Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161310/8/Sch/Hu

Linz, 03.10.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn A H, vertreten durch Rechtsanwalt U G, vom 21.4.2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 23.3.2006, VerkR96-5401-2005, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 3.10.2006, zu Recht erkannt:

 

I.                         Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                        Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 10  Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 23.3.2006, VerkR96-5401-2005, wurde über Herrn A H, K, G, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt U G, H, N, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 42 Abs.8 Straßenverkehrsordnung (StVO 1960), BGBl.Nr. 159/1960 idgF eine Geldstrafe von 50 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden, verhängt, weil er am 11.5.2005 um 01:47 Uhr als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges … (Anhänger) mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t innerhalb von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr auf der A8 Innkreis Autobahn im Gemeindegebiet von Peterskirchen bei km 53,025, in Fahrtrichtung Suben verbotenerweise schneller als 60 km/h gefahren sei (gefahrene Geschwindigkeit 81 km/h).

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 5 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 42 Abs.8 StVO 1960 dürfen Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr nicht schneller als 60 km/h fahren.

Die Behörde kann durch Verordnung im Einzelfall eine höhere Geschwindigkeit erlauben. Die Bestimmung ist am 1.1.1995 in Kraft getreten.

 

Der Einwand des Berufungswerbers, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung zum Tatzeitpunkt nicht ordnungsgemäß angeordnet gewesen sei, geht daher ins Leere. Gesetzliche Beschränkungen bedürfen bekanntlich keiner weiteren Maßnahme durch eine Behörde. Im tatörtlichen Bereich existiert zudem keine im Verordnungswege erlaubte höhere Geschwindigkeit als die oben erwähnten 60 km/h. Dass das vom Berufungswerber verwendete Sattelkraftfahrzeug ein höheres höchst zulässiges Gesamtgewicht als 7,5 t aufgewiesen hat, steht außer Zweifel. Zudem kann die Dimension des Fahrzeuges dem von der Berufungsbehörde beigeschafften Radarbild einwandfrei entnommen werden.

 

Wenn der Berufungswerber zudem rügt, dass das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug alleine durch das Anhängerkennzeichen – und daher nicht hinreichend –  konkretisiert sei, so ist ihm entgegen zu halten, dass dies für die Umschreibung des verwendeten Fahrzeuges nicht relevant ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt dem amtlichen Kennzeichen eines Fahrzeuges nicht einmal Tatbestandselementsqualität zu (VwGH 28.2.2001, 2000/03/0311). Entscheidend allein ist, dass ein Kraftfahrzeug verwendet wurde, welches unter die entsprechende Beschränkung gefallen ist. Ein Sattelkraftfahrzeug (es besteht bekanntlich aus Sattelzugfahrzeug und Sattelanhänger) ist ohne Zweifel ein Lastkraftwagen bzw. Lastkraftfahrzeug (vgl. dazu § 2 Abs.1 Z8 KFG 1967).

 

Im Hinblick auf die Einwendungen des Berufungswerbers an sich ist zu bemerken, dass er sich trotz mehrerer Möglichkeiten in das erstbehördliche Verwaltungsstrafverfahren inhaltlich nicht eingelassen hat. Erst in der Berufungsschrift wird erstmals die oben erörterte vermeintliche Fehlerhaftigkeit des Strafverfahrens bemängelt. Auch wird hier erstmals behauptet, dass der Berufungswerber nicht der Fahrer gewesen sei.

 

Abgesehen davon, dass der Berufungswerber offenkundig für diese Einwendung nahezu ein Jahr, gerechnet ab Tatzeitpunkt, gebraucht hat, ist sie zudem nicht glaubwürdig. Es muss als lebensfremd abgetan werden, dass ein Transportunternehmen nicht wissen sollte, wer von dessen Fahrern ein konkretes Fahrzeug in Verwendung hat. Daher konnte die Erstbehörde die Lenkereigenschaft auf die entsprechende Auskunft des Arbeitgebers des Berufungswerbers im Sinne des § 103 Abs.2 KFG 1967 stützen.

 

Auch das Vorbringen im Hinblick auf eine vermeintliche Unzumutbarkeit der Kenntnis der einschlägigen österreichischen Vorschriften gehen ins Leere. Es ist demgegenüber keinesfalls unzumutbar, dass sich ein Lkw-Lenker vor Einreise in ein anderes Land entsprechend über die dortigen Vorschriften erkundigt. Zudem sind an den in Frage kommenden Grenzübergängen in Richtung Republik Österreich entsprechende Hinweistafeln über generelle Geschwindigkeitsbeschränkungen im Regelfall angebracht.

 

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro bewegt sich im untersten Bereich des Strafrahmens (bis zu 726 Euro). Sie kann daher schon von vornherein nicht als überhöht angesehen werden. Die vom Gesetzgeber verfügte Geschwindigkeitsbeschränkung zur Nachtzeit für Lastkraftfahrzeuge über 7,5 t höchst zulässiges Gesamtgewicht dient dem Lärmschutz. Es kann dahingestellt bleiben, ob im Einzelfall diese Beschränkung auch wirklich effizient ist, jedenfalls müssen Übertretungen dieser Vorschrift im Sinne des generellen Schutzzweckes der Bestimmung auch entsprechend geahndet werden. Die Berufungsbehörde hält jedenfalls die verhängte Geldstrafe für angemessen. Hiebei wurde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers als mildernd berücksichtigt.

 

Auf seine persönlichen Verhältnisse war nicht weiter einzugehen, da von jedermann, der als Lenker eines Kraftfahrzeuges am Verkehr teilnimmt, erwartet werden muss, dass er in der Lage ist, relativ geringfügige Verwaltungsstrafen zu begleichen.

 

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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