschädigt habe. 

 

3. Die Bezirkshauptfrau von Rohrbach hat die Berufung samt Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und Durchführung von öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlungen am 23.3.2006 und am 11.9.2006, an welchen der Berufungswerber teilgenommen hat und zum Sachverhalt befragt wurde. Weiters wurden die Zeugen RI S und G B unter Erinnerung an die Wahrheitspflicht einvernommen sowie das Gutachten eines Sachverständigen für Verkehrstechnik eingeholt. Ein Vertreter der Erstinstanz hat an den Verhandlungen entschuldigt nicht teilgenommen.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte zum Vorfallszeitpunkt sein Sattelkraftfahrzeug, Kennzeichen, von Wels kommend in Richtung Rohrbach.

Im Bereich der B132 bei km 4,2 kam es zu einem Spiegelkontakt mit dem im Begegnungsverkehr von J H gelenkten Kraftfahrzeug, Kennzeichen , wobei bei beiden Kraftfahrzeugen jeweils der linke Außenspiegel beschädigt wurde.

Beide Lenker entfernten sich anschließend ohne anzuhalten von der Unfallstelle und setzten nach der Berührung mit dem jeweils gegnerischen Kraftfahrzeug ihre Fahrt fort.

 

Der Berufungswerber lenkte - seinen Angaben zufolge - sein Fahrzeug ca. 1 Kilometer weiter und wendete in der Folge in Lacken, auf Höhe des Lagerhauses, um dem Zweitbeteiligten, der seine Fahrt in Richtung Kreuzung mit der B131 fortsetzte - nachzufahren. Er bestritt vehement, das Sattelkraftfahrzeug bei km 4,4 gewendet und dabei eine Leitbake beschädigt zu haben.

 

Nach der Wendung seines Kraftfahrzeuges folgte der Berufungswerber dem gegnerischen Sattelkraftfahrzeug mit relativ hoher Geschwindigkeit auf der B132 und konnte ca. 300 m vor der Kreuzung mit der B131 auf das gegnerische Fahrzeug aufschließen. In der Folge überholte er dieses Kraftfahrzeug und konnte dieses schließlich noch vor der genannten Kreuzung zum Anhalten bringen. Da es offensichtlich hinsichtlich der zuvor stattgefundenen Spiegelstreifung zu Unstimmigkeiten kam, unterblieb ein Datenaustausch zwischen den unfallbeteiligten Fahrzeuglenkern. Die beiden Lenker erstatteten in der Folge getrennt voneinander Anzeige über den Verkehrsunfall. Während der Berufungswerber bei der PI Rohrbach die Anzeige vornahm, erstattete der gegnerische Lenker J H bei der PI Aschach/Donau Anzeige über den gegenständlichen Vorfall.

 

Im Zuge der Ersterhebungen zum oa Verkehrsunfall wurde durch Organe der PI Ottensheim festgestellt, dass nicht unweit der angegebenen Unfallörtlichkeit, bei km 4,4 ein dort befindliches Verkehrszeichen (Kurvenbake) - vermutlich von einem umdrehenden Lkw - beschädigt wurde. Ein Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall zwischen den beiden Kraftfahrzeugen bei km 4,2 konnte aufgrund vorhandener Reifenspuren, angenommen werden.

 

Gegen den Berufungswerber wurde Anzeige erstattet und von der belangten Behörde ein Verwaltungsstrafverfahren nach § 31 Abs.1 iVm § 99 Abs.2 lit.e StVO 1960 eingeleitet und durchgeführt.

 

In der Anzeige schilderte der Polizeibeamte, dass der Berufungswerber sein Sattelkraftfahrzeug bei der sich bei km 4,4 der B132 befindlichen Ausweich- und Abstellmöglichkeit für Lkw wendete und im Zuge dieses Wendemanövers eine dort befindliche Kurvenbake beschädigte.

 

Der Berufungswerber beschreibt sein Umkehrmanöver jedoch im ganzen Verfahren - beginnend von der polizeilichen Einvernahme bis zu den mündlichen Berufungsverhandlungen - auf Höhe des Lagerhauses in Lacken. An dieser Örtlichkeit habe er in einem Zug rundumfahren können, da er den vorhandenen Platz optimal ausgenützt habe. Am angeblichen Tatort, bei km 4,4 habe er nicht gewendet. Ein Umkehren mit einem Sattelkraftfahrzeug sei seines Erachtens dort nur schwer möglich bzw. ein Reversieren viel zu gefährlich. Falls er dort tatsächlich reversiert hätte, müssten ohnedies Schmutzspuren auf der Fahrbahn vorzufinden sein. 

