Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-161145/18/Kei/Bb/Ps

Linz, 31.08.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Herrn L Z, S, S, vom 13.2.2006 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 31.1.2006, GZ.: S 4263/ST/05, wegen Übertretungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) und wegen Übertretung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 zu Recht:

 

I.                     Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.  

 

II.                   Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 42 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

I.  § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 VStG und  § 51 Abs.1 VStG.

II. § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

 

"Sie haben sich, wie am 31.5.2005 um 10.25 Uhr in 4400 Steyr, Ennser Strasse 31, FR stadtwärts (Ort der Anhaltung) festgestellt wurde, als Lenker vor Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen (LKW: Zul.Bes. Fa. K S, S etabl.) nicht davon überzeugt, ob dieses KFZ den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen entspricht, weil

1.)   das höchst zulässige Gesamtgewicht von 26.000 kg um 1.240 kg überschritten war,

2.)   die Windschutzscheibe in der Mitte, etwas rechts vom Lenker, einen kreisrunden Sprung mit einem Durchmesser von ca. 5 cm aufwies, sodass die Sicht vom Lenkerplatz aus für ein sicheres Lenken nicht mehr ausreichte,

3.)   das eingebaute EG-Kontrollgerät letztmalig mit 4.4.2003 und somit nicht mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren überprüft wurde,

4.)   Entgegen des Art 15 Abs.5b EG-VO 3821/85 beim Schaublatt vom 30.5.2005 die Eintragung der Kilometerstände vor der ersten Fahrt und am Ende der letzten Fahrt fehlten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:


§ 102 Abs.1 KFG 1967 iVm 1.) § 101 Abs.1a KFG 1967, 2.) § 10 Abs.1 KFG 1967, 3.) § 24 Abs.7 KFG 1967 und 4.) Art 15 Abs.5b EG-VO 3821/85

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 70,00 zu 1.), Euro 30,00 zu 2.), Euro 70,00 zu 3.) und Euro 40,00 zu 4.) verhängt.

Falls diese uneinbringlich sind, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden zu 1.), 14 Stunden zu 2.), 24 Stunden zu 3.) und 18 Stunden zu 4.) verhängt.

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG 1991) Euro 21,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, zu zahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher: 231,00 Euro.

 

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG 1991). "

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 13.2.2006 eingebracht.

Darin bringt er im Wesentlichen vor, dass er sich soweit zumutbar sehr wohl davon überzeugt habe, dass er das zulässige Gesamtgewicht von 26.000 kg nicht überschreite. Die Firma A M, wo er das Mischgut geladen habe, besitze keine Waage, weshalb er den Lkw 200 m entfernt, gewogen habe. Weiters sei es ihm als Lkw-Lenker nicht zumutbar, die Windschutzscheibe zu überprüfen. Im Zuge der Hauptüberprüfung sei festgestellt worden, dass die Sicht des Fahrers nicht behindert sei. Bei einer später stattfindenden neuerlichen Überprüfung sei der Sprung in der Scheibe ebenfalls nicht als Sichtbehinderung ausgewiesen gewesen. Hinsichtlich der Überschreitung der Überprüfungsfrist des Kontrollgerätes berufe er sich auf die Zumutbarkeitsregel. Das Kontrollgerät werde mit der Hauptüberprüfung jährlich mitgeprüft. Die Kilometerstände am Schaublatt werden von ihm immer eingetragen. Am 30.5.2005 sei er auf Urlaub gewesen. 

 

3. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung ergänzender Erhebungen.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt und eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht beantragt wurde (§ 51e Abs.2 ff VStG).

 

5. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle am 31.5.2005 um 10.25 Uhr in Steyr, Ennser Straße Nr. 31 wurde durch zwei Beamte der Mot.-Verk.Streife der Bundespolizeidirektion Steyr festgestellt, dass der Lkw mit dem Kennzeichen mit Mischgut überladen war. Die Seitenwände der Fahrzeugbereifung wiesen starke Ausbuchtungen auf. Der Lenker L Z wies den Lieferschein vor, aus welchem ersichtlich war, dass das tatsächliche Gesamtgewicht des Lkw 27.240 kg betrug und somit das höchst zulässige Gesamtgewicht von 26.000 kg um 1.240 kg überschritten wurde. Des Weiteren wurde ca. in der Mitte der Windschutzscheibe ein kreisrunder Sprung mit einem Durchmesser von ca. 5 cm festgestellt, welcher sich im Sichtfeld des Lenkers befunden hat. Das im Lkw eingebaute Kontrollgerät entsprach insofern nicht den gesetzlichen Bestimmungen, weil dieses am 4.4.2003 letztmalig überprüft und somit die 2-jährige Überprüfungsfrist überschritten wurde. Beim Schaublatt vom 30.5.2005 fehlten die Eintragungen der Kilometerstände vor der ersten und am Ende der letzten Fahrt.

