Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161193/11/Sch/Hu

Linz, 27.09.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung bzw. auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Herrn C D, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H, Dr. L vom 2.3.2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10.2.2006, VerkR96-8170-2004/Pos, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 26.9.2006  zu Recht erkannt:

 

I.          Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die zu Faktum 1. verhängte Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden sowie die zu Faktum 2. verhängte Geldstrafe auf 120 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden herabgesetzt werden.

            Im Übrigen wird die Berufung bezüglich Faktum 2. mit der Maßgabe             abgewiesen, dass anstelle der Zeitangabe „zwischen 3.00 Uhr und 13.00    Uhr“ die Zeitangabe „ca. 3.00 Uhr“ zu treten hat.

 

II.         Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf insgesamt          22 Euro (20 % der verhängten Geldstrafen).

            Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum             Berufungsverfahren.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10.2.2006, VerkR96-8170-2004/Pos, wurden über Herrn C D, H, W, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. E H, Dr. R L, L, L, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 4 Abs.5 StVO und 2) § 4 Abs.1 lit.c StVO Geldstrafen von 1) 140 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden, und 2) 160 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden, verhängt, weil er als Lenker des Kfz mit dem Kennzeichen …, Personenkraftwagen, Renault Espace, weiß,

1) am 8.12.2003, zwischen 03.00 Uhr und 13.00 Uhr in Linz, Kapuzinerstraße gegenüber Nr. 43a, in Richtung stadtauswärts, mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt habe, obwohl er auch dem Geschädigten seinen Namen und seine Anschrift nicht nachgewiesen habe;

2) am 8.12.2003, zwischen 03.00 Uhr und 13.00 Uhr in Linz, Kapuzinerstraße gegenüber Nr. 43a, in Richtung stadtauswärts, mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei und an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt habe, da er es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht habe, seine körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen. Da er sich vom Unfallort entfernt habe, konnte seine Fahrtauglichkeit nicht mehr festgestellt werden.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 30 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung (Faktum 2.) bzw. auf das Strafausmaß beschränkte Berufung (Faktum 1.) erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Hinsichtlich Faktum 1) des gegenständlichen Straferkenntnisses beschränkt sich die Berufung auf die Frage der Strafbemessung, sodass der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist. Diesbezüglich erübrigen sich daher Ausführungen durch die Berufungsbehörde.

 

Der weitere Tatvorwurf wird vom Berufungswerber auch dem Grunde nach bekämpft, wozu seitens des Oö. Verwaltungssenates Folgendes festgestellt wird:

Im Hinblick auf die verfügte Einschränkung des Tatzeitpunktes ist zu bemerken, dass sich der Unfall und das anschließende Entfernen des Berufungswerbers vom Unfallsort am Vorfallstag um etwa 3.00 Uhr früh zugetragen hat. Diesbezüglich wird insbesondere auf die Angaben des Berufungswerbers selbst in der von der Bundespolizeidirektion Linz am 15.12.2003 angefertigten Niederschrift verwiesen. Der von der Erstbehörde angenommene Tatzeitraum ist daher zu extensiv formuliert und war von der Berufungsbehörde entsprechend auf den tatsächlichen Tatzeitpunkt einzuschränken.

 

Unbestritten ist, dass der Berufungswerber zu diesem Zeitpunkt einen Verkehrsunfall mit Sachschaden an einem abgestellten Fahrzeug verursacht hat. Er hat sich hierauf von der Unfallstelle entfernt, nachdem er nach eigenen Angaben eine Verständigung mit seinem Namen und seiner Telefonnummer sowie dem Fahrzeugkennzeichen hinterlassen habe. Es kann dahingestellt werden, ob dieses Vorbringen – auch jenes im Hinblick auf die Anbringung eines weiteren Verständigungszettels – den Tatsachen entspricht oder nicht. Die Vorgangsweise des Berufungswerbers ist nämlich keinesfalls ausreichend, um dem Gebot des § 4 Abs.5 StVO zu entsprechen, wenn der Zweitgeschädigte nicht bei seinem Fahrzeug anwesend ist. In diesem Zusammenhang existiert eine umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 25.2.1983, 81/02/0162, 12.10.1983, 83/03/0106, 29.1.1986, 84/03/0196 uva).

 

Die Kenntnis der Verpflichtung der Bestimmung des § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 muss jedem Inhaber einer Lenkberechtigung nicht nur zugemutet werden; es kann vielmehr schon als „Basiswissen“ bezeichnet werden, dass man sich nach einem Verkehrsunfall, wenn der Geschädigte nicht anwesend ist, nicht einfach von der Unfallstelle entfernen darf. Im gegenteiligen Fall muss sich ein Führerscheinbesitzer eklatantes Unwissen vorwerfen lassen, wenn er sich darauf beruft, diesen Inhalt der Bestimmung des § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 nicht gekannt zu haben.

 

Der Berufung konnte daher dem Grunde nach kein Erfolg beschieden sein.

 

Zur Strafzumessung ist hinsichtlich beider Fakten zu bemerken:

Die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen in der Höhe von 140 bzw. 160 Euro wären an sich angesichts der obigen Ausführungen nicht als überhöht anzusehen. Seit dem verfahrensgegenständlichen Vorfall und der nunmehrigen Berufungsentscheidung ist allerdings bereits ein Zeitraum von etwa 2 Jahren und 10 Monaten verstrichen. Die Übertretungen wurden daher schon vor längerer Zeit begangen und ist beim Berufungswerber – zumindest nach der der Berufungsbehörde bekannten Sachlage – seither Wohlverhalten zu konstatieren. Diese Tatsache lässt im Verein mit der beim Berufungswerber gegebenen Unbescholtenheit erwarten, dass auch mit den herabgesetzten Geldstrafen noch das Auslangen gefunden werden kann, um ihn künftighin zur genauen Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der StVO 1960 zu bewegen.

 

Die Bezahlung dieser Strafen muss ihm auch abverlangt werden, wenn er, laut eigenen Angaben, als Student derzeit in einer etwas eingeschränkten Einkommenssituation zu leben hat.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

 

 

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