 

Die Angaben des Beifahrers im Fahrzeug des Berufungswerbers unterscheiden sich nur unwesentlich von der Verantwortung des Berufungswerbers.

Der Zeuge G B brachte durch seine Aussage am 23.3.2006 in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise zum Ausdruck, dass der Berufungswerber nach der Spiegelkollision das gegnerische Fahrzeug einholen wollte, um den Schaden bezüglich des Spiegels regeln zu können. Er sei deshalb vorerst mit dem Sattelkraftfahrzeug auf der B132 weiter bergauf bis Lacken gefahren und habe dort im Bereich des Lagerhauses umgedreht. An dieser Örtlichkeit habe er in einem Zug rundherumfahren und dann auf der B132 wieder bergabfahren können. Während der gesamten Zeit sei der Berufungswerber derart schnell gefahren, dass er schon Angst hatte, einen Unfall zu haben. Kurz vor der Kreuzung mit der B131 habe der Berufungswerber das Kraftfahrzeug eingeholt, es überholt und so noch vor der Kreuzung zum Anhalten gebracht.

 

Im Zuge des weiteren Beweisverfahrens wurde auch der die Anzeige verfassende Polizeibeamte RI S der PI Ottensheim zum relevanten Sachverhalt  befragt. Der Zeuge gab an, dass der Berufungswerber von Anfang an behauptet hatte, dass er nicht bei km 4,4 umgedreht habe, sondern eben erst in Lacken. Er habe sich damals auch das Schaublatt des Herrn G angesehen und dabei festgestellt, dass er ziemlich schnell gefahren ist. Er glaube aber nicht, dass er tatsächlich 100 km/h gefahren ist. Von Kollegen der PI Rohrbach sei ihm mitgeteilt worden, dass bei der Erstbesichtigung am Kraftfahrzeug des Berufungswerbers Erdreste zu sehen gewesen wären, welche jedoch bei seiner Besichtigung nicht mehr vorhanden waren. RI S ergänzte noch, dass aufgrund der Angaben des Berufungswerbers versucht wurde, die gegenständliche Fahrtstrecke mit dem Streifenwagen schnell abzufahren, um auf diese Weise festzustellen, ob die Angaben des Berufungswerbers stimmen könnten. Der Zeuge erklärte diesbezüglich, dass mit dem Streifenwagen von der Unfallstelle nach Lacken gefahren, dort gewendet und in der Folge bergab bis zur Kreuzung mit der B131 gefahren wurde. Auf dieser Fahrstrecke sei es nicht möglich gewesen, das Sattelkraftfahrzeug des Herrn G - der mit dem Sattelkraftfahrzeug von der Unfallstelle bei km 4,2 in Richtung Kreuzung mit der B131 fuhr - einzuholen; dieser habe nicht einmal bis Landshaag eingeholt werden können. Erst im Bereich Landshaag, also ca. 3 km nach der Kreuzung mit der B131 hätte der Sichtkontakt zum Kraftfahrzeug bestanden.

 

Die vom Berufungswerber angegebene Fahrtstrecke wurde anlässlich der mündlichen Verhandlung am 23.3.2006 neuerlich befahren. Die Strecke konnte mit einem Polizeifahrzeug sehr zügig unter Verwendung des Blaulichtes in der Zeit von 4 Minuten und 45 Sekunden befahren werden. Der Berufungswerber gab dazu im Anschluss an, dass diese Testfahrt jedenfalls schneller war, als er mit dem Sattelkraftfahrzeug fahren konnte.

 

Das vom Sachverständigen für Verkehrstechnik anlässlich der am 11.9.2006 stattgefundenen Berufungsverhandlung erstattete Gutachten lautet zusammengefasst, auf die Frage ob am Umkehrplatz an der B132 bei km 4,4 mit einem Sattelkraftfahrzeug umgedreht werden kann, dass es sich beim gegenständlich verwendeten Sattelkraftfahrzeug um eine dreiachsige Zugmaschine und einen Zweiachsauflieger handelt. Bei dieser Fahrzeugkombination ist der Wendekreis größer als 14,4 m, der sich für eine Zweiachszugmaschine mit dreiachsigen Auflieger als minimalen Wendekreis ergibt. Der Sachverständige kommt zu dem Schluss, dass ein Umdrehen ohne Reversieren an dieser Stelle mit dem konkret verwendeten Sattelkraftfahrzeug wohl nicht möglich ist, allerdings sei dies unter mehrmaligem Reversieren möglich.