 

Der Lenker bestritt anlässlich der Anhaltung die Feststellungen der Polizeibeamten in keinster Weise und gab als Rechtfertigung sinngemäß an, dass es nicht mehr möglich gewesen sei, den Lkw zu entladen. Der Sprung in der Windschutzscheibe wäre bereits repariert worden, im Lagerhaus habe man dies aber nicht als notwendig erachtet. Dass die Überprüfungsfrist des Kontrollgerätes abgelaufen ist, habe er nicht bemerkt und das Eintragen der Kilometerstände im Schaublatt vom 30.5.2005 habe er vergessen. Erst im weiteren Verlauf des Verfahrens hat der Berufungswerber bei der Bundespolizeidirektion Steyr eingewendet, dass das Gesamtgewicht nicht überschritten worden sei, der Sprung in der Windschutzscheibe seine Sicht nicht behindert hätte, das Kontrollgerät eine gültige Überprüfungsplakette aufgewiesen hätte und auf der Tachographenscheibe vom 30.5.2005 sehr wohl die Km-Stände eingetragen worden wären.

 

Die Zeugen GI G und RI S bestätigten den zur Last gelegten Sachverhalt und hielten fest, dass der Berufungswerber den Lieferschein vorgewiesen habe. Es habe keine Veranlassung bestanden, die Ausfolgung eines "richtigen Lieferscheines" anzuzweifeln, zumal es nicht logisch erscheine, dass der Berufungswerber bei Konfrontation mit dem Tatbestand der Überladung nicht einen "richtigen" sprich gültigen Lieferschein mit dem aktuellen Gewicht vorlege. Alle Anzeichen einer Überladung (ausgebuchtete Reifen usw.) seien vorgelegen. Als der Lenker auf die Überladung hingewiesen worden sei, habe er ihnen gegenüber nur bemerkt, dass dies halt vorkomme und dass man dies nicht so genau abschätzen könne. Technisch sei es auch nicht möglich, Mischgut wieder abzuladen. Die kreisrunde Beschädigung der Windschutzscheibe habe sich etwa in der Mitte dieser befunden, etwas rechts vom Lenker. Die beiden Zeugen hielten auch übereinstimmend fest, dass das Datum der letzten Überprüfung des Kontrollgerätes mit 4.4.2003 datiert gewesen ist. Dieses Datum kann vom Lenker leicht abgelesen werden, der Berufungswerber habe sich jedoch damit gerechtfertigt, dass er dies nicht bemerkt habe. Die Km-Stände vor der ersten und am Ende der letzten Fahrt seien am Schaublatt vom 30.5.2005 nicht eingetragen gewesen. Der Lenker habe laut eigenen Angaben vergessen diese einzutragen.

 

Im Berufungsverfahren wurde der Berufungswerber aufgefordert, seine angebotenen Beweise vorzulegen. Dieser Aufforderung ist er nur insofern nachgekommen, als er ein Gutachten gemäß § 57a Abs.4 KFG des R A, W A vom 12.4.2005 und eine Bescheinigung dafür, dass er am 30.5.2005 im Zeitraum von 7 bis 18 Uhr Urlaub gehabt hat, vorgelegt hat. Zur Überprüfung der vorgelegten Bescheinigung bzw. des Vorfalles wurde der Zulassungsbesitzer des verfahrensgegenständlichen Lkw gebeten, das Schaublatt des Lkw, Kennzeichen vom 30.5.2005 zur Einsicht vorzulegen. Es wurden lediglich die Tachoscheiben vom 27.5.2005 und 31.5.2005 vorgelegt und ergänzend festgehalten, dass Herr Z am 30.5.2005 kein Fahrzeug mit Kontrollgerät gelenkt habe. Über Aufforderung hat der anzeigende Beamte GI G diesbezüglich ergänzend mitgeteilt, dass lt. seinen handschriftlichen Aufzeichnungen zweifelsohne das Schaublatt vom 30.5.2005 kontrolliert wurde. Der Berufungswerber habe ihm gegenüber angegeben, dass er am Montag, den 30.5.2005 nur eine kurze Strecke gefahren sei und deshalb die Kilometerstände nicht eingetragen habe. Unvorstellbar ist für ihn, dass Herr Z am 30.5.2005 auf Urlaub gewesen ist, weil er sonst bei der Kontrolle eine diesbezügliche Bestätigung des Unternehmers verlangt hätte. Eine Kopie seiner handschriftlichen Aufzeichnungen hat der Beamte vorgelegt.

