Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161309/10/Zo/Jo

Linz, 28.08.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau M F, geb. , N, vom 24.04.2006 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 06.04.2006, Zl. VerkR96-3495-2005, wegen zwei Übertretungen des KFG zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 iVm §§ 24, 51 Abs.1 VStG und § 13 Abs.1 Zustellgesetz.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Erstinstanz hat über die Berufungswerberin mit dem angefochtenen Straferkenntnis zwei Strafen gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 verhängt.

 

2. Dagegen richtet sich die Berufung vom 24.04.2006, in welcher die Berufungswerberin zusammengefasst vorbringt, dass ihr Pkw zur Vorfallszeit gar nicht von ihrem Sohn gelenkt worden sei, weshalb sie als Zulassungsbesitzerin keine Übertretungen begangen habe.  

 

3. Der Bezirkshauptmann von Perg hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 17.07.2006. An dieser haben weder die Berufungswerberin noch die Erstinstanz teilgenommen.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerberin werden als Zulassungsbesitzerin des Pkw mit dem Kennzeichen, zwei Übertretungen des Kraftfahrgesetzes vorgeworfen. Das gegenständliche Strafverfahren wurde gegen die Berufungswerberin persönlich geführt und auch das Straferkenntnis wurde an sie selbst zugestellt. Im Zuge der Berufungsverhandlung gab ihr Sohn D F an, dass seine Mutter unter Sachwalterschaft stehen würde, wobei diese sämtliche behördliche Angelegenheiten betreffe. Diese Angaben wurden telefonisch beim Verein für Sachwalterschaft, W, L, überprüft. Dort wurde mitgeteilt, dass die Berufungswerberin tatsächlich bereits seit einigen Jahren unter Sachwalterschaft steht, wobei diese alle behördlichen Angelegenheiten umfasst. Die zuständige Sachwalterin ist Frau P, erreichbar unter Telefon .

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 13 Abs.1 Zustellgesetz ist die Sendung dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber aufgrund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.

 

5.2. Die Berufungswerberin steht bereits seit einiger Zeit unter Sachwalterschaft für alle behördlichen Angelegenheiten. Es ist daher in allen sie betreffenden Verfahren der Sachwalter von der Verwaltungsbehörde beizuziehen. Die Zustellung an die Berufungswerberin selbst löste keine Rechtswirkungen aus, weil das Straferkenntnis gemäß § 13 Abs.1 2. Satz Zustellgesetz an den Sachwalter hätte zugestellt werden müssen. Das Straferkenntnis ist daher noch gar nicht erlassen worden, weshalb die Berufung als unzulässig zurückzuweisen war.

 

Anzuführen ist, dass die Erstinstanz von der Sachwalterschaft aktenkundig keine Kenntnis haben konnte, dies ändert aber nichts daran, dass der Sachwalter dem gesamten Verfahren beizuziehen ist.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

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