Im Hinblick auf etwaige Schmutzspuren auf der Fahrbahn durch ein Reversieren an der angelasteten Örtlichkeit erläuterte der Sachverständige in der Verhandlung nachvollziehbar, dass das Vorhandensein von Schmutzspuren davon abhänge, ob der auf der Lichtbildbeilage ersichtliche Erdhaufen trocken oder nass war. Wenn dieser entsprechend trocken war, sei es durchaus denkbar, dass keine Schmutzspuren auf der Fahrbahn sind, wenn er aber feucht war, müssten jedenfalls auf der Fahrbahn Schmutzspuren vorhanden sein.

 

Im Berufungsverfahren wurde weiters das Schaublatt des zweitbeteiligten Sattelkraftfahrzeuges, Kennzeichen , eingeholt.

Auch der Berufungswerber wurde mehrfach aufgefordert, das Schaublatt seiner verfahrensgegenständlichen Fahrt vorzulegen. Diesen Aufforderungen ist der Berufungswerber aber nicht nachgekommen. Begründend hielt er diesbezüglich fest, dass das Schaublatt nicht mehr auffindbar sei und vermutlich verloren gegangen sein dürfte, weshalb dieses Schaublatt somit als Beweismittel nicht zur Verfügung stand und dadurch allfällige Rückschlüsse auf die Fahrt des Berufungswerbers unterbleiben mussten.

 

Unter Zugrundelegung des Schaublattes des zweitbeteiligten Sattelkraftfahrzeuges ergibt sich rechnerisch Folgendes:

Wenn von einer Durchschnittsgeschwindigkeit des gegnerischen Fahrzeuges von 50 km/h ausgegangen wird, so benötigt dieses Kraftfahrzeug für die Wegstrecke von 4,2 km von der Unfallstelle bis zur Kreuzung mit der B131 rund 5 Minuten.

Um die angegebene Fahrtstrecke im Ausmaß von etwa 6,4 km (von der Unfallstelle bei km 4,2 – bis nach Lacken, Höhe Lagerhaus – von Lacken –  bis zur Kreuzung mit der B131) in 5 Minuten zu bewältigen und das gegnerische Kraftfahrzeug einzuholen, hätte der Berufungswerber diese Strecke von 6,4 km mit einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 76,8 km/h fahren müssen. Im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse und die Tatsache, dass die Strecke mit dem Funkstreifenwagen sehr zügig unter Verwendung des Blaulichtes in der Zeit von 4 Minuten und 45 Sekunden befahrbar war und das Sattelkraftfahrzeug schon bei der ersten Testfahrt durch den Streifenwagen nicht eingeholt werden konnte, scheint die Darstellung des Berufungswerbers doch zweifelhaft. Allerdings erscheinen seine Angaben auch nicht völlig unmöglich.

 

Aus dem Ergebnis des Berufungsverfahrens ist im Rahmen der Beweiswürdigung aber festzuhalten, dass die vorliegenden Beweisergebnisse nicht ausreichen, um unzweifelhaft auf das Sattelkraftfahrzeug des Berufungswerbers als Verursacherfahrzeug des Schadens an der Leitbake schließen zu können.

So sind anhand der Original-Lichtbildbeilage keine Schmutzspuren auf der Fahrbahn erkenn- noch feststellbar, noch steht zweifelsfrei fest, ob die vorgefundenen Reifenspuren tatsächlich dem Sattelkraftfahrzeug des Berufungswerbers zuzuordnen sind und schlussendlich waren auch wahrgenommene Erdreste am Fahrzeug bei der Erstbesichtigung bei der nachfolgenden Besichtigung durch RI S nicht (mehr) feststellbar.

Letztlich kann somit die relevante Frage, wo der Berufungswerber nun tatsächlich sein Sattelkraftfahrzeug gewendet bzw. ob er durch ein Wendemanöver bei km 4,4 die Leitbake beschädigt hat, nicht endgültig geklärt werden.

 

Der Berufungswerber hat sich im ganzen Verfahren - beginnend von der polizeilichen Einvernahme bis zu den mündlichen Berufungsverhandlungen - nicht widersprochen. Obwohl sich der Berufungswerber nach jeder Richtung hin frei verantworten konnte und nicht zur Angabe der Wahrheit verpflichtet war, legte er im Rahmen der Berufungsverhandlungen überzeugend dar und bekräftigte mehrmals mit Nachdruck, den gegenständlichen Verkehrsunfall bei km 4,4 der B132 nicht verursacht zu haben. Er hinterließ einen sachorientierten und mit den Werten der Verkehrsvorschriften verbundenen Eindruck. Dies unterstreicht die offensichtlich gänzliche verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers - der seit Jahrzehnten als Berufskraftfahrer einer viel höheren Wahrscheinlichkeit der Überführung eines Regelverstoßes ausgesetzt ist. Im Übrigen erscheint ein Umkehrmanöver an der in Rede stehenden Stelle mit einem Sattelkraftfahrzeug unter mehrmaligem Reservieren im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse und unter Berücksichtigung des ankommenden Verkehrs tatsächlich als nicht ungefährlich.

Der Berufungswerber hat in ebenso glaubwürdiger und nachvollziehbarer Weise dargetan, dass er diesen Verkehrsunfall problemlos und ohne Schwierigkeiten hätte melden können. Dies erscheint nachvollziehbar, da der Berufungswerber durch eine unverzügliche Meldung des Verkehrsunfalles seiner sich aus § 31 Abs.1 iVm § 99 Abs.2 lit.e StVO 1960 ergebenden Verpflichtung nachgekommen und in der Folge keinen verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionen ausgesetzt gewesen wäre. Eine Meldung hätte – soweit beurteilbar - auch keine für ihn nachteiligen Folgen nach sich gezogen, war er doch offensichtlich vollkommen fahrtauglich und hat sich auch sonst in keinerlei beeinträchtigtem Zustand befunden. Eine Meldung hätte außerdem keinen zusätzlichen Mehraufwand für den Berufungswerber bedeutet, weil er den stattgefunden Verkehrsunfall mit dem entgegenkommenden Sattelkraftfahrzeug ohnehin persönlich bei der PI Rohrbach angezeigt hat und im Zuge dessen auch den Schaden an der Leitbake hätte mitteilen können. Folgt man den Angaben des Berufungswerbers, so wurde der Schaden an der Verkehrsleiteinrichtung zwischenzeitlich von der Versicherung des von ihm gelenkten Sattelkraftfahrzeuges beglichen.

 

Im Übrigen finden die Schilderungen des Berufungswerbers zum Vorfall mit der im Rahmen der Berufungsverhandlung abgelegten Zeugenaussage des Beifahrers unter Wahrheitspflicht gänzliche Übereinstimmung. Auch die Angaben des Zeugen weisen keine Widersprüchlichkeiten auf und kommt dessen Angaben jedenfalls schon deshalb erhöhte Glaubwürdigkeit zu, da zu berücksichtigen ist, dass er unter Wahrheitspflicht stand und eine falsche Zeugenaussage für ihn strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen würde (§ 289 StGB).

 

Insgesamt ist nicht mit Sicherheit feststellbar, ob der Berufungswerber tatsächlich durch ein allfälliges Wendemanöver die Leitbake beschädigt hat und kann deshalb seine Angabe, nach dem Verkehrsunfall bis nach Lacken weitergefahren und dort im Bereich des Lagerhauses sein Sattelkraftfahrzeug gewendet zu haben, nicht ausreichend und zweifellos widerlegt werden.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 31 Abs.1 StVO  dürfen Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (insbesondere Verkehrsampeln, Signalscheiben, Straßenverkehrszeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, Sockel für Verkehrsposten, Verkehrstürme, Schutzinseln, Sperrketten, Geländer, Begrenzungspfeiler, Randsteine, radableitende Randbegrenzungen, Straßenbeleuchtungseinrichtungen, Schneegatter, Verkehrsspiegel und das allenfalls mit solchen Einrichtungen verbundene Rückstrahlmaterial) nicht beschädigt oder unbefugt angebracht, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert werden.
 
Gemäß § 99 Abs.2 lit.e StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs unbefugt anbringt, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert oder solche Einrichtungen beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung und der Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden.

 

5.2. Wie bereits dargelegt wurde, kann nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden, dass der Berufungswerber tatsächlich bei km 4,4 ein Wendemanöver mit seinem Sattelkraftfahrzeug durchgeführt und dabei eine Leitbake beschädigt hat. Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" sind in einem Strafverfahren hohe Anforderungen an die Beweisergebnisse zu stellen. Eine Bestrafung darf nur erfolgen, wenn auf Grund der Ergebnisse des Beweisverfahrens erwiesen ist, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Übertretung tatsächlich begangen hat. Im konkreten Fall bestehen daran doch erhebliche Zweifel, weshalb das Verfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen war.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

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