Auf die Frage, ob der Lkw zwischen 27.5.2005 und 31.5.2005 gelenkt worden ist, hat der Sachverständige für Verkehrstechnik, Herr Ing. H, festgehalten, dass der Streckenaufschrieb auf der Scheibe vom 27.5.2005 mit Ende ungefähr 20.37 Uhr einen Streckenaufschrieb knapp unterhalb der obersten Kreislinie ergibt. Auf der Tachoscheibe vom 31.5.2005, die knapp nach 7 Uhr eingelegt wurde, beginnt der Streckenaufschrieb unterhalb der Linie 2. Daraus ergibt sich eine Streckendifferenz, woraus zu schließen ist, dass das Kfz zwischenzeitlich bewegt (gelenkt) wurde.

 

Die genannten Feststellungen ergeben sich vor allem aus der unbedenklichen Anzeige vom 6.6.2005, den Zeugenaussagen des GI G und RI S, der schriftlichen Stellungnahme des GI G und dessen handschriftlichen Aufzeichnungen. Weiters stützen sich diese Feststellungen auf die Ausführungen des Sachverständigen für Verkehrstechnik und auf die Erstangaben des Berufungswerbers.

Die Berufungsbehörde gelangt zur Auffassung, dass die Aussagen der Zeugen GI G und RI S glaubwürdig sind und nicht in Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen stehen. Grundsätzlich muss Polizeibeamten zugemutet werden, derartige Mängel anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle feststellen und verlässliche Angaben darüber machen zu können. Die Zeugen haben die beim Vorfall gewonnenen Eindrücke glaubwürdig und schlüssig geschildert, sodass ihre Aussagen der Entscheidung zugrunde gelegt werden können. Es ist zu berücksichtigen, dass die Zeugen unter Wahrheitspflicht und unter Diensteid standen und eine falsche Zeugenaussage für sie strafrechtliche und dienstrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen würde. Auch aus diesem Gesichtspunkt sind die Angaben durchaus nachvollziehbar.

Die Glaubwürdigkeit des Berufungswerbers wird als geringer beurteilt. Dies aus folgenden Gründen: Der Berufungswerber konnte sich nach jeder Richtung hin frei verantworten und war nicht zur Angabe der Wahrheit verpflichtet. Er hat in seinen Erstangaben gegenüber den einschreitenden Beamten die im Gegenstand angelasteten Verwaltungsstraftaten eingestanden und erst im weiteren Verlauf des Verfahrens Einwände erhoben. Es entspricht jedoch der Lebenserfahrung, dass die von einem Beschuldigten bei der ersten Vernehmung gemachten Angaben erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten kommen bzw. bei kurz nach der Tat abgelegten Aussagen in der Regel am ehesten richtige Angaben gemacht werden (vgl. zB. VwGH vom 25.1.2005, Zl. 2004/02/0352; vom 10.9.2004, Zl. 2001/02/0241).  

Mit den wechselnden Angaben und der Unterschiedlichkeit seiner Versionen ist es ihm letztlich nicht gelungen, eine Entlastung hinsichtlich der Vorwürfe im Spruch des Straferkenntnisses herbeizuführen, ein bloß geringes Verschulden darzutun, noch die Angaben des GI G und RI S sowie die erhobenen Beweisergebnisse zu widerlegen.

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 102 Abs.1 KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

 

Gemäß § 101 Abs.1 lit.a KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs.2 und 5 nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Starrdeichselanhängern abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Stützlasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Stützlasten, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten durch die Beladung nicht überschritten werden.

 

Gemäß § 10 Abs.1 KFG müssen Windschutzscheiben und Klarsichtscheiben von Kraftfahrzeugen aus einem unveränderlichen, vollkommen durchsichtigen Stoff bestehen. Sie dürfen Gegenstände nicht verzerrt erscheinen lassen und müssen auch bei Bruch so weit Sicht lassen, dass das Fahrzeug bis zum Anhalten sicher gelenkt werden kann.

 

Gemäß § 24 Abs.7 KFG gelten hinsichtlich des Einbaues, der Plombierung und der Prüfung des Kontrollgerätes unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 die Bestimmungen der Abs.4 bis 6. Erteilte Ermächtigungen zum Einbau und zur Prüfung von Fahrtschreibern gelten auch für Einbau und Prüfung von analogen Kontrollgeräten. Aufrechte Ermächtigungen für Einbau und Prüfung von analogen Kontrollgeräten gelten auch für Einbau und Prüfung von digitalen Kontrollgeräten im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, sofern die ermächtigte Stelle über geeignetes, für das digitale Kontrollgerät geschultes Personal und die erforderlichen Einrichtungen zur Prüfung des digitalen Kontrollgerätes verfügt und das Vorliegen dieser Voraussetzungen vom Landeshauptmann auf Antrag festgestellt worden ist. Der Landeshauptmann hat den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie über solche Feststellungen unverzüglich durch Übermittlung einer Bescheidausfertigung zu informieren.

 

§ 24 Abs.4 KFG lautet auszugsweise:

"Der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges, das mit einem Fahrtschreiber ausgerüstet sein muss, hat den Fahrtschreiber und dessen Antriebseinrichtung (Fahrtschreiberanlage) ........ mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren seit der letzten Prüfung, durch einen gemäß § 125 bestellten Sachverständigen, durch die Bundesanstalt für Verkehr oder durch einen hiezu gemäß Abs.5 Ermächtigten prüfen zu lassen, ob Einbau, Zustand, Messgenauigkeit und Arbeitsweise der Fahrtschreiberanlage die richtige Wirkung des Fahrtschreibers ergeben. Diese Verpflichtung gilt ebenso für den Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges, das mit einem Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet ist.... Ein Nachweis über das Ergebnis der letzten durchgeführten Überprüfung der Fahrtschreiberanlage/des Kontrollgerätes ist bei einer Überprüfung (§ 56) oder Begutachtung (§ 57a) des Fahrzeuges vorzulegen....“

 

Gemäß Art. 15 Abs.5 lit.b der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 hat der Fahrer auf dem Schaublatt den Stand des Kilometerzählers vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt und am Ende der letzten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt einzutragen.

 

Bezüglich der vom Berufungswerber vorgebrachten Zumutbarkeitsregel iSd § 102 Abs.1 KFG ist anzumerken, dass es jedem objektiv sorgfältigen Kraftwagenlenker obliegt, sich in zumutbarer Weise vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, ob das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Gegenständlich sind keine Umstände hervorgekommen, welche die Annahme rechtfertigen würden, der Berufungswerber hätte sich nicht vor Antritt der Fahrt in zumutbarer Weise von der Vorschriftsmäßigkeit des von ihm zum Lenken in Aussicht genommenen Kraftfahrzeuges überzeugen können. Alleine mit dem Vorbringen anlässlich der Kontrolle, er habe die Überschreitung der Überprüfungsfrist des Kontrollgerätes nicht bemerkt, hat er dargetan, dass er der in § 102 Abs.1 KFG festgelegten Verpflichtung nicht (ausreichend) nachgekommen ist.

Die dem Kraftfahrzeuglenker im § 102 Abs.1 KFG auferlegte Verpflichtung, sich vor der Inbetriebnahme, soweit es zumutbar ist, davon zu überzeugen, dass das Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, schließt die Verpflichtung ein, die Inbetriebnahme und damit auch das Lenken des Kraftfahrzeuges zu unterlassen, wenn das im Rahmen des Zumutbaren vorgenommene "Überzeugen" zu dem Ergebnis geführt hat, dass das Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften nicht entspricht. Demnach macht sich nicht nur derjenige, der sich vor der Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges von dessen rechtmäßigem Zustand nicht überzeugt, einer Übertretung dieser Bestimmung schuldig, sondern jeder, der ein den in Betracht kommenden Vorschriften nicht entsprechendes Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt und in der Folge lenkt (VwGH vom 5.11.1997, Zl. 97/03/0105).

 

Wegen der großen Gefahren, die das Lenken überladener und nicht den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprechender Fahrzeuge für die Sicherheit des Straßenverkehrs mit sich bringt, sind an die Überzeugungspflicht des Lenkers hohe Anforderungen zu stellen.

Weder die Unmöglichkeit, die Ladung abzuwiegen, noch die, deren Gewicht exakt zu schätzen, schließt das Verschulden des Lenkers bei einer Überladung aus, weil es zumutbar ist, sich die fachlichen Kenntnisse zu verschaffen oder sich einer fachkundigen Person zu bedienen, oder aber im Zweifel nur eine geringere Menge zu laden (VwGH vom 4.7.1997, Zl. 97/03/0030). Der Lenker kann sich bei der Ladetätigkeit auch nicht auf die nicht nachgeprüften Angaben eines Verladers verlassen, weil die Überzeugungspflicht des § 102 Abs.1 KFG einem Lenker selbst obliegt. Für die vorschriftsmäßige Beladung eines Fahrzeuges haftet der Lenker auch dann, wenn er das Fahrzeug beispielsweise nicht beladen hat.

Das vorgelegte Gutachten des L A konnte den Berufungswerber ebenso nicht entlasten, zumal das Gutachten bereits etwa 1 1/2 Monate vor dem Vorfallszeitpunkt - am 12.4.2005 - erstattet wurde und aus diesem Gutachten somit keine zwingenden Schlüsse auf den Zustand der Windschutzscheibe zum Vorfallszeitpunkt gezogen werden können.

Auch hinsichtlich des Zustandes des Kontrollgerätes konnten die vorgelegten Gutachten nichts zur Entlastung des Berufungswerbers beitragen, zumal von den kontrollierenden Beamten zweifelsohne anhand der angebrachten Plakette festgestellt werden konnte, dass das Kontrollgerät letztmalig am 4.4.2003 überprüft wurde. Die vom Berufungswerber vorgelegten Prüfgutachten bescheinigen lediglich eine Überprüfung im Jahr 1998 und am 4.4.2003. Dass das Kontrollgerät innerhalb von zwei Jahren seit der letzten Prüfung am 4.4.2003 überprüft wurde, hat der Berufungswerber nie behauptet bzw. hat er ein derartiges Gutachten nicht vorgelegt. Dem Berufungswerber ist es auch mit seiner Behauptung am 30.5.2005 Urlaub gehabt zu haben, nicht gelungen, sich diesbezüglich strafbefreiend zu verantworten, da aus den handschriftlichen Aufzeichnungen sowie den schriftlichen Ausführungen des GI G eindeutig hervorgeht, dass das Schaublatt vom 30.5.2005 kontrolliert wurde. Die diesbezüglichen Ausführungen des GI G sind glaubhaft und schlüssig und es konnten keinerlei Anhaltspunkte auf eine den Beamten allenfalls unterlaufene Irritation in seiner Wahrnehmung gefunden werden. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Berufungswerber, sollte er am 30.5.2005 tatsächlich auf Urlaub gewesen sein, dies nicht anlässlich der Kontrolle gegenüber den Erhebungsbeamten angegeben hat, sondern sich durch die Angabe, das Eintragen der Kilometerstände am Schaublatt vom 30.5.2005 vergessen zu haben, diesbezüglich selbst belastet hat. Im Übrigen hat GI G festgehalten, dass er bei der Kontrolle eine Bestätigung des Unternehmers verlangt hätte. Auch der Sachverständige für Verkehrstechnik hat dargelegt, dass das angesprochene Kraftfahrzeug zwischen 27.5.2005 und 21.5.2005 bewegt bzw. gelenkt wurde.

 

Dadurch, dass der Berufungswerber im Gegenstandsfalle ein nicht den Vorschriften entsprechendes Kraftfahrzeug lenkte, welches ein tatsächliches Gesamtgewicht von 27.240 kg aufgewiesen hat, dessen Windschutzscheibe im Sichtfeld des Lenkers einen kreisrunden Sprung mit einem Durchmesser von ca. 5 cm, wodurch die Sicht des Lenkers eingeschränkt wurde, aufgewiesen hat, bei dessen eingebauten Kontrollgerät die 2-jährige Überprüfungsfrist überschritten wurde und am Schaublatt vom 30.5.2005 die Eintragungen der Kilometerstände gefehlt haben, wurde der objektive Tatbestand der dem Berufungswerber vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen verwirklicht.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist anzuführen, dass es sich bei den dem Berufungswerber angelasteten Verwaltungsübertretungen um sogenannte Ungehorsamsdelikte handelt, bei denen der Berufungswerber mangelndes Verschulden nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen hat. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs.1 2.Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine „Glaubhaftmachung“ nicht aus (vgl. z.B. VwGH vom 24.05.1989, Zl. 89/02/0017).

 

Mit der bloßen Behauptung - das Gesamtgewicht des Lkw sei nicht überschritten worden, der Sprung in der Windschutzscheibe hätte seine Sicht nicht behindert, er hätte sich sehr wohl davon überzeugt, dass das Fahrzeug eine gültige Überprüfungsplakette aufwies und das Schaublatt vom 30.5.2005 hätte die angesprochenen Kilometerstände aufgewiesen - konnte der Berufungswerber nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Der Berufungswerber hat daher jedenfalls fahrlässige Tatbegehung zu verantworten und somit auch die subjektive Tatseite erfüllt. Die Ausführungen des Berufungswerbers sind nicht im Ansatz geeignet, die Fahrlässigkeitsvermutung iSd § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG zu entkräften.

 

Die Berufungsbehörde hatte deshalb bei freier Beweiswürdigung im Ergebnis den Angaben der beiden Erhebungsbeamten zu folgen, welche den zur Anzeige gebrachten Sachverhalt, was die verfahrenswesentlichen Punkte anbelangt, ausreichend, schlüssig und glaubhaft wiedergegeben haben.

 

7. Zur Strafbemessung:

Vorweg ist festzuhalten, dass die gegenständlichen Fahrzeugmängel eine potenzielle Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen.

Erschwerend war vom Oö. Verwaltungssenat der Umstand zu werten, dass der Berufungswerber im Zuge einer einzigen Fahrt vier strafbare Delikte begangen hat. Das Überschreiten des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes beeinträchtigt einerseits die Verkehrssicherheit, weil sich insbesondere der Bremsweg eines überladenen Fahrzeuges entsprechend verlängert, andererseits werden aber auch öffentliche Interessen geschädigt, weil durch überladene Fahrzeuge die Straßen wesentlich schneller und stärker abgenützt werden.

Auch der Sinn der Bestimmung des § 24 Abs.4 KFG ist ein Bedeutender. Für die Einhaltung von arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen, wie zB der Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten durch den Lenker, ist es erforderlich, dass das Kontrollgerät ordnungsgemäß installiert, vor Manipulationen durch Dritte geschützt ist und daher im gesetzlich angeordneten Zeitraum überprüft wird.

Die maßgebliche Rechtsnorm des Art. 15 Abs.5 lit.b der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verlangt die Eintragung des Standes des Kilometerzählers und zwar vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt und am Ende der letzten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt.

Die Notwendigkeit solcher Eintragungen dient ebenso zur Einhaltung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften und soll vor allem eine lückenlose Kontrolle des Tagesarbeitsablaufs ermöglichen.

 

Die belangte Behörde ist im Rahmen der Strafbemessung mangels Angaben des Bw von einem durchschnittlichen Monatseinkommen von ca. 1.300 Euro und von keinen für den Berufungswerber ungünstigen Bedingungen ausgegangen. Dieser Annahme ist der Berufungswerber nicht entgegengetreten, weshalb sie auch von der Berufungsbehörde der Strafbemessung zu Grunde gelegt werden.

 

In der Verwaltungsstrafevidenz sind beim Berufungswerber zwei Vorstrafen (eine davon ist bereits in Rechtskraft erwachsen) - soweit aus dem beiliegenden Auszug ersichtlich, jedoch keine einschlägigen - vorgemerkt. Der Berufungswerber war somit zum Vorfallszeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten, weshalb ihm der Strafmilderungsgrund der Unbescholtenheit nicht zugute kommt. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

 

Die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen können angesichts der genannten Umstände keinesfalls als überhöht angesehen werden, sie entsprechen den Kriterien des § 19 VStG und ist eine Herabsetzung aus generalpräventiven Gründen nicht vertretbar.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr.  Keinberger